Dienstunfähigkeit

Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit: 3,6 % je Jahr, höchstens 10,8 %

Wer vor dem 65. Geburtstag dienstunfähig wird, muss mit einem Abschlag auf die Pension rechnen. Der Beitrag zeigt, wie er berechnet wird, wann er entfällt und was er in Euro bedeutet.

Redaktion Dienstunfähigkeit-Check.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (11 Abschnitte)
  1. Was ist der Versorgungsabschlag?
  2. Wie wird der Abschlag berechnet?
  3. Wann entfällt der Abschlag?
  4. Was bedeutet der Abschlag in Euro?
  5. Wie wirkt der Abschlag mit der Zurechnungszeit zusammen?
  6. Was gilt bei Altersgrenzen unter 65?
  7. Was kostet der Abschlag über die gesamte Pensionszeit?
  8. Wie unterscheidet sich der Abschlag bei Dienstunfähigkeit von anderen Fällen?
  9. Häufige Fragen zum Abschlag
  10. Lässt sich der Abschlag vermeiden oder ausgleichen?
  11. Häufige Fehler bei der Einschätzung
Das Wichtigste in Kürze
  • Bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, mindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, um das die Versetzung vor Ablauf des Monats des 65. Geburtstags liegt; die Minderung ist auf 10,8 % begrenzt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG, Bund).
  • Der Abschlag entfällt bei Dienstunfällen und, wenn der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre berücksichtigungsfähige Zeiten hat (§ 14 Abs. 3 Satz 6 BeamtVG).
  • Für Beamte mit Altersgrenze unter 65 tritt diese an die Stelle des 65. Lebensjahres (§ 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG), bei Bundespolizei etwa die Altersgrenze 62.
  • Der Abschlag wirkt dauerhaft auf das Ruhegehalt; die Mindestversorgung bildet eine Untergrenze (§ 14 Abs. 4 BeamtVG).

Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor Ablauf des Monats seines 65. Geburtstags in den Ruhestand versetzt, mindert sich sein Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, höchstens um 10,8 % (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG, Bund). Der Abschlag entfällt bei Dienstunfällen und ab 63 Jahren mit mindestens 40 berücksichtigungsfähigen Jahren (Stand 25.10.2026).

Was ist der Versorgungsabschlag?

Der Versorgungsabschlag ist eine dauerhafte Minderung des Ruhegehalts. Er gleicht aus, dass ein Beamter, der früher als zum Regelzeitpunkt in den Ruhestand geht, die Pension länger bezieht. Das Beamtenversorgungsgesetz kennt ihn für drei Fälle (§ 14 Abs. 3 BeamtVG): zwei Varianten der Versetzung in den Ruhestand nach § 52 BBG (vor dem 65. Lebensjahr bzw. vor der gesetzlichen Altersgrenze) und – für diese Seite maßgeblich – die Versetzung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht. Die Höchstwerte betragen 10,8 % für die erste Variante und für die Dienstunfähigkeit sowie 14,4 % für die zweite.

Der Abschlag betrifft also nur Dienstunfähigkeit „ohne Dienstunfall“. Der Grund: Wer infolge eines Dienstunfalls pensioniert wird, erhält Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG), bei dem kein Abschlag anfällt. Mehr dazu auf der Seite Unfallruhegehalt bei Dienstunfall.

Wie wird der Abschlag berechnet?

Die Formel ist einfach: Abschlag in Prozent = 3,6 × Zahl der Jahre zwischen dem Beginn des Ruhestands und dem Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens 10,8 %. Unvollständige Jahre werden als Dezimalzahl angegeben, ein Jahr mit 365 Tagen, kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet (§ 14 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2–4 BeamtVG). Der Ruhestand beginnt bei Dienstunfähigkeit mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung bekannt gegeben wurde (§ 47 Abs. 4 BBG).

Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit nach Alter bei Ruhestandsbeginn, Bund; Quelle: § 14 Abs. 3 BeamtVG, eigene Berechnung; Stand 25.10.2026. Ohne Dienstunfall.
Alter bei RuhestandsbeginnJahre vor 65RechenwertAbschlag
62 und jünger3 oder mehr≥ 10,8 %10,8 % (Höchstwert)
6327,2 %7,2 %
63,51,55,4 %5,4 %
6413,6 %3,6 %
65 und älter00 %0 %

Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit nach Alter bei Pensionierung

Minderung des Ruhegehalts in Prozent: 3,6 % je Jahr vor dem 65. Geburtstag, höchstens 10,8 % (ohne Dienstunfall)

0 %5 %10 %15 %10,862 und jünger7,2633,6640,065

§ 14 Abs. 3 BeamtVG (Bund); eigene Berechnung; entfällt bei Dienstunfall und ab 63 Jahren mit mindestens 40 Jahren berücksichtigungsfähiger Zeit. Stand 24.10.2026.

Die Grafik und die Tabelle zeigen: Jenseits von drei Jahren vor 65 kommt kein weiterer Abschlag hinzu. Wer mit 40 oder mit 58 dienstunfähig wird, zahlt denselben Höchstabschlag. Entscheidend für die Höhe der Pension sind dann andere Faktoren – vor allem Dienstzeit und Zurechnungszeit.

Wann entfällt der Abschlag?

Es gibt zwei Ausnahmen. Die erste betrifft den Dienstunfall: Der Abschlag gilt nur bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG). Die zweite ist die „Sonderregel“ für lange Dienstzeiten: In den Fällen der Dienstunfähigkeit ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre berücksichtigungsfähige Zeiten zurückgelegt hat (§ 14 Abs. 3 Satz 6 BeamtVG). Als berücksichtigungsfähig gelten ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 BeamtVG, Zeiten im Sinne des § 6a, bestimmte Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes (§ 14 Abs. 3 Satz 6 BeamtVG). Überschneiden sich Zeiten, zählen sie nur einmal (Satz 7).

  • Dienstunfall: Kein Abschlag, dafür Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG.
  • Alter 63 und 40 Jahre: Kein Abschlag bei Dienstunfähigkeit; beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
  • Alter 65 oder später: Kein Abschlag, weil die Versetzung nicht vor dem Monat des 65. Geburtstags liegt.

Was bedeutet der Abschlag in Euro?

Zwei Modellrechnungen (Bundesrecht, keine Personen) zeigen die Wirkung. Erstens: Grundgehalt 5.200 €, 25 Dienstjahre, Pensionierung mit 55 Jahren. Mit Zurechnungszeit (5 Jahre × ⅔ = 3,33) ergeben sich 28,33 Dienstjahre und ein Ruhegehaltssatz von 50,82 %. Die ruhegehaltfähigen Bezüge betragen 5.200 € × 0,9901 = 5.148,52 €; ohne Abschlag wäre das Ruhegehalt 2.616 €. Mit dem Abschlag von 10,8 % sinkt es auf 45,33 % bzw. rund 2.334 €. Der Abschlag kostet damit rund 283 € brutto im Monat, über die gesamte Pensionszeit also einen fünfstelligen Betrag.

Wirkung des Versorgungsabschlags – Modellrechnung, Bundesrecht; Quellen: §§ 5, 13, 14 BeamtVG, eigene Berechnung; Stand 25.10.2026.
Ohne AbschlagMit Abschlag (10,8 %)
Ruhegehaltssatz50,82 %45,33 %
Ruhegehalt brutto pro Monatrund 2.616 €rund 2.334 €
Differenzrund 283 € brutto pro Monat

Das zweite Beispiel (Grundgehalt 3.800 €, 10 Dienstjahre, Pensionierung mit 40) zeigt den Gegenfall: Der Abschlag spielt keine Rolle, weil die Mindestversorgung greift. Das Ruhegehalt von rund 1.400 € liegt deutlich unter der Mindestversorgung von rund 2.190 € (Richtwert A-4-Endstufe 3.350 €); sie bildet die Untergrenze (§ 14 Abs. 4 BeamtVG). Wann sie gilt, erklärt der Beitrag Mindestpension bei Dienstunfähigkeit.

Wie wirkt der Abschlag mit der Zurechnungszeit zusammen?

Die Zurechnungszeit erhöht die Dienstzeit und damit den Ruhegehaltssatz, wenn der Beamte vor dem 60. Geburtstag pensioniert wird: Die Monate bis zum Ablauf des Monats des 60. Geburtstags werden zu zwei Dritteln hinzugerechnet (§ 13 Abs. 1 BeamtVG). Danach wird der Abschlag auf das Ergebnis angewandt. Zwischen 60 und 65 gibt es keine Zurechnungszeit, aber noch den Abschlag, der ab 63 schrittweise sinkt. Die Zeit zwischen dem 60. und dem 63. Geburtstag ist deshalb für die Versorgung besonders ungünstig: Es gibt weder Zurechnungszeit noch ist der Abschlag niedriger als der Höchstwert. Der Beitrag Zurechnungszeit bei Beamten zeigt die Rechnung.

Was gilt bei Altersgrenzen unter 65?

Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie an die Stelle des 65. Lebensjahres (§ 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). Das betrifft vor allem Vollzugsbeamte: Die Altersgrenze der Bundespolizei liegt bei 62 Jahre (§ 5 BPolBG, Übergangsregelung für Jahrgänge bis 1963). Der Abschlag wird dann bezogen auf diese Altersgrenze berechnet; wer dort in den Ruhestand versetzt wird, hat keinen Abschlag, wer drei Jahre früher geht, den Höchstwert. Länder haben eigene Altersgrenzen für Polizei und Feuerwehr, die der Bereich Dienstunfähigkeit in den Bundesländern aufgreift.

Was kostet der Abschlag über die gesamte Pensionszeit?

Der Abschlag wirkt lebenslang, denn er mindert das Ruhegehalt dauerhaft. Im Beispiel oben beträgt die Differenz rund 283 € brutto im Monat, das sind rund 3.400 € im Jahr. Bei einer Pensionszeit von 20 Jahren summiert sich das rechnerisch auf rund 68.000 € brutto – ohne Berücksichtigung künftiger Anpassungen der Versorgungsbezüge, von Steuern und von Abzinsung (Modellrechnung, keine Prognose). Wer früh pensioniert wird, bezieht die Versorgung länger; der Abschlag soll diesen längeren Bezug ausgleichen. Ob er sich im Einzelfall „lohnt“, ist keine Frage, die das Gesetz beantwortet, denn der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist bei Dienstunfähigkeit nicht frei wählbar.

Wie unterscheidet sich der Abschlag bei Dienstunfähigkeit von anderen Fällen?

Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG, Bund; Quelle: Gesetzestext, eigene Zusammenfassung; Stand 25.10.2026.
Fallje JahrHöchstwertBesonderheit
Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall (dritte Variante)3,6 %10,8 %entfällt ab 63 Jahren mit 40 berücksichtigungsfähigen Jahren
Ruhestand nach § 52 Abs. 1, 2 BBG (erste Variante)3,6 %10,8 %bezogen auf das 65. Lebensjahr
Ruhestand nach § 52 Abs. 3 BBG (zweite Variante)3,6 %14,4 %bezogen auf die gesetzliche Altersgrenze; entfällt ab 65 Jahren mit 45 berücksichtigungsfähigen Jahren

Der Vergleich zeigt, dass die Dienstunfähigkeit im Gesetz mit dem milderen Höchstwert behandelt wird und eine eigene Befreiung kennt. Auch die Schwellen für die Befreiung sind niedriger: 63 Jahre und 40 Jahre bei Dienstunfähigkeit gegenüber 65 Jahren und 45 Jahren bei der zweiten Variante.

Häufige Fragen zum Abschlag

  • Wird auch die Zurechnungszeit gekürzt? Nein. Die Zurechnungszeit erhöht zunächst die Dienstzeit; der Abschlag mindert anschließend das errechnete Ruhegehalt.
  • Gilt der Abschlag für Hinterbliebene? Das Hinterbliebenenrecht knüpft an das Ruhegehalt an; Einzelheiten regeln die §§ 16 ff. BeamtVG und sind nicht Gegenstand dieser Seite.
  • Kann ich den Abschlag durch Weiterarbeit vermeiden? Bei begrenzter Dienstfähigkeit oder anderweitiger Verwendung bleiben Sie im Dienst; ein Abschlag entsteht erst mit der Ruhestandsversetzung.

Lässt sich der Abschlag vermeiden oder ausgleichen?

Gesetzlich vermeiden lässt er sich nur durch die Ausnahmen: Dienstunfall oder 63 Jahre und 40 Jahre berücksichtigungsfähige Zeiten. Ausgleichen lässt er sich finanziell: durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter DU-Klausel, die im Fall der Dienstunfähigkeit eine Rente zahlt – je früher abgeschlossen, desto günstiger und einfacher. Wie eine solche Absicherung aussehen kann und worauf bei den Bedingungen zu achten ist, erklärt die Seite Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte. Wie groß die Lücke ist, die der Abschlag zu Ihrem Netto hinterlässt, rechnet der DU-Lücken-Rechner; eine erste Orientierung gibt der DU-Check in 60 Sekunden.

Häufige Fehler bei der Einschätzung

  • Abschlag und Zurechnungszeit verwechseln: Die Zurechnungszeit erhöht, der Abschlag mindert; beide wirken unabhängig voneinander.
  • Auf den Geburtstag statt auf den Ruhestandsbeginn schauen: Maßgeblich ist der Beginn des Ruhestands, nicht der Tag des Gutachtens.
  • Landesrecht übersehen: Länder können Abschlagssätze und Höchstwerte anders regeln.
  • Mindestversorgung vergessen: Bei kurzer Dienstzeit überlagert sie den Abschlag.
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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit?

3,6 % für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Ablauf des Monats des 65. Geburtstags liegt, höchstens 10,8 % (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG, Bund). Der Höchstwert ist nach drei Jahren erreicht. Unvollständige Jahre werden als Dezimalzahl gerechnet.

Wann entfällt der Versorgungsabschlag?

Wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht, weil der Abschlag nur Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall erfasst. Außerdem, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt hat (§ 14 Abs. 3 Satz 6 BeamtVG).

Gilt der Abschlag auch für Lehrer und Polizisten?

Ja, im Grundsatz, solange es sich um Bundesrecht oder entsprechendes Landesrecht handelt. Gilt eine Altersgrenze unter 65, tritt sie an die Stelle des 65. Lebensjahres (§ 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). Landesrecht kann abweichen; Lehrkräfte werden im Portal behandelt.

Wird der Abschlag vom Ruhegehalt oder von den Bezügen abgezogen?

Das Ruhegehalt vermindert sich um den Prozentsatz; gerechnet wird also vom errechneten Ruhegehalt (Satz × Bezüge). Beispiel: Beträgt das Ruhegehalt vor Abschlag 2.616 €, mindert ein Abschlag von 10,8 % es um rund 283 € auf rund 2.334 €.

Kann der Abschlag durch die Mindestversorgung ausgeglichen werden?

Ja, indirekt. Liegt das Ruhegehalt nach Abschlag unter der Mindestversorgung, wird die Mindestversorgung gezahlt, sofern mindestens fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit vorliegen (§ 14 Abs. 4 BeamtVG). Die Mindestversorgung ist dann die maßgebliche Untergrenze.

Quellen

  1. § 44 BBG – Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
  2. § 47 BBG – Verfahren bei Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
  3. § 5 BeamtVG – Ruhegehaltfähige Dienstbezüge – abgerufen 24.10.2026
  4. § 13 BeamtVG – Zurechnungszeit – abgerufen 24.10.2026
  5. § 14 BeamtVG – Höhe des Ruhegehalts – abgerufen 24.10.2026
  6. § 36 BeamtVG – Unfallruhegehalt – abgerufen 24.10.2026
Redaktion Dienstunfähigkeit-Check.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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