Inhalt (7 Abschnitte)
- Was bedeutet Dienstunfähigkeit für Zeitsoldaten?
- Übergangsgebührnisse: Dauer und Höhe
- Übergangsbeihilfe, Ausgleichsbezüge und Berufsförderung
- Was nach den Übergangsgebührnissen bleibt: die Lücke
- Nachversicherung: Ausgleich, aber kein Schutz
- Sonderfälle: Dienstunfall, Einsatz und Wehrdienstbeschädigung
- Private Absicherung für Soldaten auf Zeit
- Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist; die Entlassungsverfügung ist mindestens drei Monate vor dem Entlassungstag zuzustellen (§ 55 Abs. 2, 6 SG).
- Er erhält Übergangsgebührnisse in Höhe von grundsätzlich 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats, je nach Wehrdienstzeit für 1 bis 60 Monate (§ 16 SVG).
- Ein Ruhegehalt bekommt der Soldat auf Zeit nicht; ohne Versorgungsanspruch wird er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI), was keinen Schutz vor den Folgen der Dienstunfähigkeit bietet.
- Die Lücke entsteht nach Ablauf der Übergangsgebührnisse; eine private Absicherung schließt sie und sollte Endalter, Auslöser und Statuswechsel nach dem Dienst berücksichtigen.
Ein Soldat auf Zeit wird bei Dienstunfähigkeit nicht pensioniert, sondern entlassen (§ 55 Abs. 2 SG). Er erhält Übergangsgebührnisse von grundsätzlich 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats, je nach Wehrdienstzeit für 1 bis 60 Monate (§ 16 SVG); ein Ruhegehalt folgt nicht, stattdessen die Nachversicherung in der Rentenversicherung (§ 8 Abs. 2 SGB VI, Stand 24.10.2026).
Was bedeutet Dienstunfähigkeit für Zeitsoldaten?
Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist von Beginn an befristet. Wird er dienstunfähig, endet es vorzeitig: Der Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist; die Vorschriften zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Berufssoldaten gelten teilweise entsprechend (§ 55 Abs. 2 SG). Bei Berufssoldaten stellt ein Bundeswehrarzt die Dienstunfähigkeit per Gutachten fest, und die Prognose wird grundsätzlich erst nach sechs Monaten Heilbehandlung getroffen (§ 44 Abs. 4 SG). Für Zeitsoldaten sieht das Verfahren Ähnliches vor.
Die Entlassungsverfügung muss schriftlich zugestellt werden und enthält die Gründe; zwischen Zustellung und Entlassungstag müssen mindestens drei Monate liegen (§ 55 Abs. 6 SG). In dieser Zeit laufen die Dienstbezüge weiter. Anders als beim Beamten oder Berufssoldaten gibt es keine Versetzung in den Ruhestand und damit kein Ruhegehalt: Wer als Soldat auf Zeit dienstunfähig wird, hat nach dem Ausscheiden keinen Pensionsanspruch gegen den Bund.
Für das, was stattdessen folgt, kennt das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit. Sie besteht aus Berufsförderung, Übergangsgebührnissen und weiteren Leistungen. Zentral ist § 16 SVG: Soldaten auf Zeit erhalten Übergangsgebührnisse, wenn das Dienstverhältnis unter anderem durch Dienstunfähigkeit endet.
Übergangsgebührnisse: Dauer und Höhe
Die Übergangsgebührnisse sollen den Übergang ins zivile Leben abfedern. Ihre Dauer hängt von der Wehrdienstzeit ab; ihre Höhe beträgt grundsätzlich 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats (§ 16 Abs. 3 SVG). Der Familienzuschlag wird bis Stufe 1 berücksichtigt.
| Wehrdienstzeit | Bezugsdauer |
|---|---|
| 1 bis unter 2 Jahre | 1 Monat |
| 2 bis unter 3 Jahre | 2 Monate |
| 3 bis unter 4 Jahre | 3 Monate |
| 4 bis unter 5 Jahre | 12 Monate |
| 5 bis unter 6 Jahre | 18 Monate |
| 6 bis unter 7 Jahre | 24 Monate |
| 7 bis unter 8 Jahre | 30 Monate |
| 8 bis unter 9 Jahre | 36 Monate |
| 9 bis unter 10 Jahre | 42 Monate |
| 10 bis unter 11 Jahre | 48 Monate |
| 11 bis unter 12 Jahre | 54 Monate |
| 12 Jahre und mehr | 60 Monate |
Die Tabelle zeigt einen Sprung bei vier Jahren Wehrdienstzeit: Von drei Monaten springt die Bezugsdauer auf zwölf. Wer kurz vor dieser Schwelle dienstunfähig wird, steht deshalb besonders unsicher da. Wer kurz vor der Schwelle ist, sollte seine Absicherung jetzt klären. Die Details, auch zu Kürzungen und Aufschub, stehen im Beitrag Übergangsgebührnisse bei Dienstunfähigkeit; die persönliche Rechnung liefert der Zeitsoldaten-Rechner.
Übergangsbeihilfe, Ausgleichsbezüge und Berufsförderung
Neben den monatlichen Übergangsgebührnissen kennt das Soldatenversorgungsgesetz weitere Leistungen für das Ende der Dienstzeit. Soldaten auf Zeit mit mehr als sechs Monaten Wehrdienstzeit erhalten eine Übergangsbeihilfe als Einmalbetrag, wenn das Dienstverhältnis durch Zeitablauf, Dienstunfähigkeit oder bestimmte Entlassungsgründe endet (§ 19 Abs. 1 SVG). Sie richtet sich nach den Dienstbezügen des letzten Monats, multipliziert mit einem nach der Wehrdienstzeit gestaffelten Faktor, der bei 1,5 beginnt und bis 15 bei 25 Jahren und mehr reicht (§ 19 Abs. 2 SVG). Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten statt der Übergangsgebührnisse Ausgleichsbezüge, wenn sie in ein Beamtenverhältnis wechseln; die Zahlung ist auf zehn Jahre begrenzt (§ 17 SVG).
| Leistung | Art | Norm |
|---|---|---|
| Übergangsgebührnisse | monatlich, 75 % der Dienstbezüge, 1 bis 60 Monate | § 16 SVG |
| Übergangsbeihilfe | einmalig, Vielfaches der Dienstbezüge nach Wehrdienstzeit | § 19 SVG |
| Ausgleichsbezüge | monatlich, bei Eingliederungsschein und Wechsel in ein Beamtenverhältnis | § 17 SVG |
| Berufsförderung | dienstzeitbegleitend und nach der Dienstzeit; Bildungsmaßnahmen | §§ 4–15 SVG |
| Nachversicherung | Beiträge zur Rentenversicherung, keine laufende Zahlung | § 8 Abs. 2 SGB VI |
Aus der Tabelle folgt: Für die ersten Monate und Jahre nach der Entlassung steht der Bund bereit, danach nicht mehr. Die Berufsförderung ist dabei kein Geldersatz, sondern eine Hilfe zum Wiedereinstieg; ob sie bei einer Dienstunfähigkeit sinnvoll genutzt werden kann, hängt von der gesundheitlichen Lage ab. Wer wegen der Dienstunfähigkeit dauerhaft nicht arbeiten kann, hat von der Berufsförderung wenig, und genau dann wird die Lücke zum Problem. Zum Zusammenspiel mit der Wehrdienstbeschädigung lesen Sie weiter unten und im Beitrag zur Wehrdienstbeschädigung.
Was nach den Übergangsgebührnissen bleibt: die Lücke
Die entscheidende Frage lautet nicht, was bis zum Ende der Übergangsgebührnisse gezahlt wird, sondern was danach kommt. Eine Modellrechnung macht den Verlauf sichtbar. Angenommen: Dienstbezüge von 3.200 € im letzten Monat (Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 und Zulagen, soweit sie zu den Dienstbezügen zählen; vereinfacht), Dienstunfähigkeit nach sechs und nach zwölf Jahren Wehrdienstzeit.
| Größe | 6 Jahre Wehrdienstzeit | 12 Jahre Wehrdienstzeit |
|---|---|---|
| Bezugsdauer | 24 Monate | 60 Monate |
| Übergangsgebührnisse pro Monat (75 % × 3.200 €) | 2.400 € | 2.400 € |
| Summe über die Bezugsdauer | 57.600 € | 144.000 € |
| Ruhegehalt danach | keines | keines |
Das Bild ist eindeutig: Die Übergangsgebührnisse sind für den Übergang gedacht, nicht als Dauerlösung. Danach muss das Einkommen aus einer zivilen Tätigkeit oder aus der Rentenversicherung kommen. Kann der ehemalige Soldat wegen der Dienstunfähigkeit nicht oder nicht voll arbeiten, entsteht die Lücke – bei Familie oder Kredit schnell groß. Die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung setzt voraus, dass 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren und 5 Jahre allgemeine Wartezeit vorliegen; voll erwerbsgemindert ist, wer täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann. Im Rentenzugang 2024 betrug die durchschnittliche neu bewilligte Erwerbsminderungsrente 1.041 € pro Monat.
Nachversicherung: Ausgleich, aber kein Schutz
Scheiden Beamte, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus, werden sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Die Nachversicherung gleicht die fehlende Altersversorgung aus, sie ist aber kein Ersatz für eine Absicherung gegen Dienstunfähigkeit. Wann die Beiträge fällig werden, regelt § 184 SGB VI; der Aufschub der Beitragszahlung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei einer Unterbrechung mit absehbarer Wiederaufnahme, bei einer anschließenden versorgungsfreien Beschäftigung oder bei einer gleichwertigen widerruflichen Versorgung. Ob und wie das bei Ihnen greift, klären die Bundeswehr als Dienstherr und die Rentenversicherung; wir geben dazu keine Auskunft im Einzelfall.
Wichtig für die Planung: Die Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung ist eine Altersvorsorge, keine Absicherung des laufenden Einkommens bei Dienstunfähigkeit. Mehr zur Abgrenzung für Beamte lesen Sie bei Nachversicherung bei Dienstunfähigkeit.
Sonderfälle: Dienstunfall, Einsatz und Wehrdienstbeschädigung
Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Gesundheitsschaden infolge des Wehrdienstes, kommen zusätzliche Leistungen in Betracht. Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die Gesundheitsstörung durch einen Dienstunfall, eine Wehrdienstverrichtung, die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, einen Angriff oder gesundheitsschädigende Verhältnisse bei einer Auslandsverwendung verursacht wurde (§ 3 Abs. 1 SEG). Wird sie anerkannt, gewährt das Soldatenentschädigungsgesetz je nach Grad der Schädigungsfolgen einen monatlichen Ausgleich (§ 11 SEG). Die Voraussetzungen und das Verfahren erklärt der Beitrag Wehrdienstbeschädigung und Versorgung.
Bei einem Einsatzunfall in einer besonderen Auslandsverwendung sieht das SVG sogar für Soldaten auf Zeit ein Unfallruhegehalt vor, wenn der Einsatzunfall zur Dienstunfähigkeit geführt hat, der Soldat deshalb in den Ruhestand versetzt wurde und die Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Versetzung um mindestens 50 Prozent eingeschränkt ist (§ 88 SVG in Verbindung mit § 87 Abs. 2 SVG). Das ist die Ausnahme von der Regel, dass Zeitsoldaten kein Ruhegehalt erhalten. Ob ein Fall darunterfällt, entscheidet die Bundeswehr nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Private Absicherung für Soldaten auf Zeit
Die gesetzliche Dienstzeitversorgung deckt den Übergang, nicht die Zeit danach. Eine private Absicherung schließt diese Lücke. Vier Punkte sind für Zeitsoldaten besonders wichtig – der Experte klärt sie mit Ihnen:
- Zeitpunkt: Eintrittsalter und Gesundheit bestimmen Beitrag und Annahme; je früher, desto einfacher. Die anonyme Risikovoranfrage (anonyme Risikovoranfrage) klärt vor dem Antrag, ob und wie eine Annahme möglich ist.
- Statuswechsel: Der Vertrag muss das Ende des Dienstverhältnisses überstehen. Eine Klausel, die an den Soldatenstatus anknüpft, kann entfallen oder sich ändern.
- Endalter und Rente: Wer nach der Bundeswehr in einen zivilen Beruf wechselt, braucht eine Absicherung bis zum Rentenalter, nicht nur bis zum Ende der Dienstzeit.
- Auslandseinsätze: Der Experte zeigt im Wortlaut, wie Verwendungen und Einsatzrisiken geregelt sind. Das steht in den Bedingungen und nicht im Gesetz.
Zur Orientierung dient unsere Abfrage öffentlicher Online-Rechner (24./25.10.2026, 30 Jahre, Nichtraucher, Gesundheitsfragen nicht beantwortet): Im Standardprofil (1.500 € Rente, Endalter 66) lieferte nur ein Rechner einen Beitrag für Soldaten (186,62 € im Monat); bei Endalter 55 und 1.000 € Rente lagen die Zahlbeiträge bei 29,58 bis 38,20 €. Das ist keine Marktübersicht und kein Angebot, die Tabelle steht bei Bundeswehr: Dienstunfähigkeitsversicherung; Endalter und Rente waren für diese Berufsangabe begrenzt. Ein Experte holt individuelle Angebote ein. Dieses Portal empfiehlt keinen Versicherer.
Wie groß Ihre Lücke ist, zeigt der DU-Check ohne Gesundheitsfragen. Zu den Besonderheiten bei Berufssoldaten lesen Sie Berufssoldat: Ruhestand bei Dienstunfähigkeit und Absicherung. Dieser Beitrag informiert; er ersetzt keine Rechtsberatung, und im Leistungsfall hilft ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.
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Mein DU-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Was passiert, wenn ein Zeitsoldat dienstunfähig wird?
Er wird aus der Bundeswehr entlassen (§ 55 Abs. 2 SG). Die schriftliche Entlassungsverfügung ist mindestens drei Monate vor dem Entlassungstag zuzustellen (§ 55 Abs. 6 SG). Danach erhält er Übergangsgebührnisse für eine Zeit, die von der Wehrdienstzeit abhängt (§ 16 SVG), und wird in der Rentenversicherung nachversichert, soweit er keinen Versorgungsanspruch hat (§ 8 Abs. 2 SGB VI).
Wie lange werden Übergangsgebührnisse gezahlt?
Die Bezugsdauer richtet sich nach der Wehrdienstzeit: ein Monat bei 1 bis unter 2 Jahren, 12 Monate bei 4 bis unter 5 Jahren, 36 Monate bei 8 bis unter 9 Jahren, 60 Monate ab 12 Jahren (§ 16 Abs. 2 SVG). Unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt sich die Dauer, zum Beispiel bei einer Verlängerung nach § 40 Abs. 3 SG mit Verwendungseinkommen.
Wie hoch sind die Übergangsgebührnisse?
Sie betragen 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats; der Familienzuschlag wird bis Stufe 1 berücksichtigt (§ 16 Abs. 3 SVG). Wer in einer geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeit ist, erhält zusätzlich einen Bildungszuschuss von 25 % der Dienstbezüge des letzten Monats.
Bekommt ein Soldat auf Zeit eine Pension?
Nein. Soldaten auf Zeit erhalten keine Ruhegehalt, sondern Dienstzeitversorgung: Übergangsgebührnisse, Übergangsbeihilfe und Berufsförderung. Berufssoldaten dagegen werden bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und erhalten Ruhegehalt (§ 44 Abs. 3 SG). Eine Ausnahme bilden besondere Konstellationen wie ein Einsatzunfall (§ 88 SVG).
Brauche ich als Zeitsoldat eine Dienstunfähigkeitsversicherung?
Für Zeitsoldaten ist sie die wichtigste private Absicherung. Während der Dienstzeit sichern Dienstbezüge und Übergangsgebührnisse ab; danach entsteht eine Lücke, weil kein Ruhegehalt folgt. Eine private Absicherung schließt diese Lücke – je früher, desto günstiger und einfacher. Der DU-Check und der Zeitsoldaten-Rechner zeigen, wie groß sie ist.
Was ist der Unterschied zur Wehrdienstbeschädigung?
Eine Wehrdienstbeschädigung ist ein Gesundheitsschaden infolge des Wehrdienstes im Sinne von § 3 SEG. Wird sie anerkannt, kommen Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz in Betracht, etwa ein monatlicher Ausgleich nach dem Grad der Schädigungsfolgen. Das ist von den Übergangsgebührnissen getrennt zu betrachten und wird im Beitrag zur Wehrdienstbeschädigung erklärt.
Quellen
- § 55 SG – Entlassung von Soldaten auf Zeit – abgerufen 24.10.2026
- § 16 SVG – Übergangsgebührnisse – abgerufen 24.10.2026
- § 19 SVG – Übergangsbeihilfe – abgerufen 24.10.2026
- § 17 SVG – Ausgleichsbezüge – abgerufen 24.10.2026
- § 88 SVG – Unfallruhegehalt bei Einsatzunfall – abgerufen 24.10.2026
- § 8 SGB VI – Nachversicherung – abgerufen 24.10.2026
- § 184 SGB VI – Fälligkeit und Aufschub der Nachversicherungsbeiträge – abgerufen 24.10.2026
- Eigene Abfrage öffentlicher BU-Online-Rechner (CosmosDirekt, Allianz, LV 1871), 24./25.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.