Inhalt (11 Abschnitte)
- Wer wird nachversichert?
- Wann wird bei Dienstunfähigkeit nachversichert?
- Wie werden die Beiträge der Nachversicherung berechnet?
- Wie hoch ist die Rente aus der Nachversicherung?
- Wie läuft die Nachversicherung Schritt für Schritt ab?
- Wie wirkt sich die Nachversicherung auf die Wartezeit aus?
- Wann wird die Nachversicherung aufgeschoben?
- Was gilt für Ärzte, Anwälte und andere Kammerberufe?
- Typische Missverständnisse zur Nachversicherung
- Warum ersetzt die Nachversicherung keine Dienstunfähigkeitsabsicherung?
- Was Betroffene prüfen sollten
- Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausscheiden und kein Aufschubgrund besteht (§ 8 Abs. 2 SGB VI).
- Die Beiträge zahlt der Dienstherr; sie bemessen sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen im Nachversicherungszeitraum bis zur Beitragsbemessungsgrenze, mindestens nach 40 % der Bezugsgröße (§ 181 SGB VI).
- Die Nachversicherung kann aufgeschoben werden, etwa wenn innerhalb von zwei Jahren eine neue Beschäftigung mit Versorgungsanwartschaft beginnt (§ 184 Abs. 2 SGB VI).
- Nachversicherung ist Altersvorsorge für die Beamtenzeit, keine Absicherung gegen Dienstunfähigkeit; ob später eine Erwerbsminderungsrente entsteht, regeln §§ 43, 50 SGB VI.
Wer als Beamter, Richter oder Soldat ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus dem Dienst ausscheidet, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI); der Dienstherr zahlt die Beiträge (§ 181 Abs. 5 SGB VI). Die Nachversicherung ist ein Ausgleich der fehlenden Altersvorsorge, aber keine Absicherung gegen Dienstunfähigkeit – diese Lücke schließt eine Dienstunfähigkeitsversicherung, je früher, desto günstiger (Stand 25.10.2026).
Wer wird nachversichert?
§ 8 Abs. 2 SGB VI nennt vier Gruppen. Die erste ist für dieses Portal die wichtigste: Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Weitere Gruppen sind sonstige Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Versicherungsfreiheit, satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften sowie Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit wurden und ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben. Eine Nachversicherung erfolgt außerdem nur, wenn keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung vorliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Für den Todesfall gilt eine Sonderregel: Die Nachversicherung erfolgt nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Nachversicherte stehen den Pflichtversicherten gleich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Für den Moment des Ausscheidens heißt das: Die Nachversicherung ist ein wichtiger Baustein, aber sie ersetzt nicht Ihr Einkommen. Wer vor dem Ausscheiden eine Dienstunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, ist im Ernstfall auf der sicheren Seite.
Wann wird bei Dienstunfähigkeit nachversichert?
Dienstunfähigkeit allein löst keine Nachversicherung aus. Entscheidend ist, ob der Beamte danach eine Versorgung erhält:
| Ausgangslage | Folge | Nachversicherung? |
|---|---|---|
| Ruhestand mit Ruhegehalt (ab 5 Dienstjahren oder Dienstunfall) | Beamtenversorgung | nein |
| Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unter 5 Dienstjahren, kein Dienstunfall | kein Ruhegehalt | ja |
| Entlassung als Beamter auf Widerruf | kein Ruhegehalt | ja |
| Dienstunfall mit Entlassung | Unterhaltsbeitrag möglich (§ 38 BeamtVG) | nach den Voraussetzungen des § 8 SGB VI |
Die hervorgehobene Zeile ist die typische Probebeamten-Konstellation; sie ist auf der Seite Beamte auf Probe beschrieben. Bei der letzten Zeile hängt die Nachversicherung davon ab, ob ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Versorgung bestehen bleibt; das ist eine Frage des Einzelfalls.
Wie werden die Beiträge der Nachversicherung berechnet?
Die Berechnung folgt den Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Zahlung für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten (§ 181 Abs. 1 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum, höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 181 Abs. 2 SGB VI). Als Mindestbemessung gilt ein Betrag von 40 Prozent der jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrags und für Teilzeit der anteilige Teil (§ 181 Abs. 3 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage und Mindestbemessung werden für die Berechnung an die Entwicklung des Durchschnittsentgelts angepasst (§ 181 Abs. 4 SGB VI). Bei Soldaten auf Zeit erhöhen sich die beitragspflichtigen Einnahmen um 20 Prozent (§ 181 Abs. 2a SGB VI).
Bereits gezahlte Pflichtbeiträge für denselben Zeitraum werden angerechnet; freiwillige Beiträge werden erstattet (§ 182 SGB VI). Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge (§ 185 Abs. 2 SGB VI).
Wie hoch ist die Rente aus der Nachversicherung?
Die Höhe hängt von den Entgeltpunkten ab, die aus den nachgezahlten Beiträgen entstehen. Als Orientierung (Modellrechnung, keine Person): Wird fünf Jahre lang im Umfang des Durchschnittsentgelts nachversichert, entstehen näherungsweise 5 Entgeltpunkte. Bei einem aktuellen Rentenwert von 42,52 € (ab 01.07.2026) entspricht das einer Regelaltersrente von rund 213 € im Monat, vor Abzügen. Bei niedrigeren Anwärterbezügen und der Mindestbemessung fällt der Betrag kleiner aus. Die Nachversicherung schließt damit die Rentenlücke der Beamtenzeit nur zu dem Teil, den die Bezüge hergeben – ein laufendes Einkommen bei Dienstunfähigkeit entsteht daraus nicht.
Beispiel: Netto heute, Ruhegehalt und Mindestversorgung
Modellrechnung Euro pro Monat: Grundgehalt 3.800 €, 10 Dienstjahre, Dienstunfähigkeit mit 40 Jahren, Abzug 15 %
Eigene Modellrechnung nach §§ 5, 13, 14 BeamtVG (Bund), Richtwert A-4-Endstufe 3.350 €, Abzug für Steuer und Krankenversicherung 15 % angenommen. Kein Angebot, keine Person; Stand 24.10.2026.
Bei Dienstunfähigkeit zählt aber nicht nur die Altersrente: Wer erwerbsgemindert ist, kann unter den Voraussetzungen des § 43 SGB VI eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Das erfordert drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung und fünf Jahre allgemeine Wartezeit (§ 43 Abs. 1, 2, § 50 Abs. 1 SGB VI). Weil Nachversicherte den Pflichtversicherten gleichstehen und die Beiträge als Pflichtbeiträge gelten (§ 8 Abs. 1, § 185 Abs. 2 SGB VI), prüft der Rentenversicherungsträger im Einzelfall, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Mehr dazu: Erwerbsminderungsrente für Beamte.
Wie läuft die Nachversicherung Schritt für Schritt ab?
1. Ausscheiden ohne Versorgung
Das Beamtenverhältnis endet, etwa durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, ohne dass Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung besteht (§ 8 Abs. 2 SGB VI).
2. Prüfung eines Aufschubs
Der bisherige Dienstherr prüft, ob ein Aufschubgrund vorliegt (§ 184 Abs. 2, 3 SGB VI) und stellt gegebenenfalls eine Aufschubbescheinigung aus.
3. Zahlung der Beiträge
Ohne Aufschub zahlt der Dienstherr die Beiträge direkt an den Rentenversicherungsträger (§ 185 Abs. 1 SGB VI); sie gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge (§ 185 Abs. 2 SGB VI).
4. Bescheinigung und Konto
Der Dienstherr erteilt eine Nachversicherungsbescheinigung über den Zeitraum und die zugrunde gelegten Einnahmen; der Rentenversicherungsträger teilt die gespeicherten Daten mit (§ 185 Abs. 3, 4 SGB VI).
Wer nach dem Ausscheiden nichts hört, sollte beim bisherigen Dienstherrn nachfragen und seinen Versicherungsverlauf bei der Rentenversicherung prüfen. Die Bescheinigungen sind auch für eine spätere Rentenantragstellung wichtig.
Wie wirkt sich die Nachversicherung auf die Wartezeit aus?
Die gezahlten Beiträge werden zu Beitragszeiten; Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 SGB VI). Für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, die für die Erwerbsminderungsrente erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 SGB VI), können Nachversicherungszeiten daher zählen. Wie das bei den Voraussetzungen der „drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren“ wirkt, hängt vom Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung ab und lässt sich nur im Einzelfall durch den Rentenversicherungsträger beantworten. Dieser Hinweis ist eine allgemeine Information und keine Prüfung Ihres Falls.
Wann wird die Nachversicherung aufgeschoben?
Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn die Beschäftigung nach einer Unterbrechung voraussichtlich wieder aufgenommen wird, wenn innerhalb von zwei Jahren eine andere Beschäftigung mit Versorgungsanwartschaft beginnt und der Nachversicherungszeitraum dort berücksichtigt wird oder wenn eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die mindestens gleichwertig ist (§ 184 Abs. 2 SGB VI). Über den Aufschub entscheidet der bisherige Dienstherr; er erteilt dem Ausgeschiedenen und dem Rentenversicherungsträger eine Aufschubbescheinigung (§ 184 Abs. 3, 4 SGB VI). Praktisch relevant ist das beim Wechsel zwischen Dienstherren und beim Eintritt in eine neue Beamtenlaufbahn.
Ist der Aufschub beendet, ohne dass eine Versorgung entsteht, wird die Nachversicherung nachgeholt. Die Beiträge werden fällig, sobald die Voraussetzungen eingetreten sind; Säumnisfolgen beginnen drei Monate nach Fälligkeit (§ 184 Abs. 1 SGB VI).
Was gilt für Ärzte, Anwälte und andere Kammerberufe?
Nachzuversichernde, die ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt hätten oder innerhalb eines Jahres Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden, können beantragen, dass die Beiträge dorthin gezahlt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Voraussetzungen der Nachversicherung zu stellen (§ 186 SGB VI). Das betrifft zum Beispiel ausgeschiedene Beamte, die als Ärzte oder Anwälte in ein Versorgungswerk wechseln.
Typische Missverständnisse zur Nachversicherung
- „Die Nachversicherung ist eine Abfindung.“ Es fließt kein Geld an den Ausgeschiedenen; die Beiträge gehen an die Rentenversicherung und begründen Rentenansprüche.
- „Ich muss den Antrag stellen.“ Die Beiträge zahlt der Dienstherr; Antragsfristen gibt es nur in Sonderfällen wie bei der berufsständischen Versorgung (§ 186 SGB VI).
- „Dann bekomme ich bei Dienstunfähigkeit eine Rente.“ Nur wenn die Voraussetzungen der Erwerbsminderung vorliegen (§ 43 SGB VI), und dann in der Höhe, die sich aus den Beiträgen ergibt.
Warum ersetzt die Nachversicherung keine Dienstunfähigkeitsabsicherung?
Drei Unterschiede erklären das. Erstens ist die Nachversicherung eine einmalige Beitragszahlung für die Vergangenheit; sie sichert kein laufendes Einkommen bei Dienstunfähigkeit. Zweitens hat die Erwerbsminderungsrente einen anderen Maßstab: voll erwerbsgemindert ist, wer auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, teilweise erwerbsgemindert, wer nicht mindestens sechs Stunden schafft (§ 43 SGB VI). Wer sein Amt nicht mehr ausüben kann, aber noch sechs Stunden täglich etwas anderes leisten kann, ist nicht erwerbsgemindert. Drittens gibt es keinen Berufsschutz für nach dem 1. Januar 1961 Geborene (§ 240 SGB VI). Ablehnungen sind nicht selten: 2024 lag der rechnerische Anteil der Ablehnungen bei rechnerisch 47 % (161.876 Ablehnungen, 181.738 Bewilligungen, inkl. formaler Ablehnungen). Eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter DU-Klausel zielt genau auf diese Lücke; die Grundlagen stehen im Bereich Klauseln. Je früher der Vertrag beginnt, desto günstiger und einfacher ist der Einstieg – ideal schon vor dem Ausscheiden, als Anwärter oder Probebeamter.
Was Betroffene prüfen sollten
- Erhalten Sie eine Aufschubbescheinigung oder eine Mitteilung über die Nachversicherung (§ 184 Abs. 4, § 185 Abs. 3 SGB VI)? Bewahren Sie sie auf.
- Prüfen Sie den Versicherungsverlauf bei der Rentenversicherung auf die nachgezahlten Zeiten.
- Klären Sie, ob eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt, und lassen Sie sich von der Rentenversicherung beraten.
- Prüfen Sie, ob ein Wechsel in eine berufsständische Versorgung einen Antrag nach § 186 SGB VI erfordert (Frist: ein Jahr).
- Bestimmen Sie die verbleibende Lücke mit dem DU-Lücken-Rechner oder dem DU-Check.
Die Nachversicherung ist ein Sachgebiet der Rentenversicherung; dieser Beitrag ersetzt weder deren Auskunft noch Rechtsberatung. Weiterführend: Dienstunfähigkeit bei Beamten.
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Mein DU-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Was ist die Nachversicherung bei Beamten?
Die Nachversicherung überträgt die Beamtenzeit in die gesetzliche Rentenversicherung, wenn ein Beamter ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausscheidet (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Der Dienstherr zahlt Beiträge, als wäre der Beamte versicherungspflichtig gewesen, und der Beamte erhält Rentenansprüche für die Zeit der Versicherungsfreiheit.
Wer zahlt die Beiträge zur Nachversicherung?
Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, also dem bisherigen Dienstherrn, getragen (§ 181 Abs. 5 SGB VI). Sie zahlen sie unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung (§ 185 Abs. 1 SGB VI). Der Nachversicherte muss nichts einzahlen.
Wird auch bei Dienstunfähigkeit nachversichert?
Ja, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird und keinen Versorgungsanspruch hat. Wird er dagegen in den Ruhestand versetzt und erhält Ruhegehalt, besteht Versorgungsanspruch und es gibt keine Nachversicherung.
Wann wird die Nachversicherung aufgeschoben?
Unter anderem, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine andere Beschäftigung mit Versorgungsanwartschaft aufgenommen wird oder wenn eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die mindestens gleichwertig ist (§ 184 Abs. 2 SGB VI). Der Dienstherr entscheidet und stellt eine Aufschubbescheinigung aus.
Ersetzt die Nachversicherung eine Dienstunfähigkeitsversicherung?
Nein. Sie bildet Rentenanwartschaften für das Alter und für einen möglichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, zahlt aber bei Dienstunfähigkeit nichts aus. Die Erwerbsminderungsrente hat strengere Voraussetzungen (§ 43 SGB VI) und liegt im Schnitt bei 1.041 € monatlich (2024) – die Lücke zum Beamtennetto schließt eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter DU-Klausel. Ein Experte zeigt kostenlos, welche zu Ihnen passt.
Quellen
- § 8 SGB VI – Nachversicherung – abgerufen 24.10.2026
- § 181 SGB VI – Berechnung und Tragung der Beiträge – abgerufen 24.10.2026
- § 184 SGB VI – Fälligkeit der Beiträge und Aufschub – abgerufen 24.10.2026
- § 186 SGB VI – Zahlung an berufsständische Versorgungseinrichtung – abgerufen 24.10.2026
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung – abgerufen 24.10.2026
- § 50 SGB VI – Wartezeiten – abgerufen 24.10.2026
- § 240 SGB VI – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 4 BeamtVG – Entstehen des Ruhegehalts – abgerufen 24.10.2026
- § 34 BBG – Entlassung von Beamten auf Probe – abgerufen 24.10.2026
- § 37 BBG – Entlassung von Beamten auf Widerruf – abgerufen 24.10.2026
- § 55 SGB VI – Beitragszeiten – abgerufen 24.10.2026
- § 185 SGB VI – Zahlung der Beiträge – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.