Inhalt (12 Abschnitte)
- Wie läuft das Verfahren in der Probezeit ab?
- Welche Fristen gelten bei der Entlassung?
- Was ist der Unterschied zwischen Entlassung und Ruhestand?
- Was gilt bei einem Dienstunfall in der Probezeit?
- Wie wirkt sich Krankheit auf die Probezeit aus?
- Was bleibt finanziell?
- Was Sie vorbereiten können
- Wer hilft im Verfahren – und wofür?
- Wann endet die Probezeit?
- Welche Rechte haben Beamte im Untersuchungsverfahren?
- Wie unterscheiden sich Bund und Länder?
- Häufige Fehler in der Probezeit
- In der Probezeit unterscheidet das Gesetz zwischen Entlassung (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BBG), Ruhestand wegen Dienstunfall (§ 49 Abs. 1 BBG) und Ruhestand aus anderen Gründen (§ 49 Abs. 2 BBG); vor der Entlassung ist eine anderweitige Verwendung zu prüfen.
- Die Entlassungsfrist beträgt bis zu drei Monaten Beschäftigungszeit zwei Wochen zum Monatsschluss, danach sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres (§ 34 Abs. 2 BBG).
- Dienstunfähigkeit kann nach einer ärztlichen Untersuchung durch einen Amtsarzt oder zugelassenen Gutachter festgestellt werden (§§ 44 Abs. 6, 48 BBG); die Probezeit kann dadurch auch verlängert werden, ohne dass dies das Gesetz abschließend regelt.
- Versorgung gibt es nur nach fünf Dienstjahren oder bei Dienstunfall; sonst folgt die Nachversicherung (§ 4 BeamtVG, § 8 SGB VI).
Wer als Beamter in der Probezeit längere Zeit nicht dienstfähig ist, kann nach Prüfung einer anderweitigen Verwendung entlassen werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BBG) oder in den Ruhestand versetzt werden (§ 49 BBG). Die Entlassungsfrist beträgt zwei Wochen bis drei Monate Beschäftigungszeit, danach sechs Wochen zum Quartalsende; ein Ruhegehalt gibt es nach fünf Dienstjahren oder bei Dienstunfall (Bundesrecht, Stand 24.10.2026). Wer in dieser Phase privat abgesichert ist, hat für den Ernstfall ein eigenes Einkommen – und je früher der Vertrag beginnt, desto günstiger ist er.
Wie läuft das Verfahren in der Probezeit ab?
Das Verfahren folgt dem Muster der Dienstunfähigkeit bei Lebenszeitbeamten: §§ 44 bis 48 BBG gelten für Probebeamte entsprechend – mit Ausnahme von § 44 Abs. 4 BBG (Versetzung in die neue Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt) (§ 49 Abs. 3 BBG). Praktisch bedeutet das: Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit, Anordnung der ärztlichen Untersuchung, Gutachten, Prüfung einer anderweitigen Verwendung, Mitteilung der Absicht, Frist für Einwendungen, Entscheidung.
1. Zweifel und Untersuchung
Bestehen Zweifel, muss sich der Beamte nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen lassen (§ 44 Abs. 6 BBG). Das darf nur ein Amtsarzt oder ein zugelassener Gutachter sein (§ 48 Abs. 1 BBG).
2. Anderweitige Verwendung
Vor einer Entlassung ist zu prüfen, ob ein anderes Amt oder eine zumutbare Tätigkeit in Betracht kommt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBG).
3. Mitteilung und Einwendungen
Der Dienstherr teilt die beabsichtigte Maßnahme mit Gründen mit; innerhalb eines Monats können Einwendungen erhoben werden (§ 47 Abs. 1, 2 BBG, für den Ruhestand).
4. Entscheidung
Entlassung mit Frist (§ 34 Abs. 2 BBG) oder Ruhestand (§ 49 BBG); die Verfügung ist schriftlich zuzustellen.
In jedem Schritt gilt: Wer vorher eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter DU-Klausel abgeschlossen hat, geht das Verfahren gelassener an, weil das Einkommen nicht allein vom Dienstherrn abhängt.
Welche Fristen gelten bei der Entlassung?
Die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit erfolgt mit Frist. Maßgeblich ist die Beschäftigungszeit, also die ununterbrochene Zeit im Probebeamtenverhältnis im Bereich derselben obersten Dienstbehörde (§ 34 Abs. 2 BBG).
| Beschäftigungszeit | Frist |
|---|---|
| Bis zum Ablauf von drei Monaten | zwei Wochen zum Monatsschluss |
| Mehr als drei Monate | sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres |
Die zweite Zeile ist die häufigere. Sie bedeutet in der Praxis: Zwischen Zustellung der Entlassungsverfügung und Beendigung des Beamtenverhältnisses liegen mindestens sechs Wochen, und das Ende fällt immer auf einen Quartalsschluss (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.). Im Beamtenverhältnis auf Widerruf gilt dagegen keine Frist (§ 37 Abs. 1 BBG) – siehe Beamte auf Widerruf.
Was ist der Unterschied zwischen Entlassung und Ruhestand?
Bei der Entlassung endet das Beamtenverhältnis ohne Versorgung durch den Dienstherrn; es folgt die Nachversicherung. Beim Ruhestand bleibt das Beamtenverhältnis bestehen und es entsteht, wenn die Voraussetzungen des § 4 BeamtVG vorliegen, ein Ruhegehalt. Für Probebeamte gilt: Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, ist der Ruhestand zwingend (§ 49 Abs. 1 BBG); andernfalls liegt die Entscheidung bei der obersten Dienstbehörde (§ 49 Abs. 2 BBG). Weil das Ruhegehalt fünf Dienstjahre voraussetzt, ist der Ruhestand ohne Dienstunfall für Probebeamte mit kurzer Dienstzeit wirtschaftlich keine Option; dann bleibt es bei der Entlassung.
Was gilt bei einem Dienstunfall in der Probezeit?
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis mit Körperschaden in Ausübung des Dienstes (§ 31 Abs. 1 BeamtVG); der Dienstweg zählt mit (§ 31 Abs. 2 BeamtVG). Er ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren schriftlich oder elektronisch beim Dienstvorgesetzten zu melden (§ 45 Abs. 1 BeamtVG). Dann gilt: Ruhegehalt auch ohne fünf Dienstjahre, berechnet als Unfallruhegehalt mit mindestens 66,67 % und höchstens 75 % der Bezüge (§ 36 Abs. 3 BeamtVG). Ausführlich steht das im Beitrag Unfallruhegehalt bei Dienstunfall.
Wie wirkt sich Krankheit auf die Probezeit aus?
Die Probezeit dient der Bewährung in vollem Umfang, wofür ein strenger Maßstab gilt (§ 11 Abs. 1 BBG). Zur Eignung gehört auch die gesundheitliche. Das Gesetz erlaubt es, die Probezeit zu verlängern; die Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung (§ 11 Abs. 1 Satz 5 BBG). Je nach Dienstherr können längere Fehlzeiten zu Verlängerung, zu Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung oder zum Verfahren nach §§ 44 ff. BBG führen. Was im Einzelfall passiert, lässt sich nur mit Blick auf Dienstherr, Laufbahn und Landesrecht beantworten; Ansprechpartner sind Personalstelle, Personalrat und Gewerkschaft.
Zu den üblichen Verfahrensschritten gehört häufig ein Angebot zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Das SGB IX verlangt vom Arbeitgeber, bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres mit Zustimmung der betroffenen Person zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann (§ 167 Abs. 2 SGB IX); öffentliche Dienstherren bieten es auch Beamten an. Die Teilnahme ist freiwillig.
Was bleibt finanziell?
Ohne Ruhegehaltsanspruch fehlt nach dem Ausscheiden das Gehalt. Zu prüfen sind der Anspruch auf Krankengeld über die Krankenversicherung, die Nachversicherung und deren Folgen, eine mögliche Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren und fünf Jahre Wartezeit) und private Verträge. Nachversicherte stehen den Pflichtversicherten gleich (§ 8 Abs. 1 SGB VI); ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, prüft der Rentenversicherungsträger. Die durchschnittliche neu bewilligte Erwerbsminderungsrente lag 2024 bei 1.041 € pro Monat (Rentenversicherungsbericht 2025) – die Lücke zum Beamtengehalt ist damit meist erheblich. Genau diese Lücke schließt eine Dienstunfähigkeitsversicherung; ein Experte zeigt kostenlos, welcher Vertrag zur Probezeit passt.
Was Sie vorbereiten können
- Zeiten sammeln: Ernennungsurkunden, Zeiten im Vorbereitungsdienst, Fehlzeiten.
- Landesbeamtengesetz und Probezeitregeln des eigenen Dienstherrn lesen.
- Dienstunfälle nie aufschieben: Die Meldefrist beträgt zwei Jahre (§ 45 BeamtVG).
- Private Absicherung jetzt angehen – je früher, desto günstiger; die Übersicht für Beamte auf Probe zeigt die Optionen, ein Experte prüft kostenlos die Bedingungen.
- Die Lücke beziffern: DU-Lücken-Rechner oder DU-Check.
Kein Ersatz für Rechtsberatung: Im laufenden Verfahren sollten Betroffene Personalrat, Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Beamtenrecht einbeziehen.
Wer hilft im Verfahren – und wofür?
Im Verfahren treffen mehrere Stellen aufeinander. Die folgende Übersicht ordnet sie nach ihrer Aufgabe; sie ist eine Orientierung und kein Anspruch auf eine bestimmte Beteiligung, denn Beteiligungsrechte regeln Bund und Länder unterschiedlich.
| Stelle | Aufgabe | Wofür Betroffene sie nutzen |
|---|---|---|
| Dienstvorgesetzter | Hält die Dienstunfähigkeit für gegeben und teilt die Absicht mit (§ 47 Abs. 1 BBG) | Gespräch über Verwendung und Eingliederung |
| Amtsarzt oder zugelassener Gutachter | Untersucht und erstellt das Gutachten (§ 48 BBG) | Klären, welche Unterlagen und Befunde einzureichen sind |
| Personalstelle | Prüft Verwendung, Fristen, Versorgung | Versorgungsauskunft, Dienstzeiten, Probezeitregeln |
| Personalrat, Gewerkschaft, Fachanwalt | Beratung und Interessenvertretung | Einwendungen, Rechtsbehelfe, Verhandlung über Alternativen |
Wie lange das Verfahren dauert, lässt sich nicht allgemein sagen; es hängt von Gutachten, Verwendungsprüfung und Dienstherr ab. Sicher ist nur: Die Einwendungsfrist von einem Monat nach der Mitteilung ist maßgeblich, und die Entlassungsfrist beginnt erst mit der Entlassungsverfügung.
Wann endet die Probezeit?
Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre; eine gleichwertige Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden. Spätestens nach fünf Jahren ist das Beamtenverhältnis auf Probe in eines auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Voraussetzungen vorliegen; die Frist verlängert sich um Zeiten der Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Besoldung (§ 11 BBG). Das Ende der Probezeit ist für die Dienstunfähigkeit wichtig, weil danach der Entlassungsgrund des § 34 BBG nicht mehr zur Verfügung steht. Wird jemand in der Probezeit längere Zeit nicht dienstfähig, kann der Dienstherr die Ernennung auf Lebenszeit zurückstellen oder das Verfahren nach §§ 44 ff. BBG einleiten. Welche Zeiten er dabei berücksichtigt, regelt die Probezeitverordnung bzw. das Landesrecht.
Welche Rechte haben Beamte im Untersuchungsverfahren?
Das Gesetz schützt die Betroffenen im Untersuchungsverfahren ausdrücklich. Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und auf die Mitteilungspflicht des Arztes hinzuweisen (§ 48 Abs. 3 BBG). Der Arzt teilt der Behörde nur die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit sie für die Entscheidung erforderlich sind; diese Mitteilung geht in einem gesonderten, versiegelten Umschlag zur Personalakte (§ 48 Abs. 2 BBG). Der Beamte erhält ein Doppel dieser Mitteilung, soweit keine ärztlichen Gründe entgegenstehen (§ 48 Abs. 3 Satz 2 BBG). Das Gutachten selbst und die Diagnosen gehören damit nicht in die allgemeine Personalakte. Wie die Untersuchung abläuft, beschreibt der Beitrag zum Amtsarzt-Verfahren.
Wie unterscheiden sich Bund und Länder?
Die Zahlen und Fristen dieses Beitrags folgen dem Bundesbeamtengesetz. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten das Beamtenstatusgesetz und die Landesbeamtengesetze. Die Länder können bei Entlassungsfristen, Probezeiten, Mitwirkungs- und Verfahrensregeln abweichen; auch die Frist der Sechs-Monate-Regel ist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG Landesrecht. Die Länderseiten dieses Portals zeigen belegte Abweichungen; für andere Länder gilt: das Landesbeamtengesetz lesen oder die Personalstelle fragen. Eine Übersicht bietet der Bereich Dienstunfähigkeit in den Bundesländern.
Häufige Fehler in der Probezeit
- Frühe Anzeichen ignorieren: Wer Fehlzeiten mit dem Dienstherrn nicht bespricht, verliert Gestaltungsspielraum (Eingliederung, Umsetzung, Teilzeit).
- Fristen übersehen: Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand sind innerhalb eines Monats zu erheben (§ 47 Abs. 2 BBG).
- Unfälle nicht melden: Die Zweijahresfrist des § 45 BeamtVG ist eine Ausschlussfrist.
- Nur auf die Entlassungsfrist schauen: Wichtiger ist die Frage, welche Leistungen danach greifen – Krankengeld, Nachversicherung, mögliche Erwerbsminderungsrente, private Verträge.
- Mit der Absicherung warten: Eine Dienstunfähigkeitsversicherung lässt sich nur abschließen, solange der Gesundheitszustand es zulässt – wer früh startet, sichert sich Beitrag und Bedingungen.
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Mein DU-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Darf ich in der Probezeit entlassen werden, wenn ich lange krank bin?
Dienstunfähigkeit ist ein gesetzlicher Entlassungsgrund für Beamte auf Probe (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BBG). Voraussetzung ist die festgestellte Dienstunfähigkeit und die vorherige Prüfung einer anderweitigen Verwendung. Eine bloße Krankmeldung genügt nicht; entscheidend sind die Prognose und das ärztliche Gutachten.
Welche Fristen gelten bei der Entlassung?
Bei einer Beschäftigungszeit bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss, bei mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres (§ 34 Abs. 2 BBG). Als Beschäftigungszeit gilt die ununterbrochene Zeit im Probebeamtenverhältnis bei derselben obersten Dienstbehörde.
Was ist, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht?
Dann ist der Probebeamte in den Ruhestand zu versetzen (§ 49 Abs. 1 BBG) und erhält Unfallruhegehalt, auch ohne fünf Dienstjahre (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 36 BeamtVG). Der Unfall ist innerhalb von zwei Jahren zu melden (§ 45 BeamtVG).
Wird die Zeit der Krankheit auf die Probezeit angerechnet?
Das regelt die Probezeitverordnung des Bundes bzw. das Landesrecht. Das Gesetz sieht Verlängerungen der Probezeit vor (§ 11 Abs. 1 BBG, Verordnungsermächtigung). Im Einzelfall entscheidet der Dienstherr; die Personalstelle kann Auskunft geben.
Wer zahlt, wenn ich ausscheide?
Bei Entlassung ohne Versorgung zahlt der Dienstherr Beiträge zur Nachversicherung an die Rentenversicherung (§ 8 Abs. 2, § 181 Abs. 5 SGB VI). Laufendes Einkommen ersetzt das nicht; geprüft werden müssen Krankengeld der Krankenversicherung, Erwerbsminderungsrente und private Verträge. Die Lücke schließt am zuverlässigsten ein privater Vertrag mit echter DU-Klausel – je früher abgeschlossen, desto günstiger.
Quellen
- § 34 BBG – Entlassung von Beamten auf Probe – abgerufen 24.10.2026
- § 49 BBG – Ruhestand bei Beamten auf Probe – abgerufen 24.10.2026
- § 44 BBG – Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 48 BBG – Ärztliche Untersuchung – abgerufen 24.10.2026
- § 11 BBG – Ernennung auf Lebenszeit, Probezeit – abgerufen 24.10.2026
- § 4 BeamtVG – Entstehen des Ruhegehalts – abgerufen 24.10.2026
- § 36 BeamtVG – Unfallruhegehalt – abgerufen 24.10.2026
- § 45 BeamtVG – Meldung von Dienstunfällen – abgerufen 24.10.2026
- § 8 SGB VI – Nachversicherung – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.