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Rechtsreferendar: Berufsunfähigkeitsversicherung und Absicherung im Referendariat

Das Referendariat ist die Phase, in der sich viele Juristen erstmals mit Absicherung beschäftigen. Der Beitrag erklärt, wie der Status je nach Land aussieht, was das für Krankheit und Dienstunfähigkeit bedeutet – und warum die Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsabsicherung schon im Referendariat die wichtigste und günstigste Entscheidung ist.

Redaktion Dienstunfähigkeit-Check.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (12 Abschnitte)
  1. Welchen Status haben Rechtsreferendare?
  2. Was gilt bei Krankheit im Referendariat?
  3. Gibt es Beamtenversorgung im Referendariat?
  4. Wie ist das Risiko nach dem zweiten Staatsexamen verteilt?
  5. Warum lohnt sich die Absicherung schon im Referendariat?
  6. Wie sieht die gesetzliche Absicherung bei Erwerbsminderung aus?
  7. Worauf sollten Referendare bei Bedingungen achten?
  8. Was gilt für Referendare im Schuldienst?
  9. Was ändert sich mit der Verbeamtung nach dem Referendariat?
  10. Typische Missverständnisse im Referendariat
  11. Fazit: Status klären, Berufsziel notieren, Lücke prüfen
  12. Checkliste für Rechtsreferendare
Das Wichtigste in Kürze
  • Der juristische Vorbereitungsdienst ist in den meisten Ländern ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, in einzelnen Ländern ein Beamtenverhältnis auf Widerruf; welche Variante gilt, bestimmt das Landesrecht (Sekundärquellen, Stand prüfen).
  • Wer als Beamter auf Widerruf dienstunfähig wird, kann jederzeit entlassen werden und erhält kein Ruhegehalt; nach einem Dienstunfall kommt ein Unterhaltsbeitrag in Betracht (§ 37 BBG, §§ 4, 38 BeamtVG).
  • Für Referendare im Ausbildungsverhältnis verweist das Landesrecht häufig auf Regeln für Beamte auf Widerruf; Einzelheiten stehen im jeweiligen Juristenausbildungs- und Referendargesetz.
  • Die Absicherung gehört schon ins Referendariat: Je früher der Start, desto günstiger und einfacher, denn Eintrittsalter und Gesundheit bestimmen Beitrag und Annahme; ein Experte stimmt den Vertrag kostenlos auf alle möglichen Berufswege ab.

Der juristische Vorbereitungsdienst ist je nach Bundesland ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Widerruf; in beiden Fällen entsteht ohne fünf Dienstjahre kein Anspruch auf Ruhegehalt (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schließt für Rechtsreferendare die Lücke in dieser Phase – je früher, desto günstiger; ein Experte stimmt sie kostenlos auf Berufsziel, Budget und Bedingungen ab (Stand 25.10.2026).

Welchen Status haben Rechtsreferendare?

Der Vorbereitungsdienst der Juristen ist weitgehend Ländersache. Zwei Modelle stehen nebeneinander. Im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, dem häufigeren Modell, sind Referendare keine Beamten; das Landesrecht erklärt aber meist Vorschriften für Beamte auf Widerruf für entsprechend anwendbar. Im Beamtenverhältnis auf Widerruf sind Referendare Beamte im Vorbereitungsdienst (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 BBG für den Bund; für die Länder entsprechendes Landesrecht). Als Länder mit Beamtenverhältnis werden in den Sekundärquellen Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen genannt; in Sachsen kann das Modell gewählt werden. Diese Angaben stammen aus Fachportalen und sollten vor einer Entscheidung am geltenden Landesrecht geprüft werden.

Zwei Modelle des Referendariats – Überblick nach Sekundärquellen (Haufe, LTO), Stand 25.10.2026; maßgeblich ist das aktuelle Landesrecht.
MerkmalAusbildungsverhältnisBeamtenverhältnis auf Widerruf
Statusöffentlich-rechtlich, kein BeamterBeamter im Vorbereitungsdienst
Beendigung bei Krankheitnach Landesrecht, häufig wie bei Beamten auf Widerrufjederzeit möglich (§ 37 Abs. 1 BBG)
Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeitnein, mangels Beamtenverhältnisnein (Entlassung statt Ruhestand); nach Dienstunfall Unterhaltsbeitrag (§ 38 BeamtVG)
Nachversicherungnicht einschlägigja, bei Ausscheiden ohne Versorgung (§ 8 Abs. 2 SGB VI)

Für das zweite Modell gilt, was für alle Anwärter gilt; die Einzelheiten stehen im Beitrag Beamte auf Widerruf. Für das erste Modell entscheidet allein das Landesrecht über Beendigung, Unterhaltsbeihilfe und Krankheit.

Was gilt bei Krankheit im Referendariat?

Die Regeln zur Krankheit während des Referendariats sind in den Referendargesetzen und Ausbildungsordnungen geregelt: Dazu zählen Unterbrechungen, Verlängerungen des Vorbereitungsdienstes und die Folgen für Stationen und Klausurtermine. Eine bundeseinheitliche Regel gibt es nicht. Was sich aus dem Bundesrecht für Beamte auf Widerruf ergibt, ist, dass das Beamtenverhältnis jederzeit ohne Frist endet, wenn der Dienstherr entlässt, und dass es für den Vorbereitungsdienst eine eigene Beendigungsregel gibt: mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird (§ 37 Abs. 2 BBG).

Praktisch heißt das: Wer krankheitsbedingt ausfällt, sollte sich frühzeitig an das Landesjustizprüfungsamt oder die Ausbildungsleitung des Oberlandesgerichts wenden und klären, ob Verlängerung oder Unterbrechung möglich sind. Ein Attest ist dafür häufig der Einstieg. Die Gesundheit selbst ist hier Thema des Gesprächs mit den Stellen, nicht des DU-Checks; dort fragen wir nach keinen Gesundheitsangaben. Gerade wenn Ausfallzeiten drohen, zeigt sich der Wert eines Vertrags, den Sie rechtzeitig abgeschlossen haben.

Gibt es Beamtenversorgung im Referendariat?

Ein Ruhegehalt setzt ein Beamtenverhältnis voraus, in dem fünf Jahre Dienstzeit abgeleistet wurden, oder eine Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Das Referendariat dauert zwei Jahre; die Wartezeit wird dort daher regelmäßig nicht erreicht. Hinzu kommt: Wer im Ausbildungsverhältnis steht, ist kein Beamter, und seine Zeit zählt nicht als beamtenrechtliche Dienstzeit. Wer später als Beamter auf Probe übernommen wird, beginnt die Zählung dann erst mit der ersten Berufung (§ 6 Abs. 1 BeamtVG).

Ein Dienstunfall, etwa im Gerichts- oder Staatsanwaltsstation, ist im Beamtenverhältnis ein besonderer Fall: Beruht die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, kann ein Unterhaltsbeitrag gezahlt werden (§ 38 BeamtVG). Für Referendare im Ausbildungsverhältnis gelten stattdessen die Regeln des Landes; welche Leistungen bei einem Unfall greifen, sollten Betroffene bei der Ausbildungsleitung erfragen. Ein laufendes Einkommen bei Berufs- oder Dienstunfähigkeit sichert verlässlich ein privater Vertrag.

Wie ist das Risiko nach dem zweiten Staatsexamen verteilt?

Der weitere Berufsweg bestimmt, welche Absicherung gilt. Er ist im Referendariat oft noch offen, was eine Absicherung zugleich wichtig und schwierig macht.

  • Beamtenlaufbahn (Richter, Staatsanwalt, Verwaltung): Nach Probe und Lebenszeit gelten die Regeln der Beamtenversorgung; die Lücke hängt von Dienstjahren und Alter ab (Dienstunfähigkeit bei Beamten).
  • Anwaltschaft: Die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestimmt die Absicherung; ob und wie es bei Berufsunfähigkeit leistet, steht in der Satzung des Werks.
  • Unternehmen und Kanzlei im Angestelltenverhältnis: Es gilt die gesetzliche Rentenversicherung, bei Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI und ohne Berufsschutz für nach dem 1. Januar 1961 Geborene (§ 240 SGB VI).

Diese Offenheit spricht dafür, im Referendariat eine Absicherung abzuschließen, die nicht an den Beamtenstatus gebunden ist – und genau das kann ein Experte für Sie gestalten. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung leistet nach ihren Bedingungen (§ 172 VVG); eine Dienstunfähigkeitsklausel ist nur zusätzlich relevant, wenn die Beamtenlaufbahn das Ziel ist. Mehr dazu: Dienstunfähigkeitsklauseln.

Warum lohnt sich die Absicherung schon im Referendariat?

Die private Absicherung ist keine Pflicht, aber der klügste Zeitpunkt ist früh. Die Lücke liegt in der Kombination aus fehlender Beamtenversorgung, niedrigem Einkommen und der Tatsache, dass Gesundheit und Eintrittsalter beim späteren Abschluss Beitrag und Annahme bestimmen. Belegt ist: Die durchschnittliche neu bewilligte Erwerbsminderungsrente lag 2024 bei 1.041 € pro Monat (Rentenversicherungsbericht 2025); Berufsschutz gibt es nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene (nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene). Wer als junger Jurist dauerhaft berufsunfähig wird, kann also nicht damit rechnen, dass die gesetzliche Rente den bisherigen Lebensstandard sichert – diese Lücke schließt die private Absicherung, die jetzt besonders günstig zu haben ist.

Beispiel: Netto heute, Ruhegehalt und Mindestversorgung

Modellrechnung Euro pro Monat: Grundgehalt 3.800 €, 10 Dienstjahre, Dienstunfähigkeit mit 40 Jahren, Abzug 15 %

0 €1.000 €2.000 €3.000 €4.000 €2.850Netto heute (Annahme)1.194Ruhegehalt netto1.859Mindestversorgung netto

Eigene Modellrechnung nach §§ 5, 13, 14 BeamtVG (Bund), Richtwert A-4-Endstufe 3.350 €, Abzug für Steuer und Krankenversicherung 15 % angenommen. Kein Angebot, keine Person; Stand 24.10.2026.

Wie sieht die gesetzliche Absicherung bei Erwerbsminderung aus?

Wer im Ausbildungsverhältnis steht oder nach dem Referendariat in einem Angestelltenverhältnis arbeitet, fällt bei Erwerbsminderung unter die gesetzliche Rentenversicherung. Die Zahlen zeigen, dass sie nur einen Teil des Bedarfs abdeckt. Alle Werte beziehen sich auf den Rentenzugang 2024, soweit nicht anders angegeben.

Erwerbsminderungsrente in Zahlen, Rentenzugang 2024; Quellen: Rentenversicherungsbericht 2025, BT-Drs. 21/1792, Bundestag hib 723/2025; eigene Rechnung; Stand 25.10.2026.
KennzahlWert
Neue Erwerbsminderungsrentenrund 171.000
Durchschnittlicher Zahlbetrag der neuen Renten1.041 € pro Monat
Durchschnittsalter bei Zugang54,5 Jahre (Männer), 53,5 Jahre (Frauen)
Rechnerischer Anteil der Ablehnungenrechnerisch 47 % (161.876 Ablehnungen, 181.738 Bewilligungen, inkl. formaler Ablehnungen)
Berufsschutzrenten nach § 240 SGB VI1.652 Zugänge (2015: 6.105)

Die Zahlen sind Durchschnitte und sagen nichts über die einzelne Person. Sie zeigen aber, warum Absicherung für junge Juristen so wichtig ist: Die gesetzliche Rente ersetzt in der Regel nicht das Einkommen einer Volljuristin oder eines Volljuristen.

Worauf sollten Referendare bei Bedingungen achten?

Zur Orientierung, nicht als Tarifempfehlung: Welche Tätigkeit gilt als zuletzt ausgeübter Beruf? Wird der Vorbereitungsdienst als Beruf anerkannt, und wie ist das Verhältnis zum späteren Beruf? Sind die Verweisungsregeln klar, also kein Verweis auf andere Tätigkeiten ohne vertragliche Regelung (§ 172 Abs. 3 VVG)? Wie sind Nachprüfungen geregelt (§ 174 VVG)? Gibt es Optionen zur Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Berufsstart, Heirat oder Geburt? Das Portal empfiehlt keinen Anbieter; auf Wunsch zeigt ein Partner-Experte kostenlos die Optionen und übernimmt die anonyme Risikovoranfrage.

Was gilt für Referendare im Schuldienst?

Lehramtsreferendare sind häufig Beamte auf Widerruf; ihre Absicherung bei Dienstunfähigkeit folgt den Regeln dieses Portals, ergänzt um die Besonderheiten des Schuldienstes. Rechtsreferendare finden hier die Grundlagen; auch für Lehramtsreferendare gilt: früh absichern, Bedingungen vom Experten prüfen lassen.

Was ändert sich mit der Verbeamtung nach dem Referendariat?

Wer nach dem zweiten Staatsexamen in den Staatsdienst geht, wird in der Regel zunächst Beamter auf Probe (§ 6 Abs. 3 BBG). Von da an läuft die Wartezeit von fünf Jahren für das Ruhegehalt (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 BeamtVG), und es gelten die Regeln zur Entlassung wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 BBG) und zum Ruhestand (§ 49 BBG). Nach Bewährung folgt die Ernennung auf Lebenszeit (§ 11 BBG). Eine echte Dienstunfähigkeitsklausel wird erst jetzt wirklich relevant, weil erst jetzt Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts eintreten kann – ein Vertrag aus dem Referendariat, der sie enthält oder später erhalten kann, ist deshalb Gold wert. Die Seite Beamte auf Probe beschreibt diese Phase, die Seite Beamte auf Lebenszeit die spätere.

Wer sich als Referendar absichern möchte, muss die Bedingungen deshalb nicht nach dem heutigen Status, sondern nach dem späteren Berufsbild beurteilen. Das ist keine einfache Aufgabe. Hilfreich ist es, die drei denkbaren Berufswege nebeneinanderzulegen und zu prüfen, ob eine Vertragsgestaltung für alle drei taugt. Ein Partner-Experte kann diese Abwägung mit Ihnen kostenlos durchgehen; die Entscheidung bleibt bei Ihnen.

Typische Missverständnisse im Referendariat

  • „Als Referendar bin ich Beamter.“ Das gilt nur in einzelnen Ländern; in den meisten besteht ein Ausbildungsverhältnis.
  • „Die Beamtenversorgung fängt mit dem Referendariat an.“ Ein Ruhegehalt setzt Dienstzeit im Beamtenverhältnis voraus; Zeiten im Ausbildungsverhältnis zählen dafür nicht.
  • „Die gesetzliche Rente deckt mich ab.“ Sie knüpft an den allgemeinen Arbeitsmarkt an und setzt Beitragszeiten voraus; ein Berufsschutz besteht nicht (§§ 43, 240 SGB VI).
  • „Später ist alles günstiger.“ Beitrag und Annahme hängen von Alter und Gesundheit beim Abschluss ab; je früher der Abschluss, desto günstiger und einfacher.

Fazit: Status klären, Berufsziel notieren, Lücke prüfen

Im Referendariat gibt es kaum Versorgungsansprüche bei Dienstunfähigkeit. Wer den Status kennt, das Berufsziel festlegt und die Lücke beziffert, kann zusammen mit einem Experten die passende Absicherung wählen – am besten jetzt, solange der Einstieg günstig und einfach ist.

Checkliste für Rechtsreferendare

  • Status klären: Ausbildungsverhältnis oder Beamtenverhältnis auf Widerruf? Der Ausbildungsvertrag oder die Ernennungsurkunde gibt Auskunft.
  • Landesrecht lesen: Referendargesetz und Ausbildungsordnung enthalten die Regeln zu Krankheit und Unterbrechung.
  • Die Absicherungslücke beziffern, zum Beispiel mit dem DU-Check oder dem DU-Lücken-Rechner für den Fall einer späteren Verbeamtung.
  • Berufsziel notieren: Davon hängt ab, ob eine Dienstunfähigkeitsklausel eine Rolle spielt.
  • Unfälle im Dienst melden und dokumentieren.
  • Private Verträge von Eltern oder Partnern prüfen und mit einem Experten besprechen.
  • Nicht abwarten: Jetzt kostenlos prüfen lassen, welche Absicherung zu Ihrem Referendariat passt.

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Häufige Fragen

Ist ein Rechtsreferendar Beamter?

Das hängt vom Land. In den meisten Ländern steht der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, in einzelnen Ländern (genannt werden Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen; Sachsen mit Wahlrecht) ist es ein Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Quellenlage ist sekundär; maßgeblich ist das aktuelle Landesrecht.

Was passiert, wenn ich im Referendariat dauerhaft erkranke?

Im Beamtenverhältnis auf Widerruf ist die Entlassung jederzeit möglich (§ 37 BBG und Landesrecht). Im Ausbildungsverhältnis richtet sich die Beendigung nach dem Referendargesetz des Landes. Ein Ruhegehalt entsteht in beiden Fällen nicht; im Beamtenverhältnis auf Widerruf kommt nach einem Dienstunfall ein Unterhaltsbeitrag in Betracht (§ 38 BeamtVG).

Brauche ich als Referendar eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Eine Pflicht gibt es nicht, aber sie ist die wichtigste Absicherung dieser Phase: Die Beamtenversorgung besteht im Referendariat nicht oder nur eingeschränkt, und je früher der Vertrag beginnt, desto günstiger und einfacher ist der Einstieg. Welche Absicherung zu Ihrem offenen Berufsweg passt, besprechen Sie kostenlos mit einem Partner-Experten; Gesundheitsangaben werden erst beim Antrag erfragt.

Ist eine Dienstunfähigkeitsklausel für Rechtsreferendare nötig?

Sie ist nur dann relevant, wenn Sie später Beamter werden, zum Beispiel als Richter, Staatsanwalt oder in der Verwaltung. Ob Sie eine Klausel brauchen, hängt vom Berufsziel ab. Der Wortlaut entscheidet, nicht der Name der Klausel.

Wie sieht es nach dem zweiten Staatsexamen aus?

Der Berufsweg bestimmt die Absicherung: Beamtenlaufbahn (Probe, Lebenszeit), Anwaltschaft mit berufsständischer Versorgung, Unternehmen mit gesetzlicher Rentenversicherung. Die Regeln der jeweiligen Versorgungseinrichtung stehen in deren Satzung.

Quellen

  1. § 6 BBG – Arten des Beamtenverhältnisses – abgerufen 24.10.2026
  2. § 37 BBG – Entlassung von Beamten auf Widerruf – abgerufen 24.10.2026
  3. § 4 BeamtVG – Entstehen des Ruhegehalts – abgerufen 24.10.2026
  4. § 6 BeamtVG – Ruhegehaltfähige Dienstzeit – abgerufen 24.10.2026
  5. § 8 SGB VI – Nachversicherung – abgerufen 24.10.2026
  6. § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung – abgerufen 24.10.2026
  7. Haufe: Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst (Sekundärquelle) – abgerufen 25.10.2026
  8. LTO: FAQ für Referendarinnen (Sekundärquelle) – abgerufen 25.10.2026
Redaktion Dienstunfähigkeit-Check.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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