Inhalt (12 Abschnitte)
- Was ist die Zurechnungszeit?
- Wie wird die Zurechnungszeit berechnet?
- Rechenbeispiel: Pensionierung mit 40 Jahren
- Wie wirkt sich die Zurechnungszeit beim Dienstunfall aus?
- Wie viel bringt die Zurechnungszeit in Euro?
- Wann spielt die Zurechnungszeit praktisch keine Rolle?
- Häufige Fragen zur Zurechnungszeit
- Was passiert bei einer erneuten Berufung?
- Welche anderen Zurechnungen kennt das Gesetz?
- Für wen gilt die Zurechnungszeit – und für wen nicht?
- Zurechnungszeit für Beamte und für Rentenversicherte im Vergleich
- Was Betroffene prüfen sollten
- Wird ein Beamter vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestands bis zum Ablauf des Monats des 60. Geburtstags zu zwei Dritteln der ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet (§ 13 Abs. 1 BeamtVG).
- Beim Unfallruhegehalt wird nur die Hälfte der Zurechnungszeit angerechnet (§ 36 Abs. 2 BeamtVG), dafür gilt ein höherer Ruhegehaltssatz.
- Der Ruhegehaltssatz beträgt 1,79375 % je Jahr, höchstens 71,75 %; die Zurechnungszeit kann den Höchstsatz nicht überschreiten (§ 14 Abs. 1 BeamtVG).
- In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt eine andere Zurechnungszeit: bis 66 Jahre und 3 Monate (Rentenbeginn 2026, § 253a SGB VI).
Wird ein Beamter vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestands bis zum Ablauf des Monats des 60. Geburtstags zu zwei Dritteln der ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet (Zurechnungszeit, § 13 Abs. 1 BeamtVG). Wer mit 40 pensioniert wird, bekommt so 13,33 Jahre zusätzlich (Bund, Stand 25.10.2026).
Was ist die Zurechnungszeit?
Das Ruhegehalt bemisst sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit: 1,79375 % je Jahr, höchstens 71,75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Wer früh dienstunfähig wird, hat nur wenige Dienstjahre erworben und würde ohne Ausgleich eine sehr niedrige Pension erhalten. Die Zurechnungszeit schließt diese Lücke teilweise, indem sie dem Beamten so viel Dienstzeit gutschreibt, als hätte er bis zum 60. Geburtstag weitergearbeitet – allerdings nur zu zwei Dritteln. Sie ist keine Zeit, die tatsächlich geleistet wurde, sondern eine rechnerische Gutschrift.
Die Regel steht in § 13 Abs. 1 BeamtVG und gilt für Bundesbeamte; Landesversorgungsgesetze haben vergleichbare Regeln, die in Einzelheiten abweichen können. Sie ist neben dem Versorgungsabschlag der zweite große Baustein der Pension bei Dienstunfähigkeit; den Abschlag erklärt die Seite Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit.
Wie wird die Zurechnungszeit berechnet?
Schritt 1: Beginn des Ruhestands bestimmen. Bei Dienstunfähigkeit ist das das Ende des Monats, in dem die Versetzung bekannt gegeben wurde (§ 47 Abs. 4 BBG). Schritt 2: die Zeit bis zum Ablauf des Monats berechnen, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. Schritt 3: diese Zeit mit zwei Dritteln multiplizieren. Schritt 4: das Ergebnis zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit addieren. Die Zurechnung gilt nur, „soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird“ (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).
| Alter bei Ruhestand | Jahre bis 60 | Zurechnungszeit (⅔) | Zuwachs Ruhegehaltssatz |
|---|---|---|---|
| 35 | 25 | 16,67 Jahre | 29,90 % |
| 40 | 20 | 13,33 Jahre | 23,92 % |
| 45 | 15 | 10,00 Jahre | 17,94 % |
| 50 | 10 | 6,67 Jahre | 11,96 % |
| 55 | 5 | 3,33 Jahre | 5,98 % |
| 58 | 2 | 1,33 Jahre | 2,39 % |
| 60 und älter | 0 | 0 | 0 % |
Die Tabelle zeigt, dass die Zurechnungszeit mit dem Alter schnell an Gewicht verliert. Mit 55 beträgt der Zuwachs rund sechs Prozentpunkte, mit 58 nur noch gut zwei. Die Werte gelten, wenn der Höchstsatz von 71,75 % nicht überschritten wird; er ist nach 40 Dienstjahren erreicht, auch durch Zurechnungszeit.
Ruhegehaltssatz nach Dienstjahren
Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge: 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 % nach 40 Jahren
§ 14 Abs. 1 BeamtVG (Bund); eigene Berechnung 1,79375 % × Dienstjahre; vor Abschlag, Zurechnungszeit und Mindestversorgung. Stand 24.10.2026.
Rechenbeispiel: Pensionierung mit 40 Jahren
Ein Beamter mit Grundgehalt 3.800 € hat 10 Dienstjahre und wird mit 40 Jahren pensioniert (Modellrechnung, keine Person). Bis zum 60. Geburtstag sind es 20 Jahre; zwei Drittel davon sind 13,33 Jahre. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt damit 23,33 Jahre, der Ruhegehaltssatz 41,85 %. Nach dem Versorgungsabschlag von 10,8 % verbleiben 37,33 %. Bei ruhegehaltfähigen Bezügen von 3.800 € × 0,9901 = 3.762,38 € ergibt sich ein Ruhegehalt von rund 1.404 € brutto. Ohne Zurechnungszeit läge der Satz bei 17,94 % (10 Jahre) und das Ruhegehalt bei rund 600 € – die Zurechnungszeit hebt es also gut verdoppelt an. Weil die Mindestversorgung (rund 2.190 € beim Richtwert 3.350 € für die A-4-Endstufe) noch darüber liegt, gilt sie (Mindestpension).
Für das eigene Ergebnis genügt es nicht, die Tabelle zu lesen: Besoldung, Dienstjahre und Alter sind individuell. Der DU-Lücken-Rechner rechnet die Zurechnungszeit automatisch ein.
Wie wirkt sich die Zurechnungszeit beim Dienstunfall aus?
Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, wird nur die Hälfte der Zurechnungszeit angerechnet (§ 36 Abs. 2 BeamtVG). Dafür erhöht sich der Ruhegehaltssatz um 20 Prozentpunkte, das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 % und höchstens 75 %, und der Versorgungsabschlag entfällt (§ 36 Abs. 3, § 14 Abs. 3 BeamtVG). Beim Beispiel oben (Pensionierung mit 40, 10 Dienstjahre) wären es 10 statt 13,33 Jahre Zurechnungszeit, 20 Dienstjahre, 35,88 % Satz plus 20 Punkte, aber mindestens 66,67 % der Bezüge. Details auf der Seite Unfallruhegehalt bei Dienstunfall.
Wie viel bringt die Zurechnungszeit in Euro?
Die Wirkung lässt sich an einem Beispiel mit und ohne Zurechnungszeit zeigen (Modellrechnung, Bund, Grundgehalt 3.800 €, 10 Dienstjahre, Abschlag 10,8 %, vor Anwendung der Mindestversorgung).
| Alter bei Ruhestand | Ruhegehalt ohne Zurechnungszeit | Ruhegehalt mit Zurechnungszeit | Zuwachs |
|---|---|---|---|
| 40 | rund 602 € | rund 1.405 € | rund 803 € |
| 50 | rund 602 € | rund 1.003 € | rund 401 € |
| 55 | rund 602 € | rund 803 € | rund 201 € |
Die Tabelle zeigt die Spannweite: Mit 40 Jahren steigert die Zurechnungszeit das Ruhegehalt um mehr als das Doppelte, mit 55 um etwa ein Drittel. Sie ersetzt aber keine lange Dienstzeit. In allen drei Beispielen liegt das errechnete Ruhegehalt unter der Mindestversorgung (rund 2.190 € beim Richtwert 3.350 €), die dann gilt. Das ist ein wichtiger Befund: Bei kurzer Dienstzeit und mittlerer Besoldung entscheidet oft nicht die Zurechnungszeit, sondern die Mindestversorgung über die tatsächliche Pension (Mindestpension bei Dienstunfähigkeit). Die Zurechnungszeit schließt die Lücke zum Netto also nur zu einem Teil; den Rest kann eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter DU-Klausel abdecken.
Wann spielt die Zurechnungszeit praktisch keine Rolle?
- Pensionierung ab dem 60. Geburtstag: Es gibt keine Zeit mehr bis 60, die hinzugerechnet werden könnte.
- Mindestversorgung greift: Liegt das errechnete Ruhegehalt unter der Untergrenze, wird die Mindestversorgung gezahlt; die Zurechnungszeit ändert dann das Ergebnis nicht (§ 14 Abs. 4 BeamtVG).
- Höchstsatz erreicht: Ab 71,75 % gibt es keinen weiteren Zuwachs (§ 14 Abs. 1 BeamtVG).
- Weniger als fünf Dienstjahre ohne Dienstunfall: Es entsteht kein Ruhegehalt, an dem sich die Zurechnungszeit auswirken könnte (§ 4 Abs. 1 BeamtVG).
Häufige Fragen zur Zurechnungszeit
- Zählt die Zurechnungszeit für die Wartezeit von fünf Jahren? Die Wartezeit knüpft an die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit an (§ 4 Abs. 1 BeamtVG); die Zurechnungszeit erhöht nur die Berechnung des Ruhegehalts (§ 13 Abs. 1 BeamtVG).
- Gilt die Zurechnungszeit für Beamte auf Probe? Ja, soweit sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und die Voraussetzungen des § 4 BeamtVG erfüllen.
- Gilt dasselbe für Soldaten? Für Berufssoldaten gelten die Vorschriften des Soldatenversorgungsrechts; Näherungsrechnungen übernehmen die beamtenrechtliche Berechnung (Soldaten).
Was passiert bei einer erneuten Berufung?
Wird ein Ruhestandsbeamter nach § 46 BBG erneut in das Beamtenverhältnis berufen, wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegte Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der früheren zurückbleibt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Das verhindert, dass eine Reaktivierung zu einem schlechteren Ruhegehalt führt, als es vor der Reaktivierung war. Zur Reaktivierung selbst: Reaktivierung dienstunfähiger Beamter.
Welche anderen Zurechnungen kennt das Gesetz?
§ 13 BeamtVG regelt neben der Zurechnungszeit weitere Zuschläge: Die Zeit der Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat (Absatz 2). Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben (Absatz 3). Treffen die Zurechnungszeit und die Absätze 2 und 3 zusammen, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung (Absatz 4).
Für wen gilt die Zurechnungszeit – und für wen nicht?
Die Zurechnungszeit setzt voraus, dass ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde und dass ein Ruhegehalt entsteht. Beamte auf Lebenszeit und auf Probe, die mindestens fünf Jahre Dienstzeit haben oder durch einen Dienstunfall dienstunfähig geworden sind, kommen in den Genuss. Wer entlassen wird und nachversichert wird, hat keinen Anspruch auf Zurechnungszeit nach dem Beamtenrecht; in der Rentenversicherung gilt dann die dortige Zurechnungszeit, wenn eine Erwerbsminderungsrente entsteht (§ 253a SGB VI). Auch bei Soldaten und Polizeivollzugsbeamten gelten die Regeln des jeweiligen Versorgungsrechts. Zahlen dazu stehen in den Bereichen Soldaten und Polizei.
Zurechnungszeit für Beamte und für Rentenversicherte im Vergleich
| Merkmal | Beamte (Bund) | Gesetzliche Rente (Erwerbsminderung) |
|---|---|---|
| Endpunkt | 60. Lebensjahr | 66 Jahre und 3 Monate (Rentenbeginn 2026) |
| Anrechnung | zwei Drittel | volle Zeit |
| Voraussetzung | Dienstunfähigkeit, Ruhestand | Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI |
Der Vergleich zeigt, dass das Beamtenrecht eine andere Logik verfolgt als die Rentenversicherung. Die Zurechnungszeit ist dort kürzer, dafür ist der Ruhegehaltssatz je Jahr deutlich höher. Eine einfache Überlegenheit lässt sich nicht ableiten; entscheidend sind die tatsächlichen Beiträge und Dienstjahre.
Was Betroffene prüfen sollten
- Den voraussichtlichen Ruhestandsbeginn mit dem 60. Geburtstag abgleichen: Liegt er davor, greift die Zurechnungszeit.
- Die Versorgungsauskunft des Dienstherrn mit der eigenen Rechnung vergleichen.
- Prüfen, ob Zeiten nach § 13 Abs. 2 und 3 BeamtVG (Ausland, Klima) hinzukommen und günstiger sind.
- Landesrecht beachten: Ältere Altersgrenzen oder andere Anteile sind möglich (Länderseiten).
- Die Lücke zum Netto beziffern und die Absicherung früh klären – je früher, desto günstiger und einfacher: DU-Check.
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Was ist die Zurechnungszeit bei Beamten?
Die Zurechnungszeit ist ein Zuschlag zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit für Beamte, die vor dem 60. Geburtstag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Die Zeit vom Beginn des Ruhestands bis zum Ablauf des Monats des 60. Geburtstags wird zu zwei Dritteln hinzugerechnet (§ 13 Abs. 1 BeamtVG).
Wie hoch ist die Zurechnungszeit?
Zwei Drittel der Zeit bis zum 60. Geburtstag. Wer mit 40 pensioniert wird, hat 20 Jahre bis 60 und damit 13,33 Jahre Zurechnungszeit. Die Rechnung stoppt am Ende des Monats des 60. Geburtstags.
Gilt die Zurechnungszeit auch beim Dienstunfall?
Ja, aber nur zur Hälfte (§ 36 Abs. 2 BeamtVG). Dafür erhöht sich der Ruhegehaltssatz um 20 Prozentpunkte, und das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 % (§ 36 Abs. 3 BeamtVG).
Warum zählt die Zurechnungszeit nur bis 60?
So legt es § 13 Abs. 1 BeamtVG fest. Wer zwischen 60 und 65 dienstunfähig wird, bekommt keine Zurechnungszeit, aber noch den Versorgungsabschlag. Die Länder können das Alter in ihren Versorgungsgesetzen anders regeln.
Wie unterscheidet sich das von der Zurechnungszeit der gesetzlichen Rente?
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei Erwerbsminderungsrenten Zeiten bis zu einem höheren Alter angerechnet: bei Rentenbeginn 2026 bis 66 Jahre und 3 Monate (§ 253a Abs. 3 SGB VI). Für Beamte gilt § 13 BeamtVG, mit Alter 60 und zwei Dritteln.
Quellen
- § 5 BeamtVG – Ruhegehaltfähige Dienstbezüge – abgerufen 24.10.2026
- § 13 BeamtVG – Zurechnungszeit – abgerufen 24.10.2026
- § 14 BeamtVG – Höhe des Ruhegehalts – abgerufen 24.10.2026
- § 36 BeamtVG – Unfallruhegehalt – abgerufen 24.10.2026
- § 47 BBG – Verfahren bei Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 253a SGB VI – Zurechnungszeit in der Rentenversicherung (Faktenbasis research/21) – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.