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Dienstunfähigkeit in Baden-Württemberg: Landesrecht im Überblick

Beamte in Baden-Württemberg unterliegen dem Landesbeamtengesetz (LBG BW) und dem Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW). Eine Besonderheit: Beim Versorgungsabschlag gilt bei Dienstunfähigkeit eine Übergangsregel, die bis 2029 auf das 65. Lebensjahr ansteigt. Was die Versorgungslücke für Ihre private Absicherung bedeutet, steht im letzten Abschnitt.

Redaktion Dienstunfähigkeit-Check.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (6 Abschnitte)
  1. Welches Recht gilt in Baden-Württemberg?
  2. Dienstunfähigkeit nach LBG BW
  3. Der Versorgungsabschlag mit Übergangsregel
  4. Weitere Versorgungswerte in BW
  5. Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug
  6. Was heißt das für die Absicherung in BW?
Das Wichtigste in Kürze
  • Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte dauernd unfähig ist, die Dienstpflichten zu erfüllen, oder wegen Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht auf volle Dienstfähigkeit binnen weiterer sechs Monate besteht (§ 53 Abs. 1 LBG BW).
  • Der Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit beträgt 3,6 % je Jahr, höchstens 10,8 %; abschlagsfrei ist die Versetzung ab einem Lebensalter, das im Übergang steigt: 64 Jahre 6 Monate bei Versetzung im Jahr 2026, 64 Jahre 8 Monate im Jahr 2027, ab 01.01.2029 dann 65 (LBV-Merkblatt 2191, Stand 12/2021).
  • Polizei, allgemeiner Vollzugsdienst und Abschiebungshaft haben die Altersgrenze 62, der Einsatzdienst der Feuerwehr 60 (§ 36 Abs. 3, 3a LBG BW); Antragsruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist ab 63, bei Schwerbehinderung ab 60 möglich (§ 52 LBG BW).
  • Die Mindestversorgung beträgt mindestens 35 % der Bezüge oder, wenn günstiger, 57 % der Endstufe A 7 ohne Erhöhungsbetrag (§ 27 Abs. 4 LBeamtVGBW, für Versorgungsfälle ab 01.12.2022; vorher 61,4 % der Endstufe A 5); im Bund sind es 65 % der Endstufe A 4 plus 30,68 €.

In Baden-Württemberg gilt für Landesbeamte das LBG BW: Dienstunfähig ist, wer dauernd unfähig ist, die Dienstpflichten zu erfüllen, oder wegen Erkrankung in sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat (§ 53 LBG BW). Beim Abschlag bei Dienstunfähigkeit gilt bis 2029 ein steigendes Übergangsalter – 64 Jahre 6 Monate bei Versetzung 2026, ab 2029 dann 65 (LBV-Merkblatt, Stand 12/2021; Stand 24.10.2026).

Welches Recht gilt in Baden-Württemberg?

Für Beamte des Landes Baden-Württemberg, der Gemeinden und Landkreise sowie der Körperschaften unter Landesaufsicht gelten das Landesbeamtengesetz (LBG BW) und das Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW). Bundesbeamte sind davon nicht erfasst (siehe Bundesbeamte). Die Rechner dieses Portals rechnen nach Bundesrecht und liefern für baden-württembergische Beamte eine Näherung. Für Lehrkräfte in Baden-Württemberg fasst die Seite Lehrer in Baden-Württemberg die landesspezifischen Regeln zusammen.

Wichtig zur Einordnung der Quellen: Für Baden-Württemberg lagen am 24.10.2026 keine amtlichen Volltexte vor, die sich maschinell abrufen ließen. Die Paragrafen des LBG BW und des LBeamtVGBW stammen aus Sekundärquellen, die keinen Fassungsstand ausweisen; die Werte zu Wartezeit, Zurechnungszeit und Versorgungsabschlag stützen sich auf Merkblätter des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) mit Stand 12/2021. Die Zusammenstellung ist deshalb ein Wegweiser, kein Ersatz für den amtlichen Gesetzestext auf dem Landesrecht-Portal.

Dienstunfähigkeit nach LBG BW

§ 53 LBG BW regelt die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Ein Beamter auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Er kann auch als dienstunfähig gelten, wenn er wegen Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb der folgenden sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bei Zweifeln muss er sich auf Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und gegebenenfalls beobachten lassen. Verweigert er zweimal schriftlich ohne hinreichenden Grund und hat er keinen Ruhestandsantrag gestellt, kann er so behandelt werden, als sei die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden; auf diese Folge muss er hingewiesen werden (§ 53 Abs. 1 LBG BW).

Gesetzliche Sonderregeln für einzelne Beamtengruppen bleiben unberührt (§ 53 Abs. 2). Der Ruhestand soll vermieden werden, wenn ein anderes Amt in derselben oder einer anderen Laufbahn angeboten werden kann. Ohne Zustimmung kommt ein anderes Amt beim selben Dienstherrn in Betracht, wenn es mindestens das gleiche Endgrundgehalt hat und die gesundheitlichen Anforderungen voraussichtlich erfüllt werden. Fehlt die Befähigung für die andere Laufbahn, muss der Beamte an der Qualifizierung teilnehmen; zur Vermeidung des Ruhestands kann auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb der Laufbahngruppe übertragen werden, wenn keine andere Verwendung möglich und die Tätigkeit zumutbar ist (§ 53 Abs. 3). Für Landesbeamte kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verwaltungsintern vorsehen, dass die vorzeitige Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf (§ 53 Abs. 4). Die begrenzte Dienstfähigkeit regelt § 53a LBG BW.

Ein Antragsruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist für Beamte auf Lebenszeit frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, bei Schwerbehinderung nach SGB IX frühestens mit 60 (§ 52 LBG BW). Das Ruhegehalt mindert sich in diesen Fällen um 3,6 % je Jahr vor der abschlagsfreien Altersgrenze (LBV-Merkblatt 2191).

Der Versorgungsabschlag mit Übergangsregel

Die Besonderheit Baden-Württembergs liegt im Übergang beim Abschlag. Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beträgt die Minderung 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt wird, höchstens 10,8 %. Für Beamte im Polizeivollzugsdienst und im allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten ist für die Bemessung das 60. Lebensjahr zugrunde zu legen. Bei Versetzungen zwischen 2012 und 2029 gilt eine Übergangsregelung: Das Lebensalter, ab dem der Abschlag entfällt, steigt von 63 Jahren (bis 2011) in Schritten auf 65 Jahre (ab 01.01.2029) (LBV-Merkblatt 2191, Stand 12/2021). Keine Minderung gibt es außerdem, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht.

Abschlagsfreies Lebensalter bei Dienstunfähigkeit nach Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand in Baden-Württemberg; LBV-Merkblatt 2191 (Stand 12/2021), Stand 24.10.2026. Ausgewählte Zeitpunkte.
Versetzung zum oder nach demAbschlagsfrei ab Lebensalter
01.01.202364 Jahre
01.01.202464 Jahre 2 Monate
01.01.202564 Jahre 4 Monate
01.01.202664 Jahre 6 Monate
01.01.202764 Jahre 8 Monate
01.01.202864 Jahre 10 Monate
01.01.2029 oder später65 Jahre

Die Tabelle zeigt, dass der Abschlag in Baden-Württemberg mit jedem Jahr strenger wird: Wer 2026 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, muss das Alter von 64 Jahren und 6 Monaten erreicht haben, um abschlagsfrei zu sein; ab 2029 sind es 65. Im Bund und in den anderen Ländern dieser Reihe entfällt der Abschlag dagegen mit der Kombination aus Lebensalter 63 (Bayern: 64) und 40 Dienstjahren. Beides sind unterschiedliche Systeme, die sich nicht eins zu eins vergleichen lassen. Zur Einordnung: Liegt die Versetzung weniger als drei Jahre vor der Bezugsgrenze, fällt der Abschlag geringer aus als 10,8 %; wer weiter davor ausscheidet, trifft den Höchstabschlag.

Weitere Versorgungswerte in BW

Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 % (§ 27 LBeamtVGBW; LBV-Merkblatt 2190). Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht nur, wenn die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist; sie muss nicht erfüllt sein, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wird (LBV-Merkblatt 2190). Bei Dienstunfähigkeit wird die Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Dritteln der ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet; für Beamtenverhältnisse, die bereits am 31.12.1991 bestanden, gibt es eine Günstigerprüfung (LBV-Merkblatt 2190). Die Mindestversorgung beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder, wenn günstiger, 57 % der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7, ohne Erhöhungsbetrag (§ 27 Abs. 4 LBeamtVGBW; so auch der Kommunale Versorgungsverband BW für Versorgungsfälle ab 01.12.2022 – davor galten 61,4 % der Endstufe A 5). Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Dienstzeit nur anteilig ruhegehaltfähig.

Baden-Württemberg im Vergleich zum Bund bei Dienstunfähigkeit; LBV-Merkblätter (Stand 12/2021), Sekundärquellen und BeamtVG, Stand 24.10.2026. Mindestversorgung BW nach § 27 Abs. 4 LBeamtVGBW (Versorgungsfälle ab 01.12.2022).
MerkmalBaden-WürttembergBund
Wartezeit5 Jahre; entfällt bei Dienstunfall5 Jahre oder Dienstbeschädigung (§ 4)
Zurechnungszeitzwei Drittel bis 60zwei Drittel bis 60 (§ 13)
Abschlag bei DU3,6 % je Jahr vor 65, max. 10,8 %; abschlagsfrei ab Übergangsalter (2026: 64 J. 6 M.)3,6 % je Jahr vor 65, max. 10,8 %; entfällt ab 63 und 40 Jahren (§ 14 Abs. 3)
Mindestversorgung35 % oder 57 % der Endstufe A 7 (Versorgungsfälle ab 01.12.2022)35 % oder 65 % der Endstufe A 4 plus 30,68 €
Bezugsalter Polizei/Vollzug60 für Abschlag und AntragsruhestandAltersgrenze unter 65 tritt an die Stelle der 65

Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

Polizeivollzugsdienst, Planstellen im Landesamt für Verfassungsschutz, allgemeiner Vollzugs- und Werkdienst im Justizvollzug und Abschiebungshaftvollzugsdienst erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden; der Einsatzdienst der Feuerwehr mit dem 60. Lebensjahr (§ 36 Abs. 3, 3a LBG BW). Die Polizeidienstunfähigkeit liegt vor, wenn die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr erfüllt werden und die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich nicht innerhalb von zwei Jahren zurückerlangt wird; sie wird auf Grundlage eines Gutachtens eines Amtsarztes oder beamteten Arztes festgestellt (§ 145 LBG BW). Für den Einsatzdienst der Feuerwehr gelten die Vorschriften zur Polizeidienstunfähigkeit und zum Ruhestand der Polizei entsprechend (§ 150 Abs. 1 LBG BW), für den Strafvollzug die Ruhestandsvorschrift der Polizei (§ 149 Abs. 1 LBG BW). Der Antragsruhestand ohne Abschlag richtet sich für Polizei und Vollzug nach einer Staffel, die für ab 1969 Geborene bei 62 Jahren liegt (LBV-Merkblatt 2191, Abschnitt 2.2). Mehr bei Polizeidienstunfähigkeit, Feuerwehrbeamte und Justizvollzug.

Was heißt das für die Absicherung in BW?

Die Lücke zwischen Ruhegehalt und Netto besteht auch in Baden-Württemberg; durch den steigenden Abschlag bei Dienstunfähigkeit wächst sie für Versetzungen bis 2029 leicht. Die Mindestversorgung ist eine Untergrenze, kein Ersatz für Ihr Netto. Eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter DU-Klausel schließt diese Lücke und ist für Beamte, besonders auf Widerruf und Probe, die wichtigste Absicherung; je früher Sie abschließen, desto günstiger und einfacher. Achten Sie dabei auf Leistungsauslöser, Endalter (bei Polizei und Vollzug 62, bei Feuerwehr 60), Statuswechsel und Annahme. Ein Experte vergleicht das mit Ihnen und klärt bei Vorerkrankungen vorab über eine anonyme Risikovoranfrage, ob und wie angenommen wird, ohne dass Ihr Name beim Versicherer fällt. Im DU-Check beantworten Sie keine Gesundheitsfragen; die Rechner DU-Lücken-Rechner und Mindestversorgungs-Rechner geben eine Orientierung nach Bundesrecht. Grundlagen: Dienstunfähigkeit bei Beamten; weitere Länder: Dienstunfähigkeit in den Bundesländern.

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Häufige Fragen

Wann ist ein Beamter in Baden-Württemberg dienstunfähig?

Ein Beamter auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, die Dienstpflichten zu erfüllen. Er kann auch als dienstunfähig gelten, wenn er wegen Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate voll dienstfähig wird (§ 53 Abs. 1 LBG BW).

Was gilt, wenn ich die ärztliche Untersuchung verweigere?

Bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit muss sich der Beamte nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen lassen und, wenn der Amtsarzt es für erforderlich hält, beobachten lassen. Verweigert er sich zweimal schriftlich ohne hinreichenden Grund und hat er keinen Antrag auf Ruhestand gestellt, kann er so behandelt werden, als sei die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt; auf diese Folge ist er hinzuweisen (§ 53 Abs. 1 LBG BW).

Wie hoch ist der Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit in BW?

Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beträgt die Minderung 3,6 % je Jahr vor dem 65. Lebensjahr, höchstens 10,8 %. Für Polizei und allgemeinen Vollzugsdienst gilt das 60. Lebensjahr als Bezugsalter. Abschlagsfrei ist die Versetzung ab einem Übergangsalter (2026: 64 Jahre 6 Monate, 2027: 64 Jahre 8 Monate, ab 2029: 65 Jahre) oder wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht (LBV-Merkblatt 2191).

Welche Altersgrenze gilt für Polizei und Feuerwehr in BW?

Polizeivollzugsdienst sowie Vollzugs- und Werkdienst im Justizvollzug und Abschiebungshaftvollzug erreichen die Altersgrenze mit 62 Jahren; der Einsatzdienst der Feuerwehr mit 60 Jahren (§ 36 Abs. 3, 3a LBG BW, Sekundärquelle ohne Fassungsstand). Für den Antragsruhestand ohne Abschlag nennt das LBV für Polizei und Vollzug eine Staffel von 60 bis 62 Jahren je nach Geburtsjahr.

Wie hoch ist die Zurechnungszeit in BW?

Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird die Zeit vom Beginn des Ruhestands bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Dritteln der ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet (LBV-Merkblatt 2190, Stand 12/2021).

Wie sicher sind die Quellen dieser Seite?

Die Texte aus dem LBG BW und LBeamtVGBW stammen aus Sekundärquellen ohne Fassungsstand (Haufe, besoldung-baden-wuerttemberg.de); die Werte zur Wartezeit, Zurechnungszeit und zum Abschlag stützen sich auf Merkblätter des Landesamts für Besoldung und Versorgung (Stand 12/2021, 2025 signiert). Prüfen Sie maßgebliche Werte im amtlichen Landesrecht-Portal.

Quellen

  1. § 53 LBG BW – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – Sekundärquelle ohne Fassungsstand; abgerufen 24.10.2026
  2. § 52 LBG BW – Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit – Sekundärquelle ohne Fassungsstand; abgerufen 24.10.2026
  3. § 36 LBG BW – Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze – Sekundärquelle ohne Fassungsstand; abgerufen 24.10.2026
  4. § 145 LBG BW – Polizeidienstunfähigkeit – Sekundärquelle ohne Fassungsstand; abgerufen 24.10.2026
  5. § 150 LBG BW – Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes – Sekundärquelle ohne Fassungsstand; abgerufen 24.10.2026
  6. § 27 LBeamtVGBW – Höhe des Ruhegehalts – Sekundärquelle ohne Fassungsstand; abgerufen 24.10.2026
  7. KVBW: Häufig gestellte Fragen zur Beamtenversorgung (Mindestversorgung 57 % der Endstufe A 7, Versorgungsfälle ab 01.12.2022) – Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg; abgerufen 25.10.2026
  8. LBV Baden-Württemberg: Merkblatt 2190 – Die Versorgung der Beamten und Richter, Überblick – Stand 12/2021; abgerufen 24.10.2026
  9. LBV Baden-Württemberg: Merkblatt 2191 – Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn – Stand 12/2021; abgerufen 24.10.2026
Redaktion Dienstunfähigkeit-Check.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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