Dienstunfähigkeit

Begrenzte Dienstfähigkeit: Teilzeit statt Pensionierung

Wer noch halbtags arbeiten kann, wird nicht pensioniert. Der Beitrag erklärt, wann begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt, wie die Besoldung aussieht und was sie für die spätere Versorgung bedeutet.

Redaktion Dienstunfähigkeit-Check.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (11 Abschnitte)
  1. Was bedeutet begrenzte Dienstfähigkeit?
  2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
  3. Wie wird begrenzte Dienstfähigkeit besoldet?
  4. Wie wirkt sich begrenzte Dienstfähigkeit auf die Versorgung aus?
  5. Kann man aus der begrenzten Dienstfähigkeit zurückkehren?
  6. Wie wird die Arbeitszeit bei begrenzter Dienstfähigkeit festgelegt?
  7. Beispielrechnung: Was bedeutet das in Euro?
  8. Wann endet die begrenzte Dienstfähigkeit?
  9. Vorteile und Nachteile der begrenzten Dienstfähigkeit
  10. Begrenzte Dienstfähigkeit, Teilzeit und Dienstunfähigkeit im Vergleich
  11. Was sollten Betroffene beachten?
Das Wichtigste in Kürze
  • Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn der Beamte die Dienstpflichten unter Beibehaltung des Amtes noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (§ 45 Abs. 1 BBG, § 27 BeamtStG).
  • Die Arbeitszeit wird entsprechend verkürzt; die Dienstbezüge werden wie bei Teilzeit gekürzt, dazu kommt ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag von 50 % des Unterschiedsbetrags zur Vollzeitbesoldung (§ 6a BBesG).
  • Für die Versorgung gelten bei begrenzter Dienstfähigkeit die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG), die Dienstzeit zählt aber nur anteilig (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG).
  • Eine erneute Berufung in den Vollzeitdienst ist bei begrenzter Dienstfähigkeit möglich (§ 46 Abs. 6 BBG).

Begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter seine Dienstpflichten unter Beibehaltung des Amtes noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann; dann ist von der Versetzung in den Ruhestand abzusehen und die Arbeitszeit zu verkürzen (§ 45 BBG). Die Besoldung wird wie bei Teilzeit gekürzt, dazu kommt beim Bund ein Zuschlag von 50 % des Unterschiedsbetrags zur Vollzeit (§ 6a BBesG; Stand 25.10.2026).

Was bedeutet begrenzte Dienstfähigkeit?

Das Beamtenrecht kennt neben Dienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit einen Zwischenzustand: Der Beamte kann nicht mehr voll, aber noch teilweise arbeiten. Er bleibt im Amt, arbeitet aber weniger. Das Gesetz zieht die Grenze bei der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 45 Abs. 1 BBG; für Landesbeamte § 27 BeamtStG). Wer weniger als die Hälfte leisten kann, ist dienstunfähig im Sinne des § 44 BBG, sofern keine anderweitige Verwendung möglich ist. Wer mindestens die Hälfte leisten kann, wird nicht pensioniert.

Der Grundgedanke ist „Rehabilitation vor Versorgung“: Die Arbeitskraft, die noch da ist, soll genutzt werden, und der Beamte soll im Dienst bleiben. Das ist für den Dienstherrn kostengünstiger als eine Pension und für viele Betroffene eine Chance, im Berufsleben zu bleiben.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Drei Merkmale sind zu unterscheiden:

  • Dienstunfähigkeit besteht grundsätzlich: Ohne die Einschränkung käme die Ruhestandsversetzung nach § 44 BBG in Betracht.
  • Mindestens halbe Arbeitszeit: Der Beamte kann die Dienstpflichten unter Beibehaltung des Amtes noch in mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen.
  • Vorrang einer anderweitigen Verwendung: Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit nach § 44 Abs. 2 oder 3 BBG übertragen werden kann (§ 45 Abs. 1 Satz 2 BBG).

Die Entscheidung trifft die für die Ernennung zuständige Behörde; es gelten die Verfahrensvorschriften zur Dienstunfähigkeit entsprechend (§ 45 Abs. 3 BBG). Die ärztliche Untersuchung läuft also wie beim Amtsarzt-Verfahren. Mit Zustimmung des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BBG).

Wie wird begrenzte Dienstfähigkeit besoldet?

Beim Bund gilt § 6a BBesG. Die Dienstbezüge werden entsprechend der Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (§ 6a Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 BBesG). Zusätzlich erhalten begrenzt Dienstfähige einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag; er beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den gekürzten Dienstbezügen und den Bezügen bei Vollzeit (§ 6a Abs. 2 BBesG). In die Berechnung fließen Grundgehalt, Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen sowie Überleitungs- und Ausgleichszulagen ein (§ 6a Abs. 3 BBesG).

Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach Arbeitszeit – Modellrechnung beim Bund; Quelle: § 6a BBesG, eigene Rechnung auf Grundlage von 100 % Vollzeitbesoldung; Stand 25.10.2026. Länder können abweichen.
Arbeitszeitgekürzte BezügeZuschlag (50 % der Differenz)Gesamt
50 %50 %25 %75 %
60 %60 %20 %80 %
75 %75 %12,5 %87,5 %

Die Prozentzahlen beziehen sich auf die Vollzeitbesoldung des Amtes. Der Zuschlag ist nicht ruhegehaltfähig und wird nicht neben bestimmten anderen Zuschlägen gezahlt, zum Beispiel Altersteilzeitzuschlägen (§ 6a Abs. 5 BBesG). Wird die Arbeitszeit zusätzlich durch eine Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag entsprechend (§ 6a Abs. 4 BBesG). Für Landesbeamte gelten die Landesbesoldungsgesetze mit teils anderen Zuschlägen.

Wie wirkt sich begrenzte Dienstfähigkeit auf die Versorgung aus?

Das Versorgungsrecht schützt Beamte, die begrenzt dienstfähig werden, vor einem Absinken der späteren Pension. Bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen Bezüge (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG). Die Dienstzeit ist dagegen nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1 (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG). Wer zum Beispiel zehn Jahre mit 50 % Arbeitszeit gearbeitet hat, erwirbt dafür grundsätzlich fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre – bei vollen ruhegehaltfähigen Bezügen. Für den Anspruch auf Ruhegehalt zählt die Dienstzeit dagegen ohne Kürzung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).

Das ist ein Kompromiss: Die Bezüge fließen voll in die Berechnung, die Zeit nur anteilig. Die Pensionslücke fällt deshalb je nach Dauer der begrenzten Dienstfähigkeit unterschiedlich aus. Ihre eigenen Zahlen rechnet der DU-Lücken-Rechner.

Ruhegehaltssatz nach Dienstjahren

Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge: 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 % nach 40 Jahren

0 %25 %50 %75 %100 %9,05 Jahre17,910 Jahre35,920 Jahre53,830 Jahre71,840 Jahre

§ 14 Abs. 1 BeamtVG (Bund); eigene Berechnung 1,79375 % × Dienstjahre; vor Abschlag, Zurechnungszeit und Mindestversorgung. Stand 24.10.2026.

Kann man aus der begrenzten Dienstfähigkeit zurückkehren?

Ja. Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich (§ 46 Abs. 6 BBG, § 29 Abs. 3 BeamtStG). Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit noch vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 BBG). Umgekehrt können sich die Verhältnisse verschlechtern; dann kommt die Versetzung in den Ruhestand in Betracht. Zur Mitwirkung gehört auch die Pflicht, an geeigneten und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen (§ 46 Abs. 4 BBG). Mehr zur Rückkehr: Reaktivierung dienstunfähiger Beamter.

Wie wird die Arbeitszeit bei begrenzter Dienstfähigkeit festgelegt?

Das Gesetz verlangt, die Arbeitszeit „entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit“ zu verkürzen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BBG). Die Festlegung folgt dem Gutachten: Es nennt, wie viel Arbeit der Gesundheitszustand zulässt, und der Dienstherr setzt daraus die Stundenzahl fest. Der Beamte behält sein Statusamt, die konkrete Tätigkeit kann sich aber ändern. Wenn er zustimmt, ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BBG). Das erweitert die Möglichkeiten, eine passende Stelle zu finden, etwa mit weniger belastenden Aufgaben. Ohne Zustimmung bleibt es bei Aufgaben, die dem Amt entsprechen.

Beispielrechnung: Was bedeutet das in Euro?

Zur Veranschaulichung eine Modellrechnung (keine Person, vereinfachte Annahmen): Die Dienstbezüge bei Vollzeit betragen 4.000 € brutto im Monat. Bei begrenzter Dienstfähigkeit mit 50 % Arbeitszeit werden die Bezüge auf 2.000 € gekürzt; der Zuschlag beträgt 50 % des Unterschiedsbetrags von 2.000 €, also 1.000 €. Insgesamt sind das 3.000 € brutto, 75 % der Vollzeitbezüge. Für die Pension zählt der Zuschlag nicht, denn er ist nicht ruhegehaltfähig. Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten dagegen die vollen 4.000 € (vereinfacht, ohne den Faktor 0,9901 und ohne Zulagen). Die Dienstzeit wächst aber nur zur Hälfte: Zehn Jahre mit 50 % Arbeitszeit ergeben fünf ruhegehaltfähige Jahre. Das entspricht beim Ruhegehaltssatz 1,79375 % je Jahr einem Zuwachs von rund 8,97 Prozentpunkten statt 17,94 bei Vollzeit.

Diese Rechnung zeigt, dass begrenzte Dienstfähigkeit finanziell verträglicher ist als Pensionierung, aber spürbar weniger einbringt als Vollzeit. Wer sie mit der Alternative vergleichen will, nutzt den DU-Lücken-Rechner für den Fall der Pensionierung.

Wann endet die begrenzte Dienstfähigkeit?

Sie endet, wenn sich der Gesundheitszustand ändert. Verbessert er sich, kann der Dienstherr die Arbeitszeit wieder erhöhen und der Beamte kehrt in den Vollzeitdienst zurück; das Gesetz sieht dafür die erneute Berufung vor (§ 46 Abs. 6 BBG). Verschlechtert er sich so, dass nicht einmal mehr die Hälfte der Arbeitszeit erreicht wird, und gibt es keine andere Verwendung, kommt die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 BBG in Betracht. Zwischen beiden Polen liegt die Überprüfung durch den Dienstherrn: Er muss in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 BBG, soweit nicht im Einzelfall eine erneute Berufung ausscheidet). Beamte sind verpflichtet, an Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen (§ 46 Abs. 4 BBG); der Dienstherr trägt die Kosten, sofern keine anderen Ansprüche bestehen.

Vorteile und Nachteile der begrenzten Dienstfähigkeit

Vorteile

  • Beamtenverhältnis und Amt bleiben bestehen.
  • Besoldung deutlich über dem reinen Teilzeitanteil (beim Bund mit Zuschlag).
  • Ruhegehaltfähige Bezüge bleiben auf Vollzeitniveau.
  • Rückkehr in die Vollzeit ist möglich.

Nachteile

  • Weniger Einkommen als bei Vollzeit.
  • Dienstzeit zählt für die Höhe der Pension nur anteilig.
  • Der Zuschlag ist nicht ruhegehaltfähig.
  • Landesrecht kann Besoldung und Zuschlag anders regeln.

Diese Einbußen – weniger Einkommen und nur anteilige Dienstzeit – kann eine Dienstunfähigkeitsversicherung abfedern. Ob sie bei begrenzter Dienstfähigkeit leistet, entscheidet der Wortlaut der Klausel; deshalb lohnt die Prüfung der Bedingungen vor dem Abschluss.

Begrenzte Dienstfähigkeit, Teilzeit und Dienstunfähigkeit im Vergleich

Abgrenzung zwischen Teilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit, Bundesrecht; eigene Übersicht auf Grundlage der §§ 44, 45 BBG und § 6a BBesG; Stand 25.10.2026.
MerkmalFreiwillige TeilzeitBegrenzte DienstfähigkeitDienstunfähigkeit
AuslöserAntrag, ohne Krankheitgesundheitliche Einschränkung, mindestens halbe Arbeitszeitdauernde Unfähigkeit zur Dienstpflicht
Zuschlag zur Besoldungneinja (50 % der Differenz, nicht ruhegehaltfähig)nicht einschlägig
Ruhegehaltfähige Bezügevolle Bezüge des letzten Amtes (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG)volle Bezüge (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG)nach den Bezügen bei Ruhestand
ErgebnisDienst in TeilzeitDienst in TeilzeitRuhestand, wenn keine andere Verwendung

Was sollten Betroffene beachten?

  • Klären Sie, welche Arbeitszeit ärztlich als zumutbar eingeschätzt wird und ob die Hälfte erreicht wird.
  • Fragen Sie nach der Besoldung mit Zuschlag und den Auswirkungen auf Ruhegehalt und Beihilfe.
  • Lassen Sie prüfen, ob ein Dienstunfall vorliegt, der andere Ansprüche auslöst (Dienstunfall).
  • Überprüfen Sie bestehende private Verträge: Wie behandeln die Bedingungen die Teilzeit bei begrenzter Dienstfähigkeit? Das hängt vom Wortlaut ab.
  • Beziehen Sie Personalrat, Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Beamtenrecht ein.

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Häufige Fragen

Was ist begrenzte Dienstfähigkeit?

Begrenzt dienstfähig ist, wer die Dienstpflichten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (§ 45 Abs. 1 BBG). Statt der Pensionierung wird die Arbeitszeit verkürzt.

Wie hoch ist die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit?

Die Dienstbezüge werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt; zusätzlich gibt es einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrags zwischen den gekürzten Bezügen und der Vollzeitbesoldung (§ 6a Abs. 1, 2 BBesG, Bund). Beispiel: Bei 50 % Arbeitszeit erhalten Sie 50 % plus 25 % der Vollzeitbesoldung, also 75 %.

Kann ich die begrenzte Dienstfähigkeit ablehnen?

Das Gesetz sieht vor, dass von der Ruhestandsversetzung abzusehen ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist nur mit Zustimmung möglich (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BBG). Ob ein Antrag auf Ruhestand in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall und Landesrecht ab; lassen Sie sich beraten.

Wirkt sich begrenzte Dienstfähigkeit auf die Pension aus?

Ja. Bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die vollen Bezüge des letzten Amtes (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG); die Dienstzeit ist nur anteilig ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG).

Wer entscheidet über die begrenzte Dienstfähigkeit?

Die für die Ernennung zuständige Behörde; für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend (§ 45 Abs. 3 BBG). Das schließt die ärztliche Untersuchung nach § 44 Abs. 6 und § 48 BBG ein.

Quellen

  1. § 44 BBG – Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
  2. § 45 BBG – Begrenzte Dienstfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
  3. § 46 BBG – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
  4. § 47 BBG – Verfahren bei Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
  5. § 27 BeamtStG – Begrenzte Dienstfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
  6. § 6a BBesG – Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
  7. § 5 BeamtVG – Ruhegehaltfähige Dienstbezüge – abgerufen 24.10.2026
  8. § 6 BeamtVG – Ruhegehaltfähige Dienstzeit – abgerufen 24.10.2026
Redaktion Dienstunfähigkeit-Check.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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