Ratgeber

Bundesbeamte: Dienstunfähigkeit und Absicherung nach BBG und BeamtVG

Wer Beamter beim Bund ist, unterliegt Bundesbeamtengesetz und Bundesbeamtenversorgungsgesetz – ohne Landesrecht. Hier steht, was das für Dienstunfähigkeit, Ruhegehalt und Absicherung heißt und wo Länder anders rechnen – und warum eine Dienstunfähigkeitsversicherung die Lücke zur staatlichen Versorgung schließt, je früher, desto günstiger.

Redaktion Dienstunfähigkeit-Check.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. Wer gilt als Bundesbeamter und was folgt daraus?
  2. Die Paragrafen im Überblick: Wegweiser durch das Bundesrecht
  3. Wie sich Bund und Länder unterscheiden
  4. Die Besoldung und ihre Unsicherheit
  5. Modellfall: Derselbe Beamte, mit und ohne Dienstunfall
  6. Was nach der Pensionierung noch passieren kann
  7. Absicherung für Bundesbeamte: Wann der Bedarf am größten ist
Das Wichtigste in Kürze
  • Für Bundesbeamte gelten das Bundesbeamtengesetz (BBG) und das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): Dienstunfähigkeit nach § 44 BBG, begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 BBG, erneute Berufung nach § 46 BBG.
  • Das Ruhegehalt beträgt je Dienstjahr 1,79375 %, höchstens 71,75 %; Abschlag bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall bis 10,8 %; Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr (§§ 13, 14 BeamtVG).
  • Die Mindestversorgung beträgt mindestens 35 % der Bezüge oder, wenn günstiger, 65 % der Endstufe A 4 plus 30,68 €, setzt aber fünf Dienstjahre voraus (§ 14 Abs. 4 BeamtVG).
  • Länder weichen ab, etwa bei der Bezugsgröße der Mindestversorgung (A 3 oder A 5 statt A 4) und der Zurechnungszeit (Bayern bis 62); die Rechner dieses Portals folgen dem Bundesrecht.

Für Bundesbeamte gelten Bundesbeamtengesetz und Beamtenversorgungsgesetz: Sie werden bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (§ 44 BBG), das Ruhegehalt beträgt höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und mindert sich ohne Dienstunfall um bis zu 10,8 % (§ 14 BeamtVG). Ohne fünf Dienstjahre gibt es kein Ruhegehalt, außer bei Dienstunfall (Stand 24.10.2026).

Wer gilt als Bundesbeamter und was folgt daraus?

Bundesbeamte stehen im Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung. Dazu gehören Beamte in den Bundesministerien und Bundesbehörden, im Zoll, in der Bundespolizei und in der Bundeswehrverwaltung. Gemeinsam ist ihnen, dass für sie das Bundesrecht gilt: das Bundesbeamtengesetz (BBG) für das Dienstrecht und das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) für die Versorgung. Beamte der Länder und Kommunen unterliegen dagegen dem Landesrecht.

Das hat praktische Folgen. Die Formeln, die in den Rechnern dieses Portals stecken, entsprechen dem Bundesrecht; für Bundesbeamte sind sie ohne Umrechnung anwendbar. Für Landesbeamte liefern sie eine Näherung, weil die Länder in Details abweichen. Wer vom Land zum Bund wechselt, wechselt deshalb auch die Berechnungsgrundlage seiner Versorgung. Details zu Polizei und Zoll im Bund finden Sie in den Beiträgen Bundespolizei und Zoll.

Die Paragrafen im Überblick: Wegweiser durch das Bundesrecht

Dienstunfähigkeit im Bund ist über mehrere Gesetze verteilt. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Normen den Fragen zu, die Betroffene stellen.

Wegweiser durch das Bundesrecht bei Dienstunfähigkeit; Stand der Gesetzestexte laut Abruf 24.10.2026.
FrageNormInhalt in Kürze
Wann liegt Dienstunfähigkeit vor?§ 44 Abs. 1 BBGdauernde Unfähigkeit; oder mehr als 3 Monate Dienstausfall in 6 Monaten ohne Aussicht auf Genesung in weiteren 6
Muss ich in den Ruhestand?§ 44 Abs. 2–5 BBGVorrang für anderes Amt, geringerwertige Tätigkeit, Qualifizierung
Kann ich in Teilzeit weiterarbeiten?§ 45 BBGbegrenzte Dienstfähigkeit bei mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
Kann der Ruhestand enden?§ 46 BBGerneute Berufung, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist
Gibt es Ruhegehalt?§ 4 Abs. 1 BeamtVGmindestens 5 Dienstjahre oder Dienstbeschädigung ohne grobes Verschulden
Wie hoch ist es?§§ 5, 13, 14 BeamtVG1,79375 % je Jahr, höchstens 71,75 %; Faktor 0,9901; Zurechnungszeit; Abschlag
Was bei Dienstunfall?§ 36 BeamtVGSatz plus 20 Punkte, mindestens 66,67 %, höchstens 75 %
Was bei Entlassung?§ 8 Abs. 2 SGB VINachversicherung in der Rentenversicherung

Die Tabelle zeigt, dass das Ruhegehalt nur der letzte Schritt ist – und dass es in der Höhe begrenzt bleibt, was eine private Absicherung ausgleicht. Vor ihm liegt die Prüfung, ob eine andere Verwendung möglich ist. Wer dieses Verfahren kennt, versteht auch, warum die Zahlung der Pension nicht mit der ersten längeren Erkrankung beginnt. Einen Überblick über das Gesamtverfahren bietet der Bereich Dienstunfähigkeit: Verfahren, Versorgung und Fristen.

Wie sich Bund und Länder unterscheiden

Im Alltag fragen Betroffene, ob sie ihre Zahlen mit einem Bundesrechner prüfen können. Für Bundesbeamte ja; Landesbeamte sollten die Abweichungen kennen. Die wichtigsten finden sich bei der Zurechnungszeit, der Mindestversorgung und dem Abschlag.

Bund und ausgewählte Länder im Vergleich bei Dienstunfähigkeit; Gesetzesstand laut abgerufenen Quellen, Stand 24.10.2026. Baden-Württemberg: Mindestversorgung aus Sekundärquelle ohne Fassungsstand.
DienstherrZurechnungszeit (⅔ bis …)Mindestversorgung (Alternative zu 35 %)Abschlag bei Dienstunfähigkeit
Bund60. Lebensjahr65 % der Endstufe A 4 plus 30,68 €3,6 % je Jahr vor 65, höchstens 10,8 %; entfällt ab 63 und 40 Jahren
Bayern62. Lebensjahr66,5 % der Endstufe A 33,6 % je Jahr, höchstens 10,8 %; entfällt ab 64 und 40 Dienstjahren
Niedersachsen60. Lebensjahr65 % der Endstufe A 53,6 % je Jahr vor 65, höchstens 10,8 %; entfällt ab 63 und 40 Jahren
Nordrhein-Westfalen60. Lebensjahr61,6 % der Endstufe A 53,6 % je Jahr vor 65, höchstens 10,8 %; entfällt ab 63 und 40 Jahren
Baden-Württemberg60. Lebensjahr57 % der Endstufe A 73,6 % je Jahr, höchstens 10,8 %; abschlagsfrei ab Übergangsalter (bis 2029 steigend auf 65)

Die Unterschiede sind real, aber nicht dramatisch: Alle Länder folgen derselben Systematik. Wer zum Land wechselt, sollte aber vorab prüfen lassen, welche Auswirkungen das auf das Ruhegehalt hat. Landesspezifische Darstellungen bieten die Beiträge zu Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg.

Die Besoldung und ihre Unsicherheit

Die Höhe des Ruhegehalts hängt von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ab: Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und als ruhegehaltfähig bezeichnete Bezüge, vervielfältigt mit dem Faktor 0,9901 (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Die Besoldungstabellen des Bundes ändern sich mit Besoldungsanpassungen. Für den Euro-Wert der Endstufe A 4, der in die Mindestversorgung eingeht, liegt nach unserer Recherche vom 24.10.2026 kein als verkündet bestätigter Wert für 2026 vor; Tabellen stammen teils aus Entwürfen von Verbänden. Deshalb nennt dieses Portal im Text keinen Euro-Betrag der Mindestpension und hinterlegt im Mindestversorgungs-Rechner einen veränderbaren Richtwert (3.350 €). Tragen Sie dort den Wert aus Ihrer Bezügemitteilung oder der aktuellen Besoldungstabelle ein.

Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen Brutto und Netto. Das Ruhegehalt wird brutto berechnet; Steuern und Krankenversicherungsbeiträge sind abzuziehen. Der DU-Lücken-Rechner rechnet mit einer anpassbaren Abzugsquote von 15 % als Annahme. Eine Beratung zu Steuer und Krankenversicherung im Ruhestand ist nicht Gegenstand dieses Portals.

Modellfall: Derselbe Beamte, mit und ohne Dienstunfall

Wie unterschiedlich die Versorgung ausfällt, wenn die Ursache der Dienstunfähigkeit variiert, zeigt ein Modell. Angenommen: Bundesbeamter auf Lebenszeit, 18 Dienstjahre, Grundgehalt 4.800 €, Dienstunfähigkeit mit 50 Jahren. Im ersten Fall ist die Ursache eine Erkrankung ohne dienstlichen Zusammenhang, im zweiten ein Dienstunfall. Beide Rechnungen sind vereinfacht: Sie berücksichtigen weder die Mindestversorgung noch Sonderregeln des Unfallrechts für die ruhegehaltfähigen Bezüge.

Modellrechnung nach §§ 5, 13, 14, 36 BeamtVG (Bund), vereinfacht; keine Person, Stand 24.10.2026.
GrößeOhne DienstunfallMit Dienstunfall
Zurechnungszeit (⅔ bis 60 bzw. die Hälfte davon)6,7 Jahre3,3 Jahre
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit24,7 Jahre21,3 Jahre
Ruhegehaltssatz44,3 %38,3 % + 20 Punkte = 58,3 %, mindestens 66,67 %
Abschlag10,8 %entfällt
Ruhegehaltfähige Bezüge (4.800 € × 0,9901)4.752 €4.752 €
Ruhegehalt bruttorund 1.876 €rund 3.168 €

Der Unterschied von mehr als 1.200 € im Monat ist der Grund, warum die Frage, ob ein Ereignis als Dienstunfall anerkannt wird, so folgenreich ist. Sie ist aber eine Rechtsfrage des Dienstherrn, nicht der privaten Versicherung. Für die Absicherung heißt das: Der Experte plant mit dem ungünstigeren Fall (rund 1.876 € brutto bei 4.752 € Bezügen), wenn die Rente festgelegt wird. Dienstunfälle sind die Ausnahme, und selbst bei ihnen fehlt oft ein Teil des Nettos.

Was nach der Pensionierung noch passieren kann

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nicht in jedem Fall endgültig. Wird die Dienstfähigkeit wiederhergestellt, kann der Beamte erneut berufen werden (§ 46 BBG); die Pflicht zu Rehabilitationsmaßnahmen ist ihm vorher mitzuteilen. Das ist vor allem bei Erkrankungen relevant, die sich bessern, und es zeigt, dass der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit rechtlich eine Prognose ist und keine Endgültigkeitserklärung. Für die Planung der Absicherung bleibt entscheidend, wie lange Sie voraussichtlich auf das Ruhegehalt angewiesen wären. Bei erneuter Berufung wird eine frühere Zurechnungszeit nur insoweit berücksichtigt, wie die neuen Dienstjahre hinter den früheren zurückbleiben.

Daneben gilt: Wer als Ruhestandsbeamter Erwerbseinkommen erzielt, muss mit der Anrechnung auf das Ruhegehalt rechnen; Details regelt das Beamtenversorgungsrecht. Und wer mit einer privaten Rente abgesichert ist, sollte prüfen, ob der Versicherer nach Leistungsbeginn nachprüfen darf und unter welchen Voraussetzungen die Leistung endet (§ 174 VVG als gesetzlicher Mindestschutz). Mehr zur Reaktivierung bietet der Beitrag Reaktivierung: Zurück in den Dienst nach der Pensionierung.

Absicherung für Bundesbeamte: Wann der Bedarf am größten ist

Für fast alle Bundesbeamten bleibt eine Lücke, die eine private Absicherung schließt; wie groß sie ist, zeigt der DU-Lücken-Rechner. Drei Konstellationen sind typisch. Erstens die ersten fünf Dienstjahre: Ohne Dienstunfall besteht kein Ruhegehalt, Beamte auf Probe können entlassen werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BBG), Anwärter jederzeit (§ 37 BBG). Zweitens die mittlere Phase mit hohen Verpflichtungen, in der das Ruhegehalt zwar besteht, aber hinter dem Netto zurückbleibt. Drittens der besondere Dienst, etwa bei Bundespolizei und Zoll, in dem die Verwendung an gesundheitlichen Anforderungen hängt.

  • Leistungsauslöser: Dienstunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder beides? Der Vertrag entscheidet; § 172 VVG definiert die Berufsunfähigkeit, § 44 BBG die Dienstunfähigkeit.
  • Verweisung: Gilt die abstrakte Verweisung nur, wenn sie vereinbart ist (abstrakte Verweisung nur, wenn vertraglich vereinbart)?
  • Nachprüfung: Der Versicherer kann nach Leistungsbeginn nur nach Darlegung in Textform und frühestens mit Ablauf des dritten Monats leistungsfrei werden (§ 174 VVG).
  • Statuswechsel: Gilt der Vertrag auch nach Entlassung, bei Wechsel zum Land oder in die Privatwirtschaft?
  • Annahme: Je früher der Abschluss, desto günstiger und leichter die Annahme; die anonyme Risikovoranfrage über einen Experten (anonyme Risikovoranfrage) klärt sie vorab, auch bei Vorgeschichte.

Eine passende Absicherung erarbeitet ein Partner-Experte kostenlos mit Ihnen; dieses Portal empfiehlt keinen Versicherer und keinen Tarif. Im DU-Check beantworten Sie keine Gesundheitsfragen. Mehr zur Abgrenzung der Produkte lesen Sie bei Dienstunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit: der Unterschied. Dieser Beitrag informiert und ersetzt keine Rechtsberatung; bei Streit mit dem Dienstherrn hilft ein Fachanwalt für Beamtenrecht, im Leistungsfall gegenüber dem Versicherer ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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Häufige Fragen

Wer ist Bundesbeamter?

Bundesbeamte stehen im Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, zum Beispiel in Ministerien, Bundesbehörden, beim Zoll oder in der Bundespolizei. Für sie gelten BBG und BeamtVG. Beamte der Länder und Kommunen unterliegen dem Landesrecht.

Wann ist ein Bundesbeamter dienstunfähig?

Ein Beamter auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd unfähig ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Dienstunfähigkeit kann auch angenommen werden, wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er binnen weiterer sechs Monate voll dienstfähig wird (§ 44 Abs. 1 BBG).

Wie hoch ist die Pension eines Bundesbeamten bei Dienstunfähigkeit?

Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je Dienstjahr, höchstens 71,75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Ohne Dienstunfall mindert es sich um 3,6 % je Jahr vor dem 65. Lebensjahr, höchstens um 10,8 %; vor dem 60. Lebensjahr werden zwei Drittel der Zeit bis dahin angerechnet (§ 13 Abs. 1 BeamtVG). Eine Mindestversorgung kann höher liegen.

Gibt es Unterschiede zwischen Bund und Ländern?

Ja, bei Details: Bayern rechnet die Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr (Art. 23 BayBeamtVG), die Mindestversorgung nutzt je Land eine andere Bezugsgröße (Bund A 4, Bayern A 3, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen A 5), und Altersgrenzen für Polizei und Feuerwehr unterscheiden sich. Die Länderseiten dieses Portals zeigen die Abweichungen mit Fundstelle.

Brauchen Bundesbeamte eine Dienstunfähigkeitsversicherung?

Ja, für die meisten Bundesbeamten ist sie die wichtigste private Absicherung. Vor fünf Dienstjahren gibt es ohne Dienstunfall kein Ruhegehalt (§ 4 Abs. 1 BeamtVG); danach bleibt eine Lücke zum Netto, die mit der Dienstzeit zwar schrumpft, aber bestehen bleibt. Je früher Sie abschließen, desto günstiger und einfacher ist es. Der DU-Check zeigt Ihre Lücke in 60 Sekunden, ohne Gesundheitsfragen.

Welche Rechner passen für Bundesbeamte?

Alle drei Rechner dieses Portals rechnen nach Bundesrecht: der DU-Lücken-Rechner, der Mindestversorgungs-Rechner und der Zeitsoldaten-Rechner. Für Bundesbeamte sind die ersten beiden unmittelbar anwendbar; die Besoldungswerte tragen Sie aus Ihrer Bezügemitteilung ein.

Quellen

  1. §§ 44–46 BBG – Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit, erneute Berufung – abgerufen 24.10.2026
  2. §§ 4, 5, 13, 14 BeamtVG – Ruhegehalt – abgerufen 24.10.2026
  3. § 36 BeamtVG – Unfallruhegehalt – abgerufen 24.10.2026
  4. § 8 SGB VI – Nachversicherung – abgerufen 24.10.2026
  5. Art. 23, 26 BayBeamtVG – Zurechnungszeit, Höhe des Ruhegehalts – Text gilt ab 01.01.2026, abgerufen 24.10.2026
  6. LBeamtVG NRW – Landesbeamtenversorgungsgesetz – zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2026; abgerufen 24.10.2026
  7. § 16 NBeamtVG – Höhe des Ruhegehalts (Niedersachsen) – Textsammlung nach VORIS, zuletzt geändert 29.01.2025; abgerufen 24.10.2026
Redaktion Dienstunfähigkeit-Check.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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