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Übergangsgebührnisse Soldat auf Zeit bei Dienstunfähigkeit: Dauer und Höhe

Übergangsgebührnisse sind die wichtigste Leistung des Bundes für Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet. Hier steht, wie lange und in welcher Höhe sie gezahlt werden, was sie kürzt und wie der Aufschub funktioniert – und warum danach nur eine private Dienstunfähigkeitsabsicherung die Lücke schließt.

Redaktion Dienstunfähigkeit-Check.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Wer hat Anspruch auf Übergangsgebührnisse?
  2. Dauer: Wie viele Monate bekomme ich?
  3. Höhe: 75 Prozent wovon?
  4. Aufschub, Unterbrechung und Summenzahlung
  5. Vom Bescheid zur ersten Zahlung: der Ablauf
  6. Und danach? Eine Lücke im Modell
  7. Häufige Fehler und Missverständnisse
  8. Was neben den Übergangsgebührnissen gilt
Das Wichtigste in Kürze
  • Soldaten auf Zeit erhalten Übergangsgebührnisse, wenn das Dienstverhältnis unter anderem wegen Dienstunfähigkeit endet; kein Anspruch besteht, wenn sich direkt ein Berufssoldatenverhältnis anschließt (§ 16 Abs. 1 SVG).
  • Die Bezugsdauer reicht von 1 Monat (1 bis unter 2 Jahre Wehrdienstzeit) über 12 Monate (4 bis unter 5 Jahre) bis zu 60 Monaten (ab 12 Jahren) (§ 16 Abs. 2 SVG).
  • Die Höhe beträgt grundsätzlich 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats; der Familienzuschlag wird bis Stufe 1 berücksichtigt (§ 16 Abs. 3 SVG).
  • Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal und insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden (§ 16 Abs. 6 SVG).

Soldaten auf Zeit erhalten Übergangsgebührnisse, wenn das Dienstverhältnis unter anderem wegen Dienstunfähigkeit endet (§ 16 Abs. 1 SVG). Die Bezugsdauer reicht von 1 Monat bis zu 60 Monaten nach der Wehrdienstzeit, die Höhe beträgt grundsätzlich 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats; eine Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal, insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben werden (Stand 24.10.2026).

Wer hat Anspruch auf Übergangsgebührnisse?

Der Anspruch ist in § 16 Abs. 1 SVG geregelt. Soldaten auf Zeit erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Wehrdienstzeit, Dienstunfähigkeit oder Entlassung wegen nicht bestandener Laufbahnprüfung nach einem Laufbahnaufstieg, wobei in der vorherigen Laufbahn mindestens vier Jahre Wehrdienstzeit geleistet sein müssen. Die Dienstunfähigkeit ist also ausdrücklich genannt. Kein Anspruch besteht, wenn sich unmittelbar ein Berufssoldatenverhältnis anschließt. Der Anspruch endet außerdem, wenn während des Bezugszeitraums erneut ein Dienstverhältnis auf Zeit begründet wird.

Der Weg zur Entlassung bei Dienstunfähigkeit führt über § 55 SG: Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist, und die Entlassungsverfügung ist mindestens drei Monate vor dem Entlassungstag zuzustellen (§ 55 Abs. 2, 6 SG). Der Beitrag Soldat auf Zeit erläutert diesen Weg. Eine Besonderheit gilt bei Selbstentlassung auf eigenen Antrag wegen besonderer Härte nach mindestens vier Jahren Wehrdienstzeit: Dann können Übergangsgebührnisse auf Antrag bewilligt werden, im Rahmen der gesetzlichen Dauer und Höhe und nur soweit sie zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig sind (§ 16 Abs. 5 SVG).

Dauer: Wie viele Monate bekomme ich?

Die Bezugsdauer richtet sich nach der Wehrdienstzeit. Sie steigt in Stufen, mit einem kräftigen Sprung bei vier Jahren.

Übergangsgebührnisse für Soldaten auf Zeit: Monate nach Wehrdienstzeit

Bezugsdauer in Monaten; Höhe grundsätzlich 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats

4 bis unter 5 Jahre12 Monate6 bis unter 7 Jahre24 Monate8 bis unter 9 Jahre36 Monate10 bis unter 11 Jahre48 Monate12 Jahre und mehr60 Monate

§ 16 Abs. 2, 3 SVG (Fassung vom 20.08.2021, zuletzt geändert 22.12.2025), Stand 24.10.2026.

Bezugsdauer nach Wehrdienstzeit, § 16 Abs. 2 SVG (Fassung vom 20.08.2021, zuletzt geändert 22.12.2025), Stand 24.10.2026. Kürzungen und Verlängerungen möglich.
WehrdienstzeitMonateWehrdienstzeitMonate
1 bis unter 2 Jahre17 bis unter 8 Jahre30
2 bis unter 3 Jahre28 bis unter 9 Jahre36
3 bis unter 4 Jahre39 bis unter 10 Jahre42
4 bis unter 5 Jahre1210 bis unter 11 Jahre48
5 bis unter 6 Jahre1811 bis unter 12 Jahre54
6 bis unter 7 Jahre2412 Jahre und mehr60

Der Sprung von 3 auf 12 Monate bei vier Jahren Wehrdienstzeit ist für die Planung bedeutsam: Wer kurz davor dienstunfähig wird, hat nur wenige Monate Übergang. Das Gesetz kennt aber Kürzungen. Die Bezugszeiträume verkürzen sich um Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Abs. 3 SG mit Verwendungseinkommen während einer Beurlaubung sowie um Zeiten einer Freistellung nach § 7 Abs. 12 SVG. Weitere Kürzungen ergeben sich aus § 7 Abs. 6 Satz 2 sowie Abs. 7 bis 9 und 11 SVG; bei einer Kürzung nach Abs. 11 bleiben mindestens sechs Monate, und jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen Monat (§ 16 Abs. 2 SVG). Welche Kürzung bei Ihnen greift, hängt von Ihrer Förderung ab; die Bundeswehr erteilt Auskunft.

Höhe: 75 Prozent wovon?

Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats (§ 16 Abs. 3 SVG). War die Person im letzten Monat ohne Bezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten die Bezüge des letzten Dienstgrades. Der Familienzuschlag wird bis Stufe 1 berücksichtigt. Bei Vollzeit-Teilnahme an einer geförderten Bildungsmaßnahme erhöhen sich die Übergangsgebührnisse um einen Bildungszuschuss von 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Die Zahlung erfolgt monatlich wie die Dienstbezüge (§ 16 Abs. 6 SVG).

Rechenbeispiele nach § 16 Abs. 2, 3 SVG, ohne Kürzungen, Steuern und Abgaben; angenommene Dienstbezüge, keine Person, Stand 24.10.2026.
WehrdienstzeitMonateDienstbezüge 2.800 €: pro Monat / gesamtDienstbezüge 3.400 €: pro Monat / gesamt
4 bis unter 5 Jahre122.100 € / 25.200 €2.550 € / 30.600 €
8 bis unter 9 Jahre362.100 € / 75.600 €2.550 € / 91.800 €
12 Jahre und mehr602.100 € / 126.000 €2.550 € / 153.000 €

Die Beispiele zeigen die Größenordnung, nicht Ihren Anspruch: Welche Bezüge als Dienstbezüge zählen, bestimmt das Besoldungsrecht; die Summe ist brutto. Für Ihre Zahlen rechnet der Zeitsoldaten-Rechner Dauer, Betrag und die Zeit danach. Das Ergebnis ist ein Orientierungswert; die verbindliche Festsetzung erfolgt durch die Bundeswehr.

Aufschub, Unterbrechung und Summenzahlung

Die Zahlung der Übergangsgebührnisse kann auf Antrag höchstens zweimal, insgesamt längstens 24 Monate, aufgeschoben oder unterbrochen werden (§ 16 Abs. 6 SVG). Das ist sinnvoll, wenn die Zeit unmittelbar nach dem Dienst anders überbrückt wird, etwa durch eine Ausbildung oder eine befristete Beschäftigung, und die Übergangsgebührnisse später gebraucht werden. Zur Eingliederung ins zivile Erwerbsleben kann in begründeten Einzelfällen eine Summenzahlung zugelassen werden; damit gilt der Anspruch für den Zeitraum als abgegolten. Wer sich für eine Summenzahlung entscheidet, sollte vorher klären, wie sie versteuert wird und ob dafür noch Ansprüche bestehen; dazu beraten Steuerberater und die zuständige Behörde.

Zu beachten ist der Ausschluss in § 16 Abs. 7 SVG: Für Zeiten, in denen bestimmte Kranken- oder Übergangsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder dem SGB XIV gewährt werden, bestehen keine Übergangsgebührnisse, und diese Zeiten zählen nicht zu den Bezugszeiträumen. Bei Wehrdienstbeschädigung lohnt daher der Blick in den Beitrag Wehrdienstbeschädigung und Versorgung.

Vom Bescheid zur ersten Zahlung: der Ablauf

Feststellung der Dienstunfähigkeit

Die Dienstunfähigkeit wird ärztlich festgestellt; für Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften des § 44 SG teilweise entsprechend (§ 55 Abs. 2 SG).

Entlassungsverfügung

Die schriftliche Verfügung mit Begründung ist mindestens drei Monate vor dem Entlassungstag zuzustellen (§ 55 Abs. 6 SG).

Festsetzung der Übergangsgebührnisse

Die Bundeswehr setzt Dauer und Höhe nach Wehrdienstzeit und Dienstbezügen fest. Prüfen Sie die Festsetzung auf Wehrdienstzeit, Kürzungen und Familienzuschlag.

Zahlung und gegebenenfalls Antrag auf Aufschub

Die Zahlung erfolgt monatlich wie die Dienstbezüge; Aufschub oder Unterbrechung müssen Sie beantragen (§ 16 Abs. 6 SVG).

Wichtig ist der Zeitplan. Zwischen Zustellung der Entlassungsverfügung und Entlassungstag liegen mindestens drei Monate, in denen Dienstbezüge laufen. Wer in dieser Zeit klärt, wie es weitergeht, spart Zeit: Berufsberatung und Berufsförderung gehören zur Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit (§§ 4 bis 15 SVG); bei einer Dienstunfähigkeit hängt der Nutzen davon ab, welche Tätigkeiten gesundheitlich noch möglich sind. Auch die private Absicherung sollte möglichst früh und nicht erst nach dem Ausscheiden gesucht werden: Eintrittsalter und Gesundheit bestimmen Beitrag und Annahme, und ein Vertrag, der erst nach der Dienstunfähigkeit abgeschlossen wird, hilft für den eingetretenen Schaden nicht mehr.

Und danach? Eine Lücke im Modell

Ob die Übergangsgebührnisse reichen, hängt davon ab, was danach kommt. Das folgende Modell stellt Netto, Übergangsgebührnisse und die Zeit nach Ende der Zahlung gegenüber. Es ist ein Denkmodell mit angenommenen Zahlen: Dienstbezüge 3.000 €, Übergangsgebührnisse 2.250 € (75 %), Dienstunfähigkeit ohne Aussicht auf zivile Erwerbstätigkeit, Wehrdienstzeit 6 Jahre (24 Monate).

Denkmodell zur Lücke nach Ende der Übergangsgebührnisse; angenommene Werte, vereinfacht, keine Person, kein Anspruch, Stand 24.10.2026.
ZeitraumLaufende Einnahme aus BundesleistungMonatlich
Monate 1 bis 24 nach EntlassungÜbergangsgebührnisse (75 % von 3.000 €)2.250 €
Ab Monat 25keine laufende Leistung des Bundes; Rentenanwartschaft aus Nachversicherung0 €

Das Modell macht den Kern sichtbar: Nach der Bezugsdauer steht dem Betroffenen nur das zur Verfügung, was er sich selbst aufgebaut hat – oder was eine private Absicherung zahlt. Wer ein Einkommen aus Arbeit erzielen kann, hat diese Lücke nicht. Wer es wegen der Dienstunfähigkeit nicht kann, dem bleibt zunächst der Weg in die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung, die an strenge Voraussetzungen geknüpft ist und im Rentenzugang 2024 im Durchschnitt 1.041 € pro Monat betrug. Mit einer passenden Absicherung ändert sich das Bild – dann leistet der Vertrag nach seinen Bedingungen die vereinbarte Rente; Voraussetzung ist ein Vertrag, der vor dem Eintritt der Dienstunfähigkeit abgeschlossen wurde.

Häufige Fehler und Missverständnisse

  • Übergangsgebührnisse mit Ruhegehalt verwechseln: Sie sind befristet und enden nach höchstens 60 Monaten; ein Ruhegehalt folgt für Soldaten auf Zeit nicht.
  • Die Bezugsdauer überschätzen: Unter vier Jahren Wehrdienstzeit sind es nur 1 bis 3 Monate.
  • Kürzungen übersehen: Förderungen nach § 7 SVG oder Verwendungseinkommen können die Bezugsdauer mindern.
  • Aufschub nicht beantragen: Er ist antragsabhängig und nur zweimal, insgesamt 24 Monate möglich.
  • Auf die Zeit nach dem Bezug nicht planen: Die Lücke entsteht, wenn die Zahlung endet; der Vertrag muss vorher stehen.

Was neben den Übergangsgebührnissen gilt

Die Übergangsgebührnisse sind Teil eines Pakets, das eine private Absicherung sinnvoll ergänzt. Daneben stehen die Übergangsbeihilfe als Einmalbetrag (§ 19 SVG), die Ausgleichsbezüge für Inhaber eines Eingliederungsscheins, die in ein Beamtenverhältnis wechseln (§ 17 SVG, auf zehn Jahre begrenzt), und die Berufsförderung (§§ 4 bis 15 SVG). Bei Dienstunfähigkeit ist die Berufsförderung nur dann hilfreich, wenn eine zivile Tätigkeit überhaupt möglich ist.

Nach dem Ende der Zahlung bleibt für Soldaten auf Zeit ohne Versorgungsanspruch die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Sie ist ein Ausgleich für die fehlende Altersversorgung und keine laufende Leistung bei Dienstunfähigkeit. Die Erwerbsminderungsrente setzt voraus, dass 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren und 5 Jahre allgemeine Wartezeit erfüllt sind. Weil beides keine dauerhafte Einkommenssicherung ist, kommt eine private Absicherung ins Spiel: Eine Berufs- oder Dienstunfähigkeitsversicherung, deren Bedingungen den Wechsel vom Soldatenstatus ins zivile Leben überstehen.

  • Bezugsdauer kennen: Wann enden Ihre Übergangsgebührnisse? Ab dann entsteht die Lücke.
  • Rente an der Lücke ausrichten: Finanztip nennt als Richtwert möglichst 80 % des Nettos (möglichst 80 % des aktuellen Nettogehalts); Übergangsgebührnisse liegen bei 75 % der Dienstbezüge und enden.
  • Statuswechsel prüfen: Gilt der Vertrag auch nach dem Ausscheiden?
  • Annahme klären: Über die anonyme Risikovoranfrage (anonyme Risikovoranfrage) vor dem Antrag.

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Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Übergangsgebührnisse?

Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis durch Ablauf der Wehrdienstzeit, Dienstunfähigkeit oder Entlassung wegen nicht bestandener Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg endet (§ 16 Abs. 1 SVG). Kein Anspruch besteht, wenn sich unmittelbar ein Berufssoldatenverhältnis anschließt. Der Anspruch endet, wenn während des Bezugszeitraums erneut ein Dienstverhältnis auf Zeit begründet wird.

Wie lange werden Übergangsgebührnisse gezahlt?

Die Bezugsdauer richtet sich nach der Wehrdienstzeit: 1 Monat bei 1 bis unter 2 Jahren, 12 Monate bei 4 bis unter 5 Jahren, 18 Monate bei 5 bis unter 6 Jahren, 36 Monate bei 8 bis unter 9 Jahren, 60 Monate ab 12 Jahren (§ 16 Abs. 2 SVG). Kürzungen sind möglich, etwa nach § 7 SVG oder bei Verwendungseinkommen während einer Verlängerung.

Wie hoch sind die Übergangsgebührnisse?

Sie betragen 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats (§ 16 Abs. 3 SVG). War die Person im letzten Monat ohne Bezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten die Bezüge des letzten Dienstgrades. Der Familienzuschlag wird bis Stufe 1 berücksichtigt. Bei Vollzeit-Teilnahme an einer geförderten Bildungsmaßnahme erhöht ein Bildungszuschuss von 25 % der Dienstbezüge des letzten Monats.

Kann ich die Übergangsgebührnisse aufschieben?

Auf Antrag kann die Zahlung höchstens zweimal, insgesamt längstens 24 Monate, aufgeschoben oder unterbrochen werden (§ 16 Abs. 6 SVG). Zur Eingliederung ins zivile Erwerbsleben kann in begründeten Einzelfällen eine Summenzahlung zugelassen werden; damit gilt der Anspruch für den Zeitraum als abgegolten.

Was passiert mit den Übergangsgebührnissen beim Tod?

Offene Beträge werden an Ehegatten und Abkömmlinge, ersatzweise an die Eltern gezahlt. Das gilt nicht, wenn Witwen-, Waisengeld- oder Unterhaltsbeitragsberechtigte nach § 58 SVG vorhanden sind (§ 16 Abs. 6 SVG).

Reichen Übergangsgebührnisse zur Absicherung bei Dienstunfähigkeit?

Nein: Sie überbrücken eine befristete Zeit, ersetzen aber weder ein Ruhegehalt noch eine dauerhafte Absicherung. Nach Ablauf der Bezugsdauer entfällt die laufende Leistung, und es bleibt die Nachversicherung in der Rentenversicherung (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Diese Lücke schließt eine private Dienstunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsversicherung; je früher, desto günstiger. Der Zeitsoldaten-Rechner zeigt Dauer, Höhe und Lücke danach.

Quellen

  1. § 16 SVG – Übergangsgebührnisse – Fassung vom 20.08.2021, zuletzt geändert 22.12.2025; abgerufen 24.10.2026
  2. § 17 SVG – Ausgleichsbezüge – abgerufen 24.10.2026
  3. § 19 SVG – Übergangsbeihilfe – abgerufen 24.10.2026
  4. Soldatenversorgungsgesetz (SVG) – Inhaltsübersicht – abgerufen 24.10.2026
  5. § 55 SG – Entlassung von Soldaten auf Zeit – abgerufen 24.10.2026
  6. § 8 SGB VI – Nachversicherung – abgerufen 24.10.2026
Redaktion Dienstunfähigkeit-Check.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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