Inhalt (12 Abschnitte)
- Warum erhalten Beamte keine Erwerbsminderungsrente?
- Wann kann ein Beamter doch Erwerbsminderungsrente erhalten?
- Welche Voraussetzungen hat die Erwerbsminderungsrente?
- Wie wirken Ruhegehalt und Rente zusammen?
- Wie hoch sind Erwerbsminderungsrenten im Durchschnitt?
- Wie viel darf man neben der Erwerbsminderungsrente verdienen?
- Dienstunfähigkeit und Erwerbsminderung im Vergleich
- Was bedeutet das für die Absicherung?
- Wie wird die Erwerbsminderungsrente berechnet?
- Wo gibt es Beratung zur Erwerbsminderungsrente?
- Was tun, wenn ein Antrag abgelehnt wird?
- Häufige Missverständnisse
- Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI); bei Dienstunfähigkeit tritt an die Stelle der Erwerbsminderungsrente das Ruhegehalt.
- Anspruch auf Erwerbsminderungsrente setzt unter anderem drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung und fünf Jahre Wartezeit voraus (§§ 43, 50 SGB VI); Berufsschutz besteht nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene (§ 240 SGB VI).
- Rentenansprüche können aus früheren Beschäftigungen oder aus der Nachversicherung stammen; sie treffen dann mit dem Ruhegehalt zusammen, und die Versorgung ruht, soweit eine Höchstgrenze überschritten wird (§ 55 BeamtVG).
- Die neu bewilligte Erwerbsminderungsrente lag 2024 im Schnitt bei 1.041 € im Monat; der rechnerische Ablehnungsanteil der Anträge betrug etwa 47 % (Rentenversicherungsbericht 2025; BT-Drs. 21/1792).
Beamte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) und erhalten aus ihrer Beamtenzeit keine Erwerbsminderungsrente; bei Dienstunfähigkeit tritt das Ruhegehalt an deren Stelle. Eine Erwerbsminderungsrente kommt nur in Betracht, wenn aus anderen Zeiten – etwa einer früheren Beschäftigung oder der Nachversicherung – die Voraussetzungen des § 43 SGB VI erfüllt sind (Stand 25.10.2026).
Warum erhalten Beamte keine Erwerbsminderungsrente?
Das Alterssicherungssystem für Beamte ist ein anderes als das der Arbeitnehmer. Statt Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, erwerben Beamte Ansprüche auf Versorgung gegen ihren Dienstherrn. Das Sozialgesetzbuch VI nimmt sie deshalb von der Versicherungspflicht aus: Versicherungsfrei sind Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Ohne Beiträge kein Rentenanspruch; die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der Rentenversicherung und setzt Beitragszeiten voraus (§ 43 SGB VI).
Bei Dienstunfähigkeit erhält der Beamte stattdessen Ruhegehalt, wenn er die Wartezeit von fünf Dienstjahren erfüllt oder durch einen Dienstunfall dienstunfähig geworden ist (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Beide Systeme überschneiden sich nicht, sondern ersetzen sich: Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht (Dienstunfähigkeit bei Beamten) und Erwerbsminderung im Rentenrecht sind getrennte Tatbestände.
Wann kann ein Beamter doch Erwerbsminderungsrente erhalten?
Ausnahmen entstehen, wenn jemand Rentenanwartschaften hat, die nicht aus der Beamtenzeit stammen:
- Frühere Beschäftigung: Wer vor der Verbeamtung sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, kann Beitragszeiten haben. Ob die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente erfüllt sind, hängt von Zeitpunkt und Dauer ab.
- Nachversicherung: Wer ohne Versorgungsanspruch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Nachversicherte stehen den Pflichtversicherten gleich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), und die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge (§ 185 Abs. 2 SGB VI). Siehe Nachversicherung bei Dienstunfähigkeit.
- Versicherungspflichtige Nebentätigkeiten: Wer neben dem Beamtenverhältnis rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann dort Anwartschaften erwerben.
- Zeiten nach dem Ruhestand: Wer als Ruhestandsbeamter erwerbstätig wird, kann sozialversicherungspflichtig werden; ob das für eine Erwerbsminderungsrente reicht, ist im Einzelfall zu prüfen.
In diesen Konstellationen treffen Ruhegehalt und Rente zusammen; dazu der Abschnitt unten.
Welche Voraussetzungen hat die Erwerbsminderungsrente?
Die Erwerbsminderungsrente setzt sowohl eine medizinische als auch eine versicherungsrechtliche Voraussetzung voraus:
| Voraussetzung | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Volle Erwerbsminderung | unter 3 Stunden täglich | § 43 Abs. 2 SGB VI |
| Teilweise Erwerbsminderung | nicht mindestens 6 Stunden täglich (praktisch 3 bis unter 6 Stunden) | § 43 Abs. 1 SGB VI |
| Versicherungsrechtliche Voraussetzungen | 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren und 5 Jahre allgemeine Wartezeit | § 43 Abs. 1, 2, § 50 Abs. 1 SGB VI |
| Berufsschutz | nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene | § 240 SGB VI |
Der Maßstab ist der allgemeine Arbeitsmarkt, nicht der bisherige Beruf: Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; die Arbeitsmarktlage bleibt unberücksichtigt (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Ein Beamter, der sein Amt nicht mehr ausüben kann, aber noch sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit schafft, ist deshalb dienstunfähig, aber nicht erwerbsgemindert.
Wie wirken Ruhegehalt und Rente zusammen?
Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt (§ 55 Abs. 1 BeamtVG). Als Renten gelten unter anderem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (mit einem Freibetrag in Höhe des Unfallausgleichs) und bestimmte Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder befreienden Lebensversicherungen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Die Höchstgrenze bildet bei Ruhestandsbeamten der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn bestimmte günstige Annahmen zugrunde gelegt würden: ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe und die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Versorgungsfall als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG).
Anders gesagt: Ruhegehalt und Rente dürfen zusammen nicht mehr ergeben als eine fiktive Vollversorgung. Wer nur kurz im Dienst war und lange sozialversichert gearbeitet hat, merkt davon in der Regel nichts. Wer dagegen sowohl lange Dienstzeiten als auch hohe Rentenanwartschaften hat, kann eine Kürzung des Ruhegehalts erleben. Die genaue Berechnung führt die Versorgungsstelle durch; sie ist komplex und nicht Gegenstand dieser Seite.
Wie hoch sind Erwerbsminderungsrenten im Durchschnitt?
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Neu bewilligte Erwerbsminderungsrenten | rund 171.000 |
| Durchschnittlicher Zahlbetrag der neuen Renten | 1.041 € pro Monat |
| Durchschnittsalter bei Zugang | 54,5 Jahre (Männer), 53,5 Jahre (Frauen) |
| Rechnerischer Ablehnungsanteil der Anträge | rechnerisch 47 % (161.876 Ablehnungen, 181.738 Bewilligungen, inkl. formaler Ablehnungen) |
| Zugänge in Berufsschutzrenten nach § 240 SGB VI | 1.652 Zugänge (2015: 6.105) |
Die Durchschnittswerte beziehen sich auf alle Erwerbsminderungsrenten und nicht auf Beamte oder ehemalige Beamte. Sie zeigen: Die Erwerbsminderungsrente ist eine Grundsicherung gegen das Risiko, nicht ein Ersatz für das bisherige Einkommen. Hinzu kommt der Abschlag: Je Monat vor dem Alter 65 werden 0,3 % abgezogen, höchstens für 36 Monate, also höchstens 10,8 % (0,3 % je Monat vor Alter 65, höchstens 36 Monate (10,8 %)); die Zurechnungszeit reicht bei Rentenbeginn 2026 bis 66 Jahre und 3 Monate (§ 253a SGB VI).
Wie viel darf man neben der Erwerbsminderungsrente verdienen?
Bei Erwerbsminderungsrente gelten Hinzuverdienstgrenzen (§ 96a SGB VI). Für 2026 ergeben sich bei einer Bezugsgröße von 3.955 € bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 € pro Jahr und bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens 41.527,50 € pro Jahr (eigene Rechnung nach § 96a SGB VI). Wird die Grenze überschritten, wird die Rente gekürzt. Für 2027 liegt ein Entwurf vor (21.682,50 € pro Jahr, Bezugsgröße 4.130 € = Kabinettsentwurf). Für Ruhegehalt gelten dagegen die Regeln des § 53 BeamtVG zum Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen; sie unterscheiden sich in Grenzen und Rechenweg.
Dienstunfähigkeit und Erwerbsminderung im Vergleich
| Merkmal | Dienstunfähigkeit | Erwerbsminderung |
|---|---|---|
| Bezugspunkt | Amt und Dienstpflichten | allgemeiner Arbeitsmarkt |
| Maßstab | dauernde Unfähigkeit zum Dienst; anderweitige Verwendung geht vor | weniger als 3 bzw. 6 Stunden täglich arbeiten können |
| Berufsschutz | Amtsbezug | nur für vor 02.01.1961 Geborene (§ 240 SGB VI) |
| Leistung | Ruhegehalt (§ 14 BeamtVG) | Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) |
| Wartezeit | 5 Dienstjahre oder Dienstunfall | 3 von 5 Jahren Pflichtbeiträge, 5 Jahre Wartezeit |
Die Unterschiede erklären, warum die beiden Systeme nicht dasselbe leisten. Auch für die private Berufsunfähigkeitsversicherung gilt ein eigener Maßstab (§ 172 VVG); mehr dazu im Beitrag Dienstunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit. Welche Erwerbsminderungsrente im eigenen Fall zu erwarten ist, teilt die Deutsche Rentenversicherung in der Renteninformation mit.
Was bedeutet das für die Absicherung?
Für Beamte mit Ruhegehaltsanspruch ist die Frage der Erwerbsminderungsrente meist zweitrangig: Das Ruhegehalt ist die Hauptleistung bei Dienstunfähigkeit. Die Lücke zum bisherigen Netto lässt sich mit dem DU-Lücken-Rechner bestimmen. Für Beamte ohne Ruhegehaltsanspruch – Anwärter und Probebeamte vor der Wartezeit – ist die Erwerbsminderungsrente dagegen oft die einzige gesetzliche Leistung, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Sie liegt im Durchschnitt weit unter einem Beamtengehalt, hängt von Beitragszeiten ab und kann abgelehnt werden. Die gesetzliche Rente ersetzt die fehlende Absicherung also nicht. Wer Anwärter oder Probebeamter ist, sollte früh eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter DU-Klausel abschließen: Je früher, desto günstiger und einfacher. Welche Klauseln dafür wichtig sind, erklärt der Bereich Klauseln; die Ausgangslage zeigt der DU-Check in 60 Sekunden, ohne Gesundheitsfragen.
Wie wird die Erwerbsminderungsrente berechnet?
Die Rente ergibt sich aus Entgeltpunkten mal aktuellem Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert beträgt 42,52 € (ab 01.07.2026). Ein Entgeltpunkt entspricht damit einer Monatsrente von 42,52 €. Bei Erwerbsminderung werden den tatsächlich erworbenen Entgeltpunkten Punkte für die Zurechnungszeit hinzugefügt, als hätte die versicherte Person bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet; für Rentenbeginn 2026 reicht sie bis 66 Jahre und 3 Monate. Auf das Ergebnis wird gegebenenfalls ein Abschlag angewandt. Eine reine Modellrechnung zur Veranschaulichung: 20 Entgeltpunkte ergeben vor Abschlag 20 × 42,52 € = 850,40 € brutto im Monat. Welche Entgeltpunkte im Einzelfall zusammenkommen, teilt die Rentenversicherung in der Renteninformation und im Versicherungsverlauf mit.
Wo gibt es Beratung zur Erwerbsminderungsrente?
- Deutsche Rentenversicherung: Auskunft und Beratung zu Versicherungsverlauf, Wartezeiten und Antrag.
- Versorgungsstelle des Dienstherrn: Auskunft zum Ruhegehalt und zu Ruhensregeln bei Renten (§ 55 BeamtVG).
- Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht: bei Ablehnung und Widerspruch.
- Renteninformation und Versicherungsverlauf: Sie zeigen, welche Anwartschaften aus früheren Zeiten bestehen.
Was tun, wenn ein Antrag abgelehnt wird?
Gegen die Ablehnung eines Rentenantrags steht der Widerspruch offen; die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Wegen des hohen Ablehnungsanteils (rechnerisch rechnerisch 47 % (161.876 Ablehnungen, 181.738 Bewilligungen, inkl. formaler Ablehnungen), inklusive formaler Ablehnungen) lohnt es sich, den Bescheid sorgfältig zu lesen und Beratung zu suchen. Eine erneute Antragstellung nach Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands ist möglich. Beamte mit Ruhegehaltsanspruch stellen in der Regel keinen Rentenantrag; für sie läuft das Verfahren beim Dienstherrn.
Häufige Missverständnisse
- „Als Beamter bekomme ich zusätzlich EM-Rente.“ Aus der Beamtenzeit gibt es keine; Rentenanwartschaften aus anderen Zeiten können zusammentreffen, aber das Ruhegehalt ruht dann gegebenenfalls teilweise (§ 55 BeamtVG).
- „Nachversicherung bedeutet Erwerbsminderungsrente.“ Sie begründet Anwartschaften; die Rente hat weitere Voraussetzungen (§ 43 SGB VI).
- „Wer nicht mehr Beamter sein kann, ist erwerbsgemindert.“ Maßstab ist der allgemeine Arbeitsmarkt, nicht das Amt.
- „Ablehnung heißt endgültig.“ Gegen Ablehnungen stehen Rechtsmittel offen; Beratung bieten die Rentenversicherung, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht.
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Mein DU-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Bekommen Beamte Erwerbsminderungsrente?
Aus ihrer Zeit als Beamte nicht: Beamte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Bei Dienstunfähigkeit erhalten sie Ruhegehalt. Eine Erwerbsminderungsrente kommt nur in Betracht, wenn aus anderen Zeiten, zum Beispiel einer früheren sozialversicherten Beschäftigung oder aus der Nachversicherung, die Voraussetzungen des § 43 SGB VI erfüllt sind.
Was passiert, wenn ein Beamter ohne Ruhegehalt entlassen wird?
Er wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Ob daraus eine Erwerbsminderungsrente entsteht, hängt von den Voraussetzungen des § 43 SGB VI ab: drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren, fünf Jahre Wartezeit und die medizinische Erwerbsminderung.
Wie unterscheidet sich Dienstunfähigkeit von Erwerbsminderung?
Dienstunfähigkeit bezieht sich auf das Amt und den Dienst des Beamten (§ 44 BBG). Erwerbsminderung bezieht sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt: voll erwerbsgemindert ist, wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, teilweise erwerbsgemindert, wer nicht mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann (§ 43 SGB VI).
Werden Ruhegehalt und Rente zusammen gezahlt?
Grundsätzlich werden Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zu einer Höchstgrenze gezahlt; darüber ruht die Versorgung (§ 55 Abs. 1, 2 BeamtVG). Die Höchstgrenze hängt von der Besoldungsgruppe und der Zeit seit dem 17. Lebensjahr ab.
Welche Hinzuverdienstgrenzen gelten bei Erwerbsminderungsrente 2026?
Bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 € pro Jahr, bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens 41.527,50 € pro Jahr (§ 96a SGB VI, Bezugsgröße 3.955 €, eigene Rechnung, Stand 24.10.2026). Für Ruhegehalt gelten eigene Regeln (§ 53 BeamtVG).
Quellen
- § 44 BBG – Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 14 BeamtVG – Höhe des Ruhegehalts – abgerufen 24.10.2026
- § 55 BeamtVG – Zusammentreffen mit Renten – abgerufen 24.10.2026
- § 53 BeamtVG – Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen – abgerufen 24.10.2026
- § 8 SGB VI – Nachversicherung – abgerufen 24.10.2026
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung – abgerufen 24.10.2026
- § 50 SGB VI – Wartezeiten – abgerufen 24.10.2026
- § 240 SGB VI – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 5 SGB VI – Versicherungsfreiheit – abgerufen 25.10.2026
- § 253a SGB VI – Zurechnungszeit – abgerufen 25.10.2026
- Rentenversicherungsbericht 2025 (BT-Drs. 21/3080), Bundestag hib 723/2025 – Stand 22.12.2025
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.