Inhalt (12 Abschnitte)
- Wie wird Dienstunfähigkeit bei psychischen Erkrankungen beurteilt?
- Wie läuft das Verfahren ab?
- Welche Daten erhält der Dienstherr?
- Welche Alternativen zur Pensionierung gibt es?
- Wann kann eine psychische Erkrankung als Dienstunfall gelten?
- Was bedeutet die Pensionierung für die Versorgung?
- Welche Zahlen gibt es zum Hintergrund?
- Was ist mit Wiedereingliederung und Teilzeit?
- Kann eine Reaktivierung erfolgen?
- Was gilt für Besoldung und Krankenversicherung während des Verfahrens?
- Was Angehörige und Betroffene praktisch beachten können
- Wer berät im Verfahren?
- Maßstab im Verfahren ist nicht die Diagnose, sondern die Dienstfähigkeit: Entscheidend ist, ob der Beamte seine Dienstpflichten dauernd nicht mehr erfüllen kann (§ 44 Abs. 1 BBG); eine anderweitige Verwendung geht der Pensionierung vor.
- Die Untersuchung führt ein Amtsarzt oder zugelassener Gutachter durch; dem Dienstherrn werden nur die tragenden Gründe in einem versiegelten Umschlag mitgeteilt, ein Doppel erhält der Beamte (§ 48 BBG).
- Das Beamtenrecht kennt Alternativen: anderes Amt, geringerwertige Tätigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit und Rehabilitationsmaßnahmen auf Kosten des Dienstherrn, sofern keine anderen Ansprüche bestehen (§§ 44, 45, 46 BBG).
- Psychische Erkrankungen sind mit 32,3 % die häufigste Ursache in den Leistungsfällen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Morgen & Morgen, Stand April 2026); der Wert ist nicht auf Beamte übertragbar.
Bei psychischen Erkrankungen gilt im Beamtenrecht derselbe Maßstab wie sonst: Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern ob der Beamte seine Dienstpflichten dauernd nicht mehr erfüllen kann (§ 44 Abs. 1 BBG). Die Untersuchung führt ein Amtsarzt oder zugelassener Gutachter durch; dem Dienstherrn werden nur die tragenden Gründe in einem versiegelten Umschlag mitgeteilt (§ 48 BBG). Alternativen zur Pensionierung gehen vor (Bundesrecht, Stand 25.10.2026).
HinweisDiese Seite informiert über Rechtslage und Verfahren. Sie stellt keine Fragen zur eigenen Gesundheit und gibt keine medizinische oder rechtliche Beratung. Bei akuter Belastung helfen die Telefonseelsorge (0800 111 0 111, kostenfrei) und im Notfall der Notruf 112. Der DU-Check und die Rechner auf diesem Portal fragen nicht nach Gesundheitsdaten.
Wie wird Dienstunfähigkeit bei psychischen Erkrankungen beurteilt?
Der Begriff „Dienstunfähigkeit“ beschreibt keinen medizinischen Befund, sondern ein rechtliches Ergebnis: Ein Beamter ist dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). „Gesundheitliche Gründe“ schließen psychische Erkrankungen ein. Das Gesetz unterscheidet nicht nach der Art der Erkrankung, sondern fragt nach den Folgen für den Dienst und nach der Prognose.
Das Gutachten ordnet deshalb die gesundheitlichen Einschränkungen den Anforderungen des Amtes zu und beurteilt, ob und wann eine Besserung zu erwarten ist. Hinzu kommt die Zeitregel: Wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, kann als dienstunfähig angesehen werden, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG; Sechs-Monate-Regel). Gerade bei Erkrankungen mit wechselndem Verlauf ist die Prognose der schwierigste Teil des Verfahrens.
Wie läuft das Verfahren ab?
1. Anordnung der Untersuchung
Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit, ordnet die Behörde die ärztliche Untersuchung an (§ 44 Abs. 6 BBG).
2. Gutachten
Nur ein Amtsarzt oder zugelassener Gutachter darf die Untersuchung durchführen (§ 48 Abs. 1 BBG). Falls aus amtsärztlicher Sicht erforderlich, ist auch eine Beobachtung zu dulden.
3. Prüfung der Alternativen
Der Dienstherr prüft anderweitige Verwendung und begrenzte Dienstfähigkeit (§§ 44, 45 BBG).
4. Mitteilung und Einwendungen
Ist das nicht möglich, wird die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand mit Gründen mitgeteilt; Einwendungen sind innerhalb eines Monats möglich (§ 47 Abs. 1, 2 BBG).
5. Entscheidung
Die Ernennungsbehörde entscheidet; der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats der Bekanntgabe (§ 47 Abs. 2–4 BBG).
Die Einzelheiten der Untersuchung beschreibt der Beitrag Amtsarzt und Dienstunfähigkeit.
Welche Daten erhält der Dienstherr?
Gerade bei psychischen Erkrankungen ist der Schutz der Gesundheitsdaten wichtig. Das Gesetz regelt ihn in § 48 BBG: Der Arzt teilt der Behörde nur die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilung geht in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zur Personalakte; sie darf nur für die Entscheidung in den Fällen der §§ 44 bis 47 BBG verwendet werden (§ 48 Abs. 2 BBG). Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf Zweck und Mitteilungspflicht hinzuweisen; er erhält ein Doppel der Mitteilung, soweit keine ärztlichen Gründe entgegenstehen (§ 48 Abs. 3 BBG). Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sind nicht verpflichtet, dem Dienstherrn ihre Befunde zu übermitteln; ob und welche Unterlagen der Beamte dem Gutachter vorlegt, bespricht er zweckmäßigerweise mit ihnen.
Welche Alternativen zur Pensionierung gibt es?
| Instrument | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Anderes Amt | Übertragung eines Amtes mit mindestens gleichem Endgrundgehalt, auch einer anderen Laufbahn | § 44 Abs. 2 BBG |
| Geringerwertige Tätigkeit | unter Beibehaltung des Amtes, wenn zumutbar | § 44 Abs. 3 BBG |
| Begrenzte Dienstfähigkeit | Dienst in verkürzter Arbeitszeit, mindestens die Hälfte | § 45 BBG |
| Rehabilitation | Pflicht zur Teilnahme an zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Maßnahmen; Kosten trägt der Dienstherr, sofern keine anderen Ansprüche bestehen | § 46 Abs. 4 BBG |
| Betriebliches Eingliederungsmanagement | Klärung, wie Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann; Zustimmung der betroffenen Person nötig | § 167 Abs. 2 SGB IX |
Welche dieser Instrumente im Einzelfall passen, entscheidet der Dienstherr auf Grundlage des Gutachtens. Beamte können Vorschläge machen und sollten die Beratung von Personalrat, Gewerkschaft oder einem Fachanwalt nutzen. Mehr zu den Wegen: Anderweitige Verwendung und Begrenzte Dienstfähigkeit.
Wann kann eine psychische Erkrankung als Dienstunfall gelten?
Der Dienstunfall setzt ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis voraus (§ 31 Abs. 1 BeamtVG). Das Gesetz kennt allerdings Erweiterungen. Erkrankungen gelten als Dienstunfall, wenn der Beamte wegen der Art seiner Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist und an dieser Krankheit erkrankt; in Betracht kommen die in der Berufskrankheiten-Verordnung genannten Krankheiten (§ 31 Abs. 3 BeamtVG). Bei einer besonderen Verwendung im Ausland (Einsatzunfall) wird Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall gewährt (§ 31a BeamtVG). Ob ein Fall darunter fällt, entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einzelfall (§ 45 Abs. 3 BeamtVG). Für die Versorgung ist die Einordnung wichtig: Beim Dienstunfall entsteht Unfallruhegehalt ohne Wartezeit und ohne Abschlag (Unfallruhegehalt).
Was bedeutet die Pensionierung für die Versorgung?
Die Höhe des Ruhegehalts hängt nicht von der Ursache ab, sondern von Dienstzeit, Bezügen, Alter und der Frage, ob ein Dienstunfall vorliegt. Voraussetzung ist die Wartezeit von fünf Jahre (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Der Satz beträgt 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 %; vor dem 60. Geburtstag kommt die Zurechnungszeit hinzu (zwei Drittel der Monate bis zum 60. Geburtstag), ohne Dienstunfall mindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % je Jahr vor dem 65. Geburtstag, höchstens um 10,8 % (§§ 13, 14 BeamtVG). Die Mindestversorgung bildet eine Untergrenze. Was das in Euro heißt, zeigt der DU-Lücken-Rechner.
Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit nach Alter bei Pensionierung
Minderung des Ruhegehalts in Prozent: 3,6 % je Jahr vor dem 65. Geburtstag, höchstens 10,8 % (ohne Dienstunfall)
§ 14 Abs. 3 BeamtVG (Bund); eigene Berechnung; entfällt bei Dienstunfall und ab 63 Jahren mit mindestens 40 Jahren berücksichtigungsfähiger Zeit. Stand 24.10.2026.
Welche Zahlen gibt es zum Hintergrund?
Für Beamte liegt kein belegter aktueller Wert zum Anteil psychischer Erkrankungen bei Pensionierungen vor. Aus dem Versicherungsbereich und der Rentenversicherung stammen die folgenden Zahlen, die nicht auf einzelne Berufe oder Beamte übertragbar sind:
| Bezugsgröße | Anteil psychischer Erkrankungen |
|---|---|
| Leistungsfälle der Berufsunfähigkeitsversicherung | 32,3 % |
| Neue Erwerbsminderungsrenten (2016) | 42,8 % |
Die Zahlen schwanken von Jahr zu Jahr und sagen nichts über den Einzelfall. Sie zeigen nur, warum das Thema im Versorgungsrecht, in der Rentenversicherung und bei der privaten Absicherung eine große Rolle spielt.
Was ist mit Wiedereingliederung und Teilzeit?
Das Beamtenrecht kennt neben dem Ruhestand abgestufte Wege: die begrenzte Dienstfähigkeit in Teilzeit mit Zuschlag (Begrenzte Dienstfähigkeit) und das betriebliche Eingliederungsmanagement, das Dienstherren auch Beamten anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Die Teilnahme ist freiwillig; sie kann die Prognose beeinflussen, weil das Gutachten berücksichtigt, wie viel Dienst tatsächlich möglich ist.
Kann eine Reaktivierung erfolgen?
Ja. Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung zu folgen, wenn ihnen ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen genügen; der Dienstherr muss in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit noch vorliegen (§ 46 Abs. 1 BBG). Beamte können ihrerseits die erneute Berufung beantragen, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist (§ 46 Abs. 5 BBG). Mehr dazu: Reaktivierung dienstunfähiger Beamter.
Was gilt für Besoldung und Krankenversicherung während des Verfahrens?
Während des Verfahrens bleibt der Beamte im Dienstverhältnis und erhält grundsätzlich weiter seine Dienstbezüge. Erst mit dem Beginn des Ruhestands, also mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung bekannt gegeben wurde, wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt (§ 47 Abs. 4 BBG). Die Beihilfe und die Krankenversicherung laufen im Grundsatz auch im Ruhestand weiter; die Einzelheiten der Beihilfe im Ruhestand sind nicht Thema dieses Portals; Beihilfestelle und Krankenversicherung geben dazu Auskunft. Für Betroffene bedeutet das: Der Übergang vom Gehalt zum Ruhegehalt ist ein klarer Stichtag, auf den sich Haushalt und Verpflichtungen einstellen können.
Was Angehörige und Betroffene praktisch beachten können
- Fristen im Kalender notieren: Die Frist für Einwendungen beträgt einen Monat ab der Mitteilung der beabsichtigten Versetzung (§ 47 Abs. 2 BBG).
- Unterlagen ordnen: Schreiben der Dienststelle, das Doppel der Mitteilung nach § 48 Abs. 3 BBG und Bescheide sammeln.
- Beratung zeitig suchen: Personalrat, Gewerkschaft, Fachanwalt und Beratungsstellen können jeweils für ihren Bereich unterstützen.
- Finanzen klären: Ruhegehalt, Abschlag und Mindestversorgung vorab rechnen, um nicht überrascht zu werden.
- Belastung ernst nehmen: Ein Verfahren ist eine zusätzliche Belastung; Entlastung bietet jede Stelle, die einen Teil der Organisation übernimmt.
Wer berät im Verfahren?
- Personalrat und Gewerkschaft: Beratung zu Verfahren, Rechten und Alternativen.
- Fachanwalt für Beamtenrecht: bei Streit über Anordnung, Verwendung oder Ruhestandsversetzung.
- Behandelnde Ärztinnen und Ärzte: zur Frage, welche Unterlagen dem Gutachter vorgelegt werden.
- Versorgungsstelle: zur Höhe des Ruhegehalts und zu Zeiten, die ruhegehaltfähig sind.
- Beratungsstellen der Krankenkasse und der Rentenversicherung: zu Rehabilitation und Erwerbsminderungsrente.
Zur Absicherung der Lücke im Allgemeinen: Dienstunfähigkeit bei Beamten. Wer noch nicht betroffen ist, sollte die Absicherung nicht aufschieben: Je früher eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter DU-Klausel abgeschlossen wird, desto günstiger und einfacher ist der Abschluss. Fragen zu Gesundheitsangaben bei privaten Verträgen sind nicht Gegenstand dieser Seite; sie klärt ein spezialisierter Partner-Experte, auf Wunsch per anonymer Risikovoranfrage.
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Mein DU-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Wird bei psychischen Erkrankungen anders entschieden als bei körperlichen?
Der gesetzliche Maßstab ist derselbe: dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen (§ 44 Abs. 1 BBG). Die Beurteilung stützt sich auf das Gutachten. Das Gesetz unterscheidet nicht nach der Art der Erkrankung.
Welche Informationen über meine Gesundheit erhält der Dienstherr?
Der Amtsarzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall nur die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit sie für die Entscheidung erforderlich sind. Die Mitteilung geht in einem gesonderten, versiegelten Umschlag zur Personalakte und darf nur für die Entscheidung nach den §§ 44 bis 47 BBG verwendet werden (§ 48 Abs. 2 BBG).
Gibt es Alternativen zur Pensionierung?
Ja. Das Gesetz sieht ein anderes Amt, eine geringerwertige zumutbare Tätigkeit und die begrenzte Dienstfähigkeit bei mindestens halber Arbeitszeit vor (§§ 44, 45 BBG). Außerdem besteht die Pflicht zu geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen; der Dienstherr trägt die Kosten, sofern keine anderen Ansprüche bestehen (§ 46 Abs. 4 BBG).
Ist eine psychische Erkrankung ein Dienstunfall?
Der Unfallbegriff verlangt ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis (§ 31 Abs. 1 BeamtVG). Erkrankungen gelten nur in den gesetzlich geregelten Fällen als Dienstunfall, etwa bestimmte Berufskrankheiten (§ 31 Abs. 3 BeamtVG) oder Einsatzunfälle bei besonderer Verwendung im Ausland (§ 31a BeamtVG). Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einzelfall.
Kann ein pensionierter Beamter wieder in den Dienst zurückkehren?
Ja. Der Dienstherr muss regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit noch vorliegen, es sei denn, eine erneute Berufung kommt im Einzelfall nicht in Betracht; der Ruhestandsbeamte kann die erneute Berufung beantragen (§ 46 Abs. 1, 5 BBG).
Quellen
- § 44 BBG – Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 45 BBG – Begrenzte Dienstfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 46 BBG – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 47 BBG – Verfahren bei Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 48 BBG – Ärztliche Untersuchung – abgerufen 24.10.2026
- § 31 BeamtVG – Dienstunfall – abgerufen 24.10.2026
- § 31a BeamtVG – Einsatzversorgung – abgerufen 24.10.2026
- § 14 BeamtVG – Höhe des Ruhegehalts – abgerufen 24.10.2026
- § 167 SGB IX – Prävention, betriebliches Eingliederungsmanagement – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.