Dienstunfähigkeit: Definition und alle Begriffe von A bis Z

Dienstunfähigkeit – die Definition vorweg: Ein Beamter ist dienstunfähig, wenn er dauernd unfähig ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen (§ 44 Abs. 1 BBG); der Dienstherr stellt das fest. Von „Amtsarzt“ bis „Zurechnungszeit“ finden Sie hier alle Begriffe kurz erklärt, mit Paragraf und Stand Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Abstrakte Verweisung
Klausel, nach der der Versicherer eine berufsunfähige Person auf eine andere, nach Ausbildung, Fähigkeiten und bisheriger Lebensstellung zumutbare Tätigkeit verweisen darf. Sie gilt nur, wenn sie im Vertrag vereinbart ist (§ 172 Abs. 3 VVG). Ob ein Vertrag auf sie verzichtet, steht in den Bedingungen. Mehr dazu →
Amtsarzt
Beamteter Arzt, der in vielen Verfahren zur Dienstunfähigkeit das Gutachten erstellt. Bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit muss sich der Beamte nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen lassen (§ 44 Abs. 6 BBG). Bei der Bundespolizei stellt ein beamteter Bundespolizeiarzt die Polizeidienstunfähigkeit fest (§ 4 BPolBG). Mehr dazu →
Anderweitige Verwendung
Weiterbeschäftigung in einem anderen Amt oder einer geringerwertigen zumutbaren Tätigkeit statt der Ruhestandsversetzung. Wer anderweitig verwendbar ist, wird nicht in den Ruhestand versetzt (§ 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2–5 BBG). Mehr dazu →
Anzeigepflicht
Pflicht, bei Antragstellung Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Bei Verletzung kann der Versicherer zurücktreten (§ 19 Abs. 2 VVG); seine Rechte erlöschen nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn (§ 21 Abs. 3 VVG). Mehr dazu →
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Gesetz über die Versorgung der Bundesbeamten. Ruhegehalt: §§ 4, 14; ruhegehaltfähige Dienstbezüge: § 5; Dienstzeit: § 6; Zurechnungszeit: § 13; Unfallruhegehalt: § 36. Die Länder haben eigene Versorgungsgesetze. Mehr dazu →
Beamter auf Lebenszeit
Beamtenverhältnis ohne Befristung. Bei dauernder Dienstunfähigkeit wird der Beamte in den Ruhestand versetzt, wenn keine andere Verwendung möglich ist (§ 44 Abs. 1 BBG); ein Ruhegehalt setzt fünf Dienstjahre oder einen Dienstunfall voraus (§ 4 BeamtVG). Mehr dazu →
Beamter auf Probe
Beamtenverhältnis in der Probezeit vor der Übernahme auf Lebenszeit. Wegen Dienstunfähigkeit kann ein Probebeamter entlassen werden, ohne dass er in den Ruhestand versetzt wird (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BBG). Ein Ruhegehalt entsteht nur bei fünf Dienstjahren oder Dienstunfall. Mehr dazu →
Beamter auf Widerruf
Beamtenverhältnis im Vorbereitungsdienst (Anwärter, Referendare). Es kann jederzeit ohne Frist beendet werden und endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Prüfung (§ 37 BBG). Ruhegehalt gibt es nur bei einem Dienstunfall oder ab fünf Dienstjahren. Mehr dazu →
Begrenzte Dienstfähigkeit
Zustand, in dem der Beamte die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Dann wird von der Ruhestandsversetzung abgesehen und die Arbeitszeit verkürzt (§ 45 BBG). Mehr dazu →
Berufssoldat
Soldat mit Dienstverhältnis bis zur Altersgrenze. Bei dauernder Dienstunfähigkeit wird er in den Ruhestand versetzt, wenn er mindestens fünf Jahre gedient hat oder die Dienstunfähigkeit auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht (§ 44 Abs. 3, 5 SG). Mehr dazu →
Berufsunfähigkeit
Privatrechtlicher Begriff der Versicherung: Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG). Die Schwellen „50 %“ und „6 Monate“ stehen in den Bedingungen, nicht im Gesetz. Mehr dazu →
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten. Die Dienstunfähigkeit regelt § 44 BBG, die begrenzte Dienstfähigkeit § 45, die erneute Berufung § 46, die Entlassung von Probebeamten § 34 und die der Beamten auf Widerruf § 37. Für Landesbeamte gelten die Landesbeamtengesetze. Mehr dazu →
Dienstunfall
Unfall bei oder aus Veranlassung des Dienstes. Wer durch einen Dienstunfall dienstunfähig wird, hat auch ohne fünf Dienstjahre Anspruch auf Ruhegehalt (§ 4 Abs. 1 BeamtVG) und erhält das Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG). Mehr dazu →
Dienstunfähigkeit
Beamtenrechtlicher Begriff: Der Beamte ist dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Angenommen werden kann das auch, wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate voll wiederhergestellt ist (§ 44 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr stellt sie fest. Mehr dazu →
Dienstunfähigkeitsklausel
Regelung in einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die zusätzlich oder statt der Berufsunfähigkeit die Dienstunfähigkeit eines Beamten als Leistungsauslöser nennt. Ob die Klausel „echt“ oder „unecht“ ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bedingungen. Mehr dazu →
Dienstunfähigkeitsversicherung
Private Versicherung, die eine vereinbarte Rente zahlt, wenn ein Beamter dienstunfähig wird. Sie ist eigenständig oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel; die Leistung folgt den Bedingungen, nicht dem Beamtenrecht. Für Beamte ist sie die wichtigste Absicherung der Versorgungslücke; je früher der Abschluss, desto günstiger. Mehr dazu →
Echte Dienstunfähigkeitsklausel
Marktbegriff für eine Klausel, nach der die vom Dienstherrn festgestellte Dienstunfähigkeit als Leistungsvoraussetzung genügt. Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert; maßgeblich ist der Wortlaut des Vertrags. Mehr dazu →
Erhöhungsbetrag
Fester Betrag, um den sich die amtsunabhängige Mindestversorgung (65 % der Endstufe A 4) erhöht – nicht die 35-%-Variante; der Gesetzestext nennt 30,68 € (§ 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG). Mehr dazu →
Erneute Berufung
Rückkehr eines wegen Dienstunfähigkeit pensionierten Beamten in den Dienst, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist (§ 46 BBG). Das frühere Beamtenverhältnis gilt dann als fortgesetzt. Mehr dazu →
Erwerbsminderungsrente
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bei verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 SGB VI): voll bei unter drei, teilweise bei unter sechs Stunden täglicher Arbeitsfähigkeit. Sie setzt drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren und fünf Jahre Wartezeit voraus. Im Schnitt lag die neue Rente 2024 bei 1.041 € im Monat. Mehr dazu →
Familienzuschlag Stufe 1
Teil der Besoldung für verheiratete Beamte und gleichgestellte Fälle; nur die Stufe 1 ist ruhegehaltfähig (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Mehr dazu →
Mindestversorgung
Untergrenze des Ruhegehalts: mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder, wenn günstiger, 65 % der Bezüge aus der Endstufe A 4 zuzüglich 30,68 €; sie gilt nicht bei weniger als fünf Jahren Dienstzeit (§ 14 Abs. 4 BeamtVG, Bund). Mehr dazu →
Nachprüfung
Überprüfung des Versicherers nach Leistungsbeginn, ob die Voraussetzungen noch bestehen. Er wird nur leistungsfrei, wenn er die Veränderung in Textform darlegt – frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang (§ 174 VVG). Davon kann nicht zum Nachteil des Versicherten abgewichen werden (§ 175 VVG). Mehr dazu →
Nachversicherung
Nachträgliche Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten der Versicherungsfreiheit, wenn Beamte, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder Beamte im Vorbereitungsdienst ohne Versorgungsanspruch ausscheiden (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Sie ersetzt keine Absicherung gegen Dienstunfähigkeit. Mehr dazu →
Polizeidienstunfähigkeit
Zustand, in dem ein Polizeivollzugsbeamter die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr erfüllt und nicht zu erwarten ist, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (§ 4 BPolBG). Mehr dazu →
Probezeit
Bewährungszeit vor der Ernennung auf Lebenszeit. In ihr kann ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BBG); vorher ist eine anderweitige Verwendung zu prüfen. Mehr dazu →
Risikovoranfrage, anonyme
Prozess, in dem ein Vermittler bei mehreren Versicherern ohne Nennung des Namens anfragt, ob und zu welchen Bedingungen ein Antrag angenommen würde. Sie klärt ein spezialisierter Experte; im DU-Check werden keine Gesundheitsangaben abgefragt. Mehr dazu →
Ruhegehalt
Versorgung eines Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand, umgangssprachlich Pension. Es beträgt 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je Dienstjahr, höchstens 71,75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Mehr dazu →
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Bezüge, nach denen das Ruhegehalt berechnet wird: Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 und als ruhegehaltfähig bezeichnete Bezüge, vervielfältigt mit 0,9901 (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Mehr dazu →
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Zeit im Beamtenverhältnis ab der ersten Berufung; Teilzeit zählt anteilig (§ 6 BeamtVG). Bestimmte Ausbildungszeiten können anerkannt werden (§ 12 BeamtVG). Mehr dazu →
Ruhegehaltssatz
Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der das Ruhegehalt bestimmt: 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Mehr dazu →
Sechs-Monate-Regel
Vermutungsregel zur Dienstunfähigkeit: Hat der Beamte innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan und besteht keine Aussicht auf Wiederherstellung innerhalb weiterer sechs Monate, kann Dienstunfähigkeit angenommen werden (§ 44 Abs. 1 BBG). Mehr dazu →
Soldat auf Zeit
Soldat mit befristetem Dienstverhältnis. Bei Dienstunfähigkeit muss er entlassen werden (§ 55 Abs. 2 SG) und erhält Übergangsgebührnisse (§ 16 SVG). Mehr dazu →
Unechte Dienstunfähigkeitsklausel
Marktbegriff für eine Klausel, nach der zusätzlich zur Dienstunfähigkeit Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegen muss. Nicht gesetzlich definiert; der Vertragswortlaut entscheidet. Mehr dazu →
Unfallruhegehalt
Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall: Ruhegehaltssatz plus 20 Punkte, mindestens 66,67 %, höchstens 75 %, mindestens 75 % der Bezüge aus der Endstufe A 4 (§ 36 BeamtVG). Mehr dazu →
Versorgungsabschlag
Dauerhafte Minderung des Ruhegehalts bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall: 3,6 % je Jahr vor dem 65. Geburtstag, höchstens 10,8 %. Entfällt ab 63 Jahren mit 40 Jahren berücksichtigungsfähiger Zeit (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Mehr dazu →
Versorgungslücke
Differenz zwischen dem bisherigen Netto und der Netto-Versorgung bei Dienstunfähigkeit. Sie entsteht, weil das Ruhegehalt höchstens 71,75 % der Bezüge beträgt und von Dienstzeit und Abschlag abhängt. Der DU-Lücken-Rechner rechnet sie aus; privat lässt sie sich mit einer Dienstunfähigkeitsversicherung schließen. Mehr dazu →
Wartezeit (Ruhegehalt)
Mindestdienstzeit von fünf Jahren für den Anspruch auf Ruhegehalt; Ausnahme: Dienstunfähigkeit durch Dienstunfall (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Mehr dazu →
Wehrdienstbeschädigung
Gesundheitliche Schädigung durch den Wehrdienst. Bei Berufssoldaten kann eine Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung die Fünf-Jahres-Voraussetzung ersetzen (§ 44 Abs. 5 SG); Versorgungsfolgen regelt das Soldatenversorgungsgesetz. Mehr dazu →
Zurechnungszeit
Zeit, die bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit vor dem 60. Geburtstag zu zwei Dritteln auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird; bei Dienstunfall nur zur Hälfte (§ 13 Abs. 1, § 36 Abs. 2 BeamtVG). Mehr dazu →
Übergangsgebührnisse
Leistung an Soldaten auf Zeit nach Ende des Dienstverhältnisses, auch bei Dienstunfähigkeit: grundsätzlich 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats, 1 bis 60 Monate je nach Wehrdienstzeit (§ 16 SVG, Fassung 2021). Mehr dazu →

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