Inhalt (12 Abschnitte)
- Wann wird die amtsärztliche Untersuchung angeordnet?
- Wer darf begutachten?
- Was wird im Gutachten beurteilt?
- Welche Daten erfährt der Dienstherr?
- Wie geht das Verfahren nach dem Gutachten weiter?
- Welche Rechte und Pflichten haben Beamte im Verfahren?
- Welche Rolle spielt das Gutachten für private Verträge?
- Wie unterscheiden sich Arbeitsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit?
- Wie lange dauert das Verfahren?
- Was ist mit Beobachtung und Zusatzgutachten?
- Typische Fehler im Verfahren
- Was gilt für Landesbeamte?
- Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit, muss sich der Beamte nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und gegebenenfalls beobachten lassen (§ 44 Abs. 6 BBG).
- Die Untersuchung darf nur ein Amtsarzt oder ein zugelassener Gutachter übernehmen; dem Dienstherrn werden nur die tragenden Gründe in einem versiegelten Umschlag mitgeteilt (§ 48 BBG).
- Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund des Gutachtens für dienstunfähig und gibt es keine anderweitige Verwendung, teilt er die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand mit; Einwendungen sind innerhalb eines Monats möglich (§ 47 BBG).
- Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung bekannt gegeben wurde (§ 47 Abs. 4 BBG).
Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit, muss sich ein Beamter nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen lassen (§ 44 Abs. 6 BBG); die Untersuchung darf nur ein Amtsarzt oder ein zugelassener Gutachter durchführen (§ 48 Abs. 1 BBG). Auf Grundlage des Gutachtens teilt der Dienstvorgesetzte die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand mit, Einwendungen sind einen Monat lang möglich (§ 47 BBG; Stand 25.10.2026, Bundesrecht).
Wann wird die amtsärztliche Untersuchung angeordnet?
Das Gesetz knüpft die Untersuchung an „Zweifel über die Dienstunfähigkeit“ (§ 44 Abs. 6 BBG). Wann solche Zweifel bestehen, ist eine Frage des Einzelfalls. Typische Auslöser sind längere oder häufige Erkrankungen, wiederholte Fehlzeiten, Beobachtungen im Dienst oder Hinweise aus einem betrieblichen Eingliederungsmanagement. Das Gesetz nennt außerdem die Sechs-Monate-Konstellation: Hat ein Beamter infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan, kann er als dienstunfähig angesehen werden, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG). Mehr dazu: Sechs-Monate-Regel.
Eine einzelne Krankschreibung ist kein Grund für ein amtsärztliches Verfahren. Der Dienstherr braucht begründete Zweifel, die er auch benennen muss. Welche Anforderungen die Gerichte an die Anordnung stellen, lässt sich nur anhand des Einzelfalls beurteilen; dazu berät ein Fachanwalt für Beamtenrecht.
Wer darf begutachten?
Die Behörde kann die Untersuchung nur einem Amtsarzt übertragen oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist; die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärzte Gutachten fertigen dürfen, und kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen (§ 48 Abs. 1 BBG). Amtsarzt ist in der Regel ein Arzt des Gesundheitsamts oder ein beamteter Arzt. Hausärzte, behandelnde Fachärzte und Psychotherapeuten sind nicht die Gutachter; ihre Befunde können aber Teil der Unterlagen sein, die dem Amtsarzt vorgelegt werden.
In besonderen Dienstzweigen gibt es eigene Regeln: Bei Polizeivollzugsbeamten des Bundes stützt sich die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit auf ein amtsärztliches Gutachten (§ 4 BPolBG); bei Berufssoldaten stellt ein Bundeswehrarzt die Dienstunfähigkeit fest (§ 44 Abs. 4 SG). Die Unterschiede behandeln die Bereiche Polizei und Soldaten.
Was wird im Gutachten beurteilt?
Maßstab ist die Dienstfähigkeit, also die Frage, ob der Beamte seine Dienstpflichten dauernd nicht mehr erfüllen kann (§ 44 Abs. 1 BBG). Das Gutachten beantwortet im Kern vier Fragen: Welche gesundheitlichen Einschränkungen bestehen? Wirken sie sich auf die Anforderungen des Amtes aus? Ist mit einer Wiederherstellung zu rechnen, und wann? Sind andere Verwendungen oder eine begrenzte Dienstfähigkeit denkbar? Die Antworten beeinflussen die rechtliche Entscheidung, die der Dienstherr trifft. Das Gutachten ersetzt sie nicht. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob eine private Berufsunfähigkeit im Sinne einer Versicherung vorliegt (§ 172 VVG).
| Frage | Wer entscheidet? | Fundstelle |
|---|---|---|
| Besteht Dienstunfähigkeit (gesundheitlich)? | Amtsarzt oder zugelassener Gutachter (Einschätzung) | § 44 Abs. 6, § 48 BBG |
| Ist eine anderweitige Verwendung möglich? | Dienstherr | § 44 Abs. 2–5 BBG |
| Liegt begrenzte Dienstfähigkeit vor? | Ernennungsbehörde | § 45 BBG |
| Wird der Beamte in den Ruhestand versetzt? | Ernennungsbehörde mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde | § 47 Abs. 2 BBG |
Welche Daten erfährt der Dienstherr?
Das Gesetz schützt die Gesundheitsdaten der Beamten in mehreren Schritten (§ 48 BBG). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit für die Entscheidung erforderlich ist (Absatz 2 Satz 1). Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen; sie darf nur für die Entscheidung in den Fällen der §§ 44 bis 47 BBG verwendet werden (Absatz 2 Sätze 2 und 3). Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht hinzuweisen; der Arzt übermittelt dem Beamten oder, wenn ärztliche Gründe entgegenstehen, einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung (Absatz 3).
Das bedeutet: Der Dienstherr erhält nicht automatisch die vollständige Akte und die Diagnosen, sondern die für seine Entscheidung erforderlichen Gründe. Die Details der Datenverarbeitung regeln zusätzlich Datenschutzrecht und Landesrecht.
Wie geht das Verfahren nach dem Gutachten weiter?
1. Prüfung der Alternativen
Der Dienstvorgesetzte prüft anhand des Gutachtens, ob eine anderweitige Verwendung oder begrenzte Dienstfähigkeit in Betracht kommt (§§ 44, 45 BBG).
2. Mitteilung der Absicht
Ist das nicht der Fall, teilt er mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, und nennt die Gründe (§ 47 Abs. 1 BBG).
3. Einwendungen
Der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BBG).
4. Entscheidung und Zustellung
Die Ernennungsbehörde entscheidet mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; die Verfügung wird schriftlich zugestellt und kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 47 Abs. 2, 3 BBG).
5. Beginn des Ruhestands
Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats der Bekanntgabe; die Besoldung, die das Ruhegehalt übersteigt, wird einbehalten (§ 47 Abs. 4 BBG).
Welche Rechte und Pflichten haben Beamte im Verfahren?
Die Pflicht ist eindeutig: Wer angewiesen wird, muss sich untersuchen lassen. Die Rechte sind nicht minder wichtig. Beamte können Einwendungen erheben und den Inhalt der Mitteilung prüfen. Sie haben außerdem die Möglichkeit, gegen die Versetzungsverfügung Rechtsbehelfe einzulegen, deren Fristen in der Rechtsbehelfsbelehrung stehen. Das Gesetz sieht zudem vor, dass der Dienstherr die Pflicht zu Rehabilitationsmaßnahmen vor der Ruhestandsversetzung mitteilen muss und dass der Dienstherr, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten trägt (§ 46 Abs. 4 BBG). Das ist ein Punkt, den viele Betroffene nicht kennen.
- Unterlagen zusammenstellen, die die Dienstfähigkeit betreffen, und mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt besprechen, welche Befunde vorgelegt werden.
- Personalrat, Gewerkschaft oder Fachanwalt frühzeitig einbeziehen, nicht erst nach der Mitteilung.
- Die Mitteilungsfrist von einem Monat im Kalender vormerken.
- Auf die Rehabilitationspflicht und das Recht auf Kostentragung achten (§ 46 Abs. 4 BBG).
- Das Doppel der Mitteilung aufbewahren (§ 48 Abs. 3 BBG).
Dieser Beitrag beschreibt den gesetzlichen Rahmen und ersetzt keine Beratung im Verfahren.
Welche Rolle spielt das Gutachten für private Verträge?
Das Gutachten des Amtsarztes betrifft das Dienstverhältnis. Ob es für einen privaten Versicherungsvertrag Bedeutung hat, regeln allein dessen Bedingungen. Bei Verträgen mit „echter“ Dienstunfähigkeitsklausel genügt oft der Nachweis der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn; bei „unechter“ Klausel muss zusätzlich Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegen. Wer vor einem Verfahren eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter DU-Klausel abgeschlossen hat, ist im Ernstfall klar im Vorteil: Der Nachweis des Dienstherrn genügt dann, und die Rente schließt die Lücke zur Pension. Je früher der Abschluss, desto günstiger und einfacher ist er. Weil der Wortlaut entscheidet, lohnt der Blick in die Unterlagen schon vor einem Verfahren: echte und unechte Klausel und Bedingungen prüfen. Im Leistungsfall berät kein Portal, sondern ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Wie unterscheiden sich Arbeitsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit?
Im Verfahren fallen drei Begriffe, die oft verwechselt werden. Sie haben unterschiedliche Maßstäbe und unterschiedliche Entscheider:
| Begriff | Maßstab | Wer stellt fest? |
|---|---|---|
| Arbeitsunfähigkeit | Vorübergehende Unfähigkeit, die Arbeit zu leisten (Krankschreibung) | behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt |
| Dienstunfähigkeit | Dauernde Unfähigkeit, die Dienstpflichten zu erfüllen (§ 44 Abs. 1 BBG) | Dienstherr, gestützt auf Gutachten |
| Berufsunfähigkeit (privat) | Nach Vertrag: zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben können (§ 172 VVG) | Versicherer nach Bedingungen |
Wer eines dieser Verfahren durchläuft, hat damit nicht automatisch die Voraussetzungen der anderen erfüllt. Die Brücke zwischen Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit schlagen nur entsprechende Klauseln im Versicherungsvertrag; die Seite Dienstunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit erklärt den Unterschied.
Wie lange dauert das Verfahren?
Das Gesetz nennt keine Gesamtdauer. Einzelne Fristen gibt es nur an einzelnen Stationen, etwa die Monatsfrist für Einwendungen nach der Mitteilung (§ 47 Abs. 2 BBG). Wie lange es bis zur Anordnung der Untersuchung, bis zum Gutachtentermin und bis zur Entscheidung dauert, hängt von der Dienststelle, den Terminen des Gutachters und der Frage ab, ob zwischenzeitlich eine andere Verwendung erprobt wird. Betroffene sollten deshalb nicht von einem festen Zeitplan ausgehen. Sicher ist nur, dass der Ruhestand nicht vor Ende des Monats beginnt, in dem die Versetzung bekannt gegeben wurde (§ 47 Abs. 4 BBG), und dass die Verfügung bis dahin zurückgenommen werden kann (§ 47 Abs. 3 Satz 2 BBG).
Was ist mit Beobachtung und Zusatzgutachten?
Das Gesetz sieht neben der Untersuchung auch die Beobachtung vor: Beamte müssen sich, „falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird“, auch beobachten lassen (§ 44 Abs. 6 BBG). Das kann zum Beispiel mehrere Untersuchungstermine oder die Einholung von Befunden bedeuten. Fachärztliche Zusatzgutachten sind in der Praxis möglich, wenn der Amtsarzt sie für erforderlich hält; das Gesetz regelt sie nicht im Einzelnen. Eine Mitwirkung im Rahmen des Zumutbaren wird erwartet, und die Rechte aus § 48 BBG bleiben auch dann bestehen.
Typische Fehler im Verfahren
- Erst nach der Mitteilung handeln: Die Monatsfrist für Einwendungen ist kurz; wer erst dann Beratung sucht, verliert Zeit.
- Das Gutachten mit der Entscheidung verwechseln: Über die Versetzung entscheidet die Behörde, nicht der Arzt; Alternativen sind zu prüfen.
- Alternativen nicht ansprechen: Vorschläge für eine andere Verwendung oder Teilzeit sind im Verfahren möglich und gesetzlich vorgesehen (§§ 44, 45 BBG).
- Private Verträge nicht lesen: Welche Nachweise ein Vertrag verlangt, steht im Bedingungswerk, nicht im Beamtenrecht.
- Die Absicherung zu spät klären: Ohne Vertrag bleibt nur die Pension, und die liegt bei früher Dienstunfähigkeit meist deutlich unter dem Netto; vor einem Verfahren ist der Abschluss am günstigsten und einfachsten.
Was gilt für Landesbeamte?
Das Beamtenstatusgesetz regelt Dienstunfähigkeit, anderweitige Verwendung und begrenzte Dienstfähigkeit bundesweit (§§ 26, 27 BeamtStG). Die Untersuchungs- und Verfahrensvorschriften regeln die Landesbeamtengesetze: Das betrifft den Kreis der zugelassenen Gutachter, Fristen für Einwendungen, Zuständigkeiten und die Beteiligung der Personalvertretung. Wer Landesbeamter ist, sollte deshalb das Landesbeamtengesetz seines Dienstherrn heranziehen. Länderübersicht: Dienstunfähigkeit in den Bundesländern.
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Mein DU-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Muss ich zum Amtsarzt gehen?
Ja, wenn Zweifel an Ihrer Dienstfähigkeit bestehen und die Behörde die Untersuchung anordnet. Das Gesetz verpflichtet Beamte, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (§ 44 Abs. 6 BBG). Ob die Anordnung rechtmäßig ist, lässt sich im Einzelfall rechtlich prüfen.
Wer darf die Untersuchung durchführen?
Die Behörde darf die Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem Arzt übertragen, der als Gutachter zugelassen ist; die oberste Dienstbehörde bestimmt, wer Gutachten erstellen darf (§ 48 Abs. 1 BBG). Der Hausarzt ist nicht zuständig.
Was erfährt mein Dienstherr vom Gutachten?
Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe mit, soweit sie für die Entscheidung erforderlich sind. Die Mitteilung geht in einem gesonderten, versiegelten Umschlag zur Personalakte und darf nur für diese Entscheidung verwendet werden (§ 48 Abs. 2 BBG). Sie erhalten ein Doppel (§ 48 Abs. 3 BBG).
Wie lange habe ich nach der Mitteilung Zeit für Einwendungen?
Einen Monat. Wenn der Dienstvorgesetzte die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt, teilt er das mit Gründen mit; innerhalb eines Monats können Einwendungen erhoben werden (§ 47 Abs. 1, 2 BBG).
Wann beginnt der Ruhestand?
Mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand bekannt gegeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt (§ 47 Abs. 4 BBG).
Quellen
- § 44 BBG – Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 45 BBG – Begrenzte Dienstfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 46 BBG – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 47 BBG – Verfahren bei Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 48 BBG – Ärztliche Untersuchung – abgerufen 24.10.2026
- § 49 BBG – Ruhestand bei Beamten auf Probe – abgerufen 24.10.2026
- § 26 BeamtStG – Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 167 SGB IX – Prävention, betriebliches Eingliederungsmanagement – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.