Inhalt (5 Abschnitte)
- Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 1 BeamtVG).
- Bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall mindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % je Jahr vor dem 65. Geburtstag, höchstens um 10,8 %; vor dem 60. Geburtstag kommt eine Zurechnungszeit hinzu.
- Ohne fünf Jahre Dienstzeit besteht ohne Dienstunfall kein Anspruch auf Ruhegehalt (§ 4 BeamtVG); die Mindestversorgung beträgt 35 % der Bezüge oder 65 % der Endstufe A 4.
- Der Rechner folgt dem Bundesrecht; Landesbeamte müssen die Werte ihres Landes prüfen.
Bei Dienstunfähigkeit beträgt das Ruhegehalt von Bundesbeamten 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge, gemindert um bis zu 10,8 % Versorgungsabschlag – mindestens aber die Mindestversorgung, wenn Sie fünf Jahre im Dienst waren (§§ 4, 14 BeamtVG, Stand 24.10.2026). Rechnen Sie Ihre Lücke zum Netto aus:
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Stand 24.10.2026. Rechenweg nach §§ 5, 6, 13, 14, 36 BeamtVG (Bund). Annahmen: Grundgehalt, Familienzuschlag und A-4-Endstufe aus Ihrer Eingabe (der Euro-Wert der A-4-Endstufe ist ein gerundeter Richtwert, die Besoldungstabelle 2026 ist nicht hinterlegt), Abzug für Steuer und Krankenversicherung veränderbar, Werte vor Beihilfe. Landesrecht weicht ab. Orientierungswert, kein Bescheid – verbindlich entscheidet die Versorgungsstelle Ihres Dienstherrn. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Dienstherr und keine Behörde.
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Mein DU-Fahrplan (PDF)So rechnet der DU-Lücken-Rechner: Ruhegehalt in sechs Schritten
Der Rechner bildet das Beamtenversorgungsrecht des Bundes nach. Er rechnet erst die ruhegehaltfähigen Bezüge aus, dann die ruhegehaltfähige Dienstzeit, daraus den Ruhegehaltssatz, danach den Abschlag und zuletzt den Vergleich mit der Mindestversorgung. Die Ergebnisse sind Orientierungswerte; jede Zeile des Rechenwegs trägt die Fundstelle.
- Ruhegehaltfähige Bezüge: Grundgehalt plus Familienzuschlag Stufe 1 plus als ruhegehaltfähig bezeichnete Bezüge, multipliziert mit 0,9901 (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Zulagen zählen nur, wenn das Besoldungsrecht sie als ruhegehaltfähig bezeichnet.
- Dienstzeit: Ruhegehaltfähig ist die Zeit im Beamtenverhältnis ab der ersten Berufung (§ 6 BeamtVG); Teilzeit zählt anteilig.
- Zurechnungszeit: Vor dem 60. Geburtstag werden zwei Drittel der Monate bis zum 60. Geburtstag angerechnet (§ 13 Abs. 1 BeamtVG).
- Ruhegehaltssatz: 1,79375 % mal ruhegehaltfähige Dienstjahre, höchstens 71,75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG).
- Versorgungsabschlag: 3,6 % je Jahr vor dem 65. Geburtstag, höchstens 10,8 %, außer bei Dienstunfall (§ 14 Abs. 3 BeamtVG).
- Mindestversorgung: mindestens 35 % der Bezüge oder 65 % der Endstufe A 4 zuzüglich 30,68 € (nur bei dieser Variante), wenn günstiger und mindestens fünf Dienstjahre vorliegen (§ 14 Abs. 4 BeamtVG).
| Dienstjahre | Ruhegehaltssatz | Satz nach Abschlag 10,8 % |
|---|---|---|
| 5 Jahre | 8,97 % | 8,00 % |
| 10 Jahre | 17,94 % | 16,00 % |
| 20 Jahre | 35,88 % | 32,00 % |
| 30 Jahre | 53,81 % | 48,00 % |
| 40 Jahre | 71,75 % | 64,00 % |
Ruhegehaltssatz nach Dienstjahren
Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge: 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 % nach 40 Jahren
§ 14 Abs. 1 BeamtVG (Bund); eigene Berechnung 1,79375 % × Dienstjahre; vor Abschlag, Zurechnungszeit und Mindestversorgung. Stand 24.10.2026.
Zwei Rechenbeispiele aus dem Rechner
Die Beispiele sind Modellrechnungen mit den Standardannahmen (A-4-Endstufe 3.350 €, Abzug 15 %), keine Personen. Sie zeigen, warum bei jüngeren Beamten häufig die Mindestversorgung gilt und die Lücke trotzdem groß bleibt.
| Fall | Rechnung | Ruhegehalt brutto |
|---|---|---|
| Grundgehalt 3.800 €, 10 Dienstjahre, Dienstunfähigkeit mit 40 | Zurechnung 20 × ⅔ = 13,33 J.; Dienstzeit 23,33 J. → 41,85 %; Abschlag 10,8 % → 37,33 %; Bezüge 3.762 €; Ruhegehalt 1.404 € < Mindestversorgung (65 % × 3.350 × 0,9901 = 2.156 € + 30,68 €) | 2.187 € (Mindestversorgung) |
| Grundgehalt 5.200 €, 25 Dienstjahre, Dienstunfähigkeit mit 55 | Zurechnung 5 × ⅔ = 3,33 J.; Dienstzeit 28,33 J. → 50,82 %; Abschlag 10,8 % → 45,33 %; Bezüge 5.148 €; Ruhegehalt 2.334 € > Mindestversorgung 2.187 € | 2.334 € |
Im ersten Fall bleiben nach 15 % Abzug rund 1.859 € – bei einem Netto von 2.850 € fehlen etwa 990 € im Monat. Im zweiten Fall liegt das Netto-Ruhegehalt bei rund 1.984 €; bei einem Netto von 3.600 € fehlen etwa 1.616 €. Der Abstand ist also nicht kleiner, obwohl die Pension höher ist, weil auch das Einkommen höher war.
So lesen Sie das Ergebnis richtig
Vier Zahlen stehen im Mittelpunkt: das Brutto-Ruhegehalt, die Netto-Pension, die Lücke und der Anteil am heutigen Netto. Das Brutto-Ruhegehalt ist die Zahl, die Ihre Pensionsstelle ausweisen würde. Die Netto-Pension ist unsere Schätzung nach Abzug von Steuer und Krankenversicherung. Die Lücke ist die Differenz zu Ihrem heutigen Netto, die Quote zeigt, wie viel Prozent Ihres Einkommens bleiben. Je niedriger die Quote, desto größer die Lücke; ob sie für Sie tragbar ist, hängt von Ihren Verpflichtungen ab.
Spielen Sie mit dem Alter: Setzen Sie 35, 45 und 55 Jahre ein und beobachten Sie, wie sich Zurechnungszeit und Abschlag verschieben. Setzen Sie die Dienstjahre auf 4 und dann auf 5, um zu sehen, wie die Wartezeit von fünf Jahren die Lücke sprunghaft verändert: Mit 4 Dienstjahren gibt es ohne Dienstunfall kein Ruhegehalt, mit 5 greift die Mindestversorgung.
Typische Fehler bei der Eingabe
- Brutto statt Grundgehalt: Tragen Sie das Grundgehalt aus der Bezügemitteilung ein, nicht das Gesamt-Brutto mit Zulagen, die nicht ruhegehaltfähig sind.
- Dienstjahre schätzen: Zählen Sie nur ruhegehaltfähige Zeiten; Teilzeit zählt anteilig (§ 6 BeamtVG).
- Netto verwechseln: Das Netto heute ist Ihr Auszahlungsbetrag nach Steuer und Krankenversicherungsbeitrag; vergleichen Sie es mit der Netto-Pension, nicht mit dem Brutto-Ruhegehalt.
- Landesrecht vergessen: Der Rechner folgt dem Bundesrecht; Landesbeamte tragen die A-4-Endstufe ihres Landes ein und prüfen Abweichungen auf der Seite Dienstunfähigkeit in den Ländern.
Was der Rechner nicht abbildet
Der Rechner zeigt eine Orientierung nach Bundesrecht. Nicht berücksichtigt sind Landesrecht, Teilzeitzeiten, anerkannte Ausbildungs- und Vordienstzeiten (§§ 10, 12 BeamtVG), Versorgungsausgleich, Zusammentreffen mit Renten (§ 14 Abs. 5 BeamtVG), die Besteuerung des Ruhegehalts und die Beihilfe im Ruhestand. Wer eine verbindliche Zahl braucht, fordert bei der Pensionsstelle eine Versorgungsauskunft an.
Bei Berufssoldaten ist die Berechnung eine Näherung, weil das Soldatenversorgungsgesetz eigene Normen enthält. Soldaten auf Zeit haben keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt: Für sie rechnet der Zeitsoldaten-Rechner die Übergangsgebührnisse. Wie die Mindestversorgung im Detail funktioniert, erklärt der Mindestversorgungs-Rechner. Das Verfahren der Dienstunfähigkeit beschreibt der Ratgeber Dienstunfähigkeit bei Beamten, den Rechenweg im Detail der Beitrag Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit.
Zeigt der Rechner eine Lücke, schließt sie eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter DU-Klausel – für Beamte, besonders auf Widerruf und Probe, die wichtigste private Absicherung. Je früher Sie sich absichern, desto günstiger und meist einfacher, weil Eintrittsalter und Gesundheit Beitrag und Annahme bestimmen. Ein spezialisierter Experte findet mit Ihnen den passenden Weg, bei Vorerkrankung auch über die anonyme Risikovoranfrage. Bei Bedarf erklärt der Beitrag zur Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte, worauf es in den Bedingungen ankommt.
Häufige Fragen
Wie berechnet sich die Pension bei Dienstunfähigkeit?
Ruhegehaltfähige Bezüge mal Ruhegehaltssatz mal (1 minus Versorgungsabschlag). Die Bezüge sind Grundgehalt plus Familienzuschlag Stufe 1, vervielfältigt mit 0,9901 (§ 5 BeamtVG). Der Satz beträgt 1,79375 % je Dienstjahr plus Zurechnungszeit, höchstens 71,75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Der Abschlag beträgt bis zu 10,8 %.
Was ist die Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit?
Wird ein Beamter vor dem 60. Geburtstag wegen Dienstunfähigkeit pensioniert, werden die fehlenden Monate bis zum Ende des Monats des 60. Geburtstags mit zwei Drittel der Monate bis zum 60. Geburtstag auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet (§ 13 Abs. 1 BeamtVG). Bei Dienstunfall wird nur die Hälfte angerechnet (§ 36 Abs. 2 BeamtVG).
Wann gilt die Mindestversorgung?
Wenn Sie mindestens fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit haben und das errechnete Ruhegehalt niedriger ist: Dann beträgt es mindestens 35 % der Bezüge oder, wenn günstiger, 65 % der Bezüge aus der Endstufe A 4 plus 30,68 € (§ 14 Abs. 4 BeamtVG).
Warum rechnet der Rechner mit einem Abzug von 15 % für das Netto?
Vom Brutto-Ruhegehalt gehen Steuer und Beiträge zur Krankenversicherung ab. Wie viel das ist, hängt von Steuerklasse, Beihilfe und Tarif ab. Wir setzen 15 % als veränderbare Annahme; mit Ihrem Wert aus der Pensionsberechnung wird das Ergebnis genauer.
Gilt der Rechner auch für Landesbeamte?
Nur näherungsweise. Die Formel entspricht dem Bundesrecht; Landesgesetze weichen bei Altersgrenzen, Zurechnungszeit und Mindestversorgung teils ab. Tragen Sie die A-4-Endstufe Ihres Dienstherrn ein und prüfen Sie das Ergebnis mit Ihrer Pensionsstelle.
Was ist, wenn ich weniger als fünf Dienstjahre habe?
Dann besteht ohne Dienstunfall kein Anspruch auf Ruhegehalt (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Als Beamter auf Probe können Sie wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BBG), als Beamter auf Widerruf jederzeit (§ 37 BBG); danach folgt die Nachversicherung (§ 8 SGB VI). Der Rechner zeigt in diesem Fall die volle Lücke.
Quellen
- § 14 BeamtVG – Höhe des Ruhegehalts (Ruhegehaltssatz, Versorgungsabschlag, Mindestversorgung) – abgerufen 24.10.2026
- § 13 BeamtVG – Zurechnungszeit – abgerufen 24.10.2026
- § 5 BeamtVG – Ruhegehaltfähige Dienstbezüge – abgerufen 24.10.2026
- § 4 BeamtVG – Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts – abgerufen 24.10.2026
- § 36 BeamtVG – Unfallruhegehalt – abgerufen 24.10.2026
- § 44 BBG – Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.