Inhalt (12 Abschnitte)
- Was besagt die Sechs-Monate-Regel genau?
- Wie werden die Fristen gezählt?
- Was ist eine „Aussicht auf Wiederherstellung“?
- Gilt die Regel auch für Landesbeamte?
- Was geschieht, wenn die Regel angewandt wird?
- Wie wirkt sich Dienstunfähigkeit nach sechs Monaten auf die Versorgung aus?
- Zwei Wege zur Dienstunfähigkeit im Vergleich
- Welche Rolle spielen Krankschreibung und Wiedereingliederung?
- Welche Fragen stellen Betroffene am häufigsten?
- Drei Beispiele zur Anwendung der Regel
- Was die Regel nicht bedeutet
- Was Betroffene jetzt tun können
- Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG).
- Die Regel ist eine Kann-Vorschrift: Sie erleichtert die Feststellung, ersetzt aber weder die ärztliche Untersuchung (§ 44 Abs. 6 BBG) noch die Prüfung der anderweitigen Verwendung.
- Für Landesbeamte lässt das Beamtenstatusgesetz die Frist der „weiteren“ Zeit offen; sie bestimmt das Landesrecht (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).
- Zeiten ohne Dienst zählen nur, wenn sie auf Erkrankung beruhen; die Prognose richtet sich auf die volle Wiederherstellung.
Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG). Die Regel erleichtert die Feststellung der Dienstunfähigkeit, ist aber eine Kann-Vorschrift ohne Automatik (Bundesrecht, Stand 25.10.2026).
Was besagt die Sechs-Monate-Regel genau?
Das Gesetz nennt zwei Wege zur Dienstunfähigkeit. Der erste verlangt eine Prognose: Der Beamte ist wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Der zweite ist die Zeitregel in Satz 2 und lässt sich in drei Bausteine zerlegen: Erstens muss der Beamte innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben. Zweitens muss das infolge Erkrankung geschehen sein. Drittens darf keine Aussicht bestehen, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
Die Regel macht aus einer langen Fehlzeit keine Dienstunfähigkeit, sondern erlaubt es dem Dienstherrn, auch ohne eine Dauerprognose von „dauernder Unfähigkeit“ auszugehen. Sie erleichtert also das Verfahren, wenn die Prognose noch nicht eindeutig ist. Sie ist keine Verpflichtung, denn das Gesetz sagt „kann auch angesehen werden“.
Wie werden die Fristen gezählt?
Die folgende Übersicht zeigt, wie die beiden Fristen zusammenwirken. Sie ist eine vereinfachte Darstellung, kein Rechenprogramm; die genaue Anwendung im Einzelfall obliegt dem Dienstherrn.
| Baustein | Inhalt | Hinweis |
|---|---|---|
| Beobachtungszeitraum | sechs Monate | gleitend, auf einen beliebigen Zeitraum bezogen |
| Fehlzeit | mehr als drei Monate keinen Dienst getan | infolge Erkrankung |
| Prognosezeitraum | weitere sechs Monate | Bund; Länder können abweichen |
| Prognose | keine Aussicht auf volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit | ärztlich begründet |
Ein Zahlenbeispiel (Modell, keine Person): Fehlt ein Beamter vom 1. Januar bis 30. April durchgehend, hat er im Zeitraum von sechs Monaten (1. Januar bis 30. Juni) bereits vier Monate keinen Dienst getan. Das ist mehr als drei Monate. Hält der Amtsarzt es für ausgeschlossen, dass er innerhalb der weiteren sechs Monate, also bis Ende Dezember, wieder voll dienstfähig wird, kann der Dienstherr die Dienstunfähigkeit annehmen. Wäre dagegen zu erwarten, dass er im Mai wieder voll arbeitet, greift die Regel nicht.
Was ist eine „Aussicht auf Wiederherstellung“?
Entscheidend ist die Prognose. Der Dienstherr muss darlegen, dass innerhalb der weiteren sechs Monate keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. „Voll“ bedeutet: Es genügt nicht, dass der Beamte teilweise arbeiten kann; wieder voll dienstfähig muss er sein. Gerade deshalb kommt bei teilweiser Wiederherstellung die begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 BBG ins Spiel: Kann der Beamte mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten, ist von der Ruhestandsversetzung abzusehen (Begrenzte Dienstfähigkeit). Die Prognose ist ärztlich zu begründen; das Gesetz verlangt die Untersuchung durch einen Amtsarzt oder zugelassenen Gutachter (§ 44 Abs. 6, § 48 Abs. 1 BBG).
Gilt die Regel auch für Landesbeamte?
Die Zeitregel steht im Bundesrecht und im Beamtenstatusgesetz, das für Landes- und Kommunalbeamte gilt. Beim Bund beträgt die Prognosefrist weitere sechs Monate. Das Beamtenstatusgesetz verlangt, dass „innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt“, keine Wiederherstellung zu erwarten ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Die Länder haben davon unterschiedlich Gebrauch gemacht. Wer Landesbeamter ist, muss deshalb das Landesbeamtengesetz heranziehen. Die Länderseiten dieses Portals dokumentieren belegte Abweichungen: Dienstunfähigkeit in den Bundesländern.
Was geschieht, wenn die Regel angewandt wird?
Der Dienstvorgesetzte stützt sich auf ein ärztliches Gutachten und prüft Alternativen. Danach folgt das Verfahren nach § 47 BBG: Mitteilung der Absicht, Frist von einem Monat für Einwendungen, Entscheidung durch die Ernennungsbehörde. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung bekannt gegeben wurde (§ 47 Abs. 4 BBG). Das Verfahren im Einzelnen beschreibt der Beitrag Amtsarzt und Dienstunfähigkeit. Welche Alternativen es gibt, zeigt die Seite Anderweitige Verwendung.
Wichtig ist zudem das Zusammenspiel mit dem Eingliederungsmanagement. Das SGB IX verlangt vom Arbeitgeber, bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres mit Zustimmung der betroffenen Person zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Öffentliche Dienstherren bieten es auch Beamten an. Die Teilnahme ist freiwillig; sie kann aber den Weg zur Wiedereingliederung bahnen und die Prognose beeinflussen.
Wie wirkt sich Dienstunfähigkeit nach sechs Monaten auf die Versorgung aus?
Für Lebenszeitbeamte folgt bei festgestellter Dienstunfähigkeit der Ruhestand mit Ruhegehalt, vorausgesetzt es besteht Anspruch (fünf Dienstjahre oder Dienstunfall, § 4 Abs. 1 BeamtVG). Die Höhe hängt von Dienstzeit, Zurechnungszeit und Versorgungsabschlag ab (1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 %; Abschlag 3,6 % je Jahr, höchstens 10,8 %). Wer in dieser Phase noch Besoldung erhält, bekommt bis zum Beginn des Ruhestands seine Bezüge; danach wird nur noch das Ruhegehalt gezahlt (§ 47 Abs. 4 BBG). Welche Lücke zum bisherigen Netto bleibt, rechnet der DU-Lücken-Rechner.
Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit nach Alter bei Pensionierung
Minderung des Ruhegehalts in Prozent: 3,6 % je Jahr vor dem 65. Geburtstag, höchstens 10,8 % (ohne Dienstunfall)
§ 14 Abs. 3 BeamtVG (Bund); eigene Berechnung; entfällt bei Dienstunfall und ab 63 Jahren mit mindestens 40 Jahren berücksichtigungsfähiger Zeit. Stand 24.10.2026.
Zwei Wege zur Dienstunfähigkeit im Vergleich
Der Unterschied zwischen der Prognose-Variante und der Zeitregel ist für Betroffene praktisch bedeutsam:
| Merkmal | Dauernde Unfähigkeit (Satz 1) | Zeitregel (Satz 2) |
|---|---|---|
| Rechtsfolge | Beamter ist in den Ruhestand zu versetzen | Beamter kann als dienstunfähig angesehen werden |
| Voraussetzung | Dauernde Unfähigkeit zur Dienstpflicht | Mehr als drei Monate Fehlzeit in sechs Monaten, keine Aussicht auf Besserung binnen weiterer sechs Monate |
| Prognose | auf Dauer | auf die nächsten sechs Monate |
| Praktische Bedeutung | klare, dauerhafte Einschränkung | unklare oder wechselnde Verläufe mit langen Ausfallzeiten |
Die Zeitregel erleichtert dem Dienstherrn die Entscheidung, wenn die Dauerprognose offen ist. Sie schützt zugleich den Beamten, weil die Prognose auf einen überschaubaren Zeitraum begrenzt ist und die Dienstfähigkeit überprüft werden kann (§ 46 BBG).
Welche Rolle spielen Krankschreibung und Wiedereingliederung?
Die Fehlzeit zählt, wenn der Beamte „infolge Erkrankung“ keinen Dienst getan hat. In der Regel belegen Krankmeldungen oder Bescheinigungen diese Zeiten, die Dienststelle führt die Fehlzeiten. Ob einzelne Phasen, zum Beispiel eine stufenweise Wiedereingliederung, als geleisteter Dienst gelten, ist nicht einheitlich geregelt und kann in Dienstvereinbarungen und Landesrecht unterschiedlich behandelt werden; das ist im Einzelfall zu klären. Die Wiedereingliederung kann außerdem ein Instrument sein, die Prognose zu verbessern: Wer in Stufen an den Dienst herangeführt wird, zeigt dem Gutachter, welche Belastung möglich ist.
Welche Fragen stellen Betroffene am häufigsten?
- „Bin ich nach sechs Monaten automatisch pensionierbar?“ Nein. Der Dienstherr kann Dienstunfähigkeit annehmen, muss es aber nicht, und prüft zuvor Alternativen.
- „Kann ich die Regel verhindern, wenn ich mich gesund melde?“ Die Regel knüpft an Prognose und Fehlzeit an, nicht an eine Selbsteinschätzung. Entscheidend ist das ärztliche Gutachten.
- „Beginnt die Frist neu, wenn ich zwischendurch arbeite?“ Das Gesetz stellt auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab, in dem mehr als drei Monate fehlen; kurze Unterbrechungen müssen die Summe nicht ändern. Die Berechnung im Einzelfall obliegt dem Dienstherrn.
- „Gilt dasselbe für Polizei und Soldaten?“ Für Polizeivollzugsbeamte und Soldaten gibt es besondere Regeln (§ 4 BPolBG, § 44 SG); siehe die Bereiche Polizei und Soldaten.
Drei Beispiele zur Anwendung der Regel
| Modellfall | Fehlzeit im Sechs-Monats-Zeitraum | Fehlzeit „mehr als drei Monate“? |
|---|---|---|
| A: durchgehend erkrankt von Januar bis April | vier Monate | ja, Prognose entscheidet |
| B: zweimal zwei Monate erkrankt, dazwischen im Dienst | vier Monate | ja, auch bei Unterbrechung |
| C: genau drei Monate erkrankt | drei Monate | nein, „mehr als drei“ ist nicht erreicht |
Der Vergleich der Fälle A und B zeigt, dass es auf die Summe der Fehlzeit im Zeitraum ankommt, nicht auf einen zusammenhängenden Block. Fall C zeigt die Untergrenze. In allen Fällen gilt: Ohne ungünstige Prognose greift die Regel nicht, und ohne amtsärztliche Untersuchung wird sie nicht angewandt.
Was die Regel nicht bedeutet
- Keine automatische Pensionierung: Die Regel ermöglicht die Annahme der Dienstunfähigkeit, schreibt sie aber nicht vor.
- Keine Gleichsetzung mit Krankschreibung: Dienstunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff, über den der Dienstherr entscheidet.
- Keine feste Zahl in allen Ländern: Für Landesbeamte kann die weitere Frist anders bestimmt sein (§ 26 BeamtStG).
- Keine Aussage über die private Berufsunfähigkeit: Ob ein Vertrag leistet, regelt § 172 VVG in Verbindung mit den Bedingungen; die Unterschiede erklärt der Beitrag Dienstunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer lange erkrankt ist, sollte die Fehlzeiten des Kalenderjahres kennen und mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt besprechen, welche Prognose realistisch ist. Der Kontakt zur Personalstelle und zum Personalrat ist früh sinnvoll: Er eröffnet Spielraum für Eingliederung, Umsetzung oder Teilzeit. Beratung im Verfahren übernehmen Gewerkschaft oder Fachanwalt für Beamtenrecht. Die finanzielle Ausgangslage lässt sich mit dem DU-Check in 60 Sekunden klären; er fragt nach Status, Dienstjahren und Netto, nicht nach Gesundheit. Eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter DU-Klausel schließt man ab, solange man dienstfähig ist: Je früher, desto günstiger und einfacher, denn mit einer langen Krankheitsgeschichte wird der Abschluss deutlich schwieriger.
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Mein DU-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Ab wann gilt ein Beamter nach sechs Monaten Krankheit als dienstunfähig?
Nicht automatisch. Er kann als dienstunfähig angesehen werden, wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG). Die Entscheidung trifft der Dienstherr nach ärztlicher Untersuchung.
Zählt ein Urlaub oder eine Reha zu den Fehlzeiten?
Maßgeblich ist, dass der Beamte „infolge Erkrankung“ keinen Dienst getan hat. Wie einzelne Zeiten wie Reha oder Kur gerechnet werden, ist im Einzelfall zu beurteilen. Das Gesetz zählt nur Zeiten ohne Dienst infolge Erkrankung.
Gilt die Sechs-Monate-Regel auch für Landesbeamte?
Ja, im Grundsatz. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG übernimmt die Regel, lässt aber die Frist der weiteren Zeit dem Landesrecht. Prüfen Sie das Landesbeamtengesetz Ihres Dienstherrn.
Was passiert nach der Feststellung der Dienstunfähigkeit?
Der Dienstherr prüft, ob anderweitige Verwendung oder begrenzte Dienstfähigkeit in Betracht kommen (§§ 44, 45 BBG). Ist das nicht der Fall, teilt er die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand mit; Einwendungen sind einen Monat lang möglich (§ 47 BBG).
Muss ich nach sechs Monaten zum Amtsarzt?
Das Gesetz verpflichtet Beamte, sich bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (§ 44 Abs. 6 BBG). Eine feste Frist, nach der automatisch untersucht wird, nennt das Gesetz nicht.
Quellen
- § 44 BBG – Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 45 BBG – Begrenzte Dienstfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 46 BBG – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 47 BBG – Verfahren bei Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 48 BBG – Ärztliche Untersuchung – abgerufen 24.10.2026
- § 26 BeamtStG – Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 167 SGB IX – Prävention, betriebliches Eingliederungsmanagement – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.