Inhalt (12 Abschnitte)
- Was bedeutet Reaktivierung bei Beamten?
- Wann kann der Dienstherr die erneute Berufung verlangen?
- Wie oft muss der Dienstherr die Dienstunfähigkeit überprüfen?
- Kann ich als Ruhestandsbeamter die Reaktivierung beantragen?
- Welche Rolle spielt die Rehabilitation?
- Was gilt nach der Reaktivierung?
- Kann ein Ruhestandsbeamter neben dem Ruhegehalt arbeiten?
- Wie läuft eine Reaktivierung praktisch ab?
- Wann scheidet eine Reaktivierung aus?
- Welche Fragen stellen Betroffene besonders oft?
- Reaktivierung und begrenzte Dienstfähigkeit
- Reaktivierung und private Absicherung
- Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, müssen einer erneuten Berufung folgen, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und sie den gesundheitlichen Anforderungen voraussichtlich genügen (§ 46 Abs. 1 BBG).
- Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit noch vorliegen, es sei denn, eine erneute Berufung kommt nach den Umständen des Einzelfalls nicht in Betracht.
- Ruhestandsbeamte können die erneute Berufung beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 46 Abs. 5 BBG); für Landesbeamte gilt als Obergrenze zehn Jahre (§ 29 Abs. 1 BeamtStG).
- Bei erneuter Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt (§ 46 Abs. 8 BBG).
Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung zu folgen, wenn ihnen ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und sie den gesundheitlichen Anforderungen voraussichtlich genügen (§ 46 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr muss die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit regelmäßig überprüfen; Ruhestandsbeamte können die Reaktivierung auch selbst beantragen (§ 46 Abs. 5 BBG; Bundesrecht, Stand 25.10.2026).
Was bedeutet Reaktivierung bei Beamten?
Das Beamtenrecht spricht von „erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis“ (§ 46 BBG, § 29 BeamtStG), umgangssprachlich heißt es Reaktivierung. Sie ist das Gegenstück zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit: Wenn die Gründe, die zur Pensionierung führten, weggefallen sind, endet der Ruhestand. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Dienstunfähigkeit nicht in jedem Fall endgültig ist; deshalb steht die Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit unter dem Vorbehalt der Überprüfung.
Zwei Wege führen zur Reaktivierung: der Dienstherr verlangt sie (Absatz 1 und 2), oder der Beamte beantragt sie (Absatz 5). Beide setzen voraus, dass die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist beziehungsweise dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes genügt.
Wann kann der Dienstherr die erneute Berufung verlangen?
Die Pflicht des Ruhestandsbeamten, einer erneuten Berufung Folge zu leisten, entsteht unter Voraussetzungen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBG):
- Es soll ein Amt im Dienstbereich des früheren Dienstherrn übertragen werden.
- Das Amt gehört zur früheren oder einer anderen Laufbahn und ist mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden.
- Es ist zu erwarten, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
Zusätzlich kann dem Ruhestandsbeamten unter Übertragung eines Amtes der früheren Laufbahn auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Aufgabe unter Berücksichtigung der früheren Tätigkeit zumutbar ist (§ 46 Abs. 2 BBG). Beamte ohne Befähigung für die andere Laufbahn nehmen an Qualifizierungsmaßnahmen teil (§ 46 Abs. 3 BBG). Die Regeln entsprechen denen der anderweitigen Verwendung beim Eintritt der Dienstunfähigkeit: Anderweitige Verwendung.
Wie oft muss der Dienstherr die Dienstunfähigkeit überprüfen?
Das Gesetz verpflichtet den Dienstherrn, „in regelmäßigen Abständen“ das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen – es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht (§ 46 Abs. 1 Satz 2 BBG). Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. In der Praxis bestimmt der Dienstherr Intervalle je nach Erkrankung und Prognose; bei dauerhaft feststehenden Zuständen kann die Überprüfung entfallen. Zur Prüfung sind Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (§ 46 Abs. 7 Satz 1 BBG).
| Frage | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wer kann die Reaktivierung auslösen? | Dienstherr (Pflicht des Beamten) oder Beamter (Antrag) | § 46 Abs. 1, 5 BBG |
| Überprüfung der Dienstunfähigkeit | in regelmäßigen Abständen, außer erneute Berufung kommt nicht in Betracht | § 46 Abs. 1 Satz 2 BBG |
| Ärztliche Untersuchung | nach Weisung der Behörde; Beamter kann sie bei Antrag verlangen | § 46 Abs. 7 BBG |
| Reha-Pflicht | geeignete und zumutbare Maßnahmen, Kosten trägt der Dienstherr | § 46 Abs. 4 BBG |
| Fortsetzung des Beamtenverhältnisses | früheres Beamtenverhältnis gilt als fortgesetzt | § 46 Abs. 8 BBG |
Kann ich als Ruhestandsbeamter die Reaktivierung beantragen?
Ja. Beantragen Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist dem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 46 Abs. 5 BBG). Wer den Antrag stellen will, kann eine ärztliche Untersuchung verlangen (§ 46 Abs. 7 Satz 2 BBG). Das ist ein wichtiges Recht: Es gibt Ruhestandsbeamten die Möglichkeit, die wiedergewonnene Leistungsfähigkeit gutachterlich bestätigen zu lassen.
Für Landes- und Kommunalbeamte gilt eine Antragsfrist: Das Beamtenstatusgesetz verlangt, dass der Antrag „vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand“ gestellt wird (§ 29 Abs. 1 BeamtStG). Der Bundesgesetzgeber nennt in § 46 BBG keine Höchstfrist; ob und wie lange Ruhestandsbeamte des Bundes Anträge stellen können, regelt das Bundesrecht im Zusammenspiel mit den dienstlichen Gründen.
Welche Rolle spielt die Rehabilitation?
Das Gesetz verpflichtet Beamte, an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen, um ihre Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Die Pflicht gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie darauf hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung nicht in Betracht; der Dienstherr trägt die Kosten, sofern keine anderen Ansprüche bestehen (§ 46 Abs. 4 BBG). Wer zur Reha verpflichtet werden soll, hat damit einen Anspruch auf vorherige Information. Hinweis: Die Pflicht ersetzt keine medizinische Entscheidung; Umfang und Dauer richten sich nach ärztlichen Empfehlungen.
Was gilt nach der Reaktivierung?
Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt (§ 46 Abs. 8 BBG). Der Beamte erhält wieder Dienstbezüge statt Ruhegehalt. Für spätere Versorgungsfälle bleibt die frühere Dienstzeit erhalten. Ist die Berechnung des früheren Ruhegehalts mit einer Zurechnungszeit erfolgt, wird diese bei einem späteren Ruhegehalt insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegten zurückbleibt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Damit soll verhindert werden, dass die Reaktivierung zu einem schlechteren späteren Ruhegehalt führt als die frühere Pensionierung. Ob die Besoldung wieder dem früheren Amt entspricht, hängt vom übertragenen Amt ab: mindestens dasselbe Endgrundgehalt ist vorgesehen.
Kann ein Ruhestandsbeamter neben dem Ruhegehalt arbeiten?
Unabhängig von der Reaktivierung stellt sich oft die Frage nach dem Zuverdienst. Das Beamtenversorgungsgesetz regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen in § 53 BeamtVG: Erwerbseinkommen führt dazu, dass die Versorgung ruht, soweit eine Höchstgrenze überschritten wird. Für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall in den Ruhestand getreten sind, gilt bis zum Ablauf des Monats der Regelaltersgrenze eine besondere Höchstgrenze: 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aber 71,75 % des Eineinhalbfachen der Bezüge aus der Endstufe A 4, zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 und eines Betrags in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG). Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % seines Versorgungsbezugs zu belassen (§ 53 Abs. 5 BeamtVG). Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft (§ 53 Abs. 7 BeamtVG). Wie das im Einzelfall wirkt, prüft die Versorgungsstelle; die Höchstgrenze hängt von der Besoldungsgruppe ab.
Wie läuft eine Reaktivierung praktisch ab?
1. Anlass
Entweder überprüft der Dienstherr die Dienstunfähigkeit in regelmäßigen Abständen, oder der Ruhestandsbeamte beantragt die erneute Berufung (§ 46 Abs. 1, 5 BBG).
2. Untersuchung
Die Dienstfähigkeit wird ärztlich geprüft; der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde untersuchen zu lassen (§ 46 Abs. 7 BBG).
3. Verwendung
Der Dienstherr prüft, welches Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann, gegebenenfalls nach Qualifizierung (§ 46 Abs. 1–3 BBG).
4. Erneute Berufung
Das frühere Beamtenverhältnis gilt als fortgesetzt (§ 46 Abs. 8 BBG). Die Einzelheiten der Durchführung unterscheiden sich je nach Dienstherr.
Wann scheidet eine Reaktivierung aus?
- Die Dienstunfähigkeit besteht fort und es ist keine gesundheitlich geeignete Verwendung ersichtlich.
- Nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung nicht in Betracht (dann entfällt die Überprüfungspflicht).
- Bei Antrag des Beamten: zwingende dienstliche Gründe stehen entgegen (§ 46 Abs. 5 BBG).
- Bei Landesbeamten: Antragsfrist nach Landesrecht abgelaufen, spätestens nach zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 BeamtStG).
Eine allgemeine Aussage dazu, wie häufig Reaktivierungen vorkommen, ist nicht möglich; belegte aktuelle Zahlen für Beamte liegen nicht vor.
Welche Fragen stellen Betroffene besonders oft?
- Bekomme ich mein altes Amt zurück? Vorgesehen ist ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt; es muss nicht das frühere Amt sein (§ 46 Abs. 1 BBG).
- Muss ich mich untersuchen lassen? Ja, nach Weisung der Behörde (§ 46 Abs. 7 BBG); Sie können die Untersuchung auch selbst verlangen, wenn Sie einen Antrag stellen.
- Kann ich ablehnen? Die Pflicht zur Folge einer erneuten Berufung besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 46 Abs. 1 BBG).
Reaktivierung und begrenzte Dienstfähigkeit
Die erneute Berufung ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich (§ 46 Abs. 6 BBG, § 29 Abs. 3 BeamtStG). Damit schließt sich der Kreis: Wer zunächst in Teilzeit weiterbeschäftigt wurde, kann bei besserer Gesundheit wieder in Vollzeit zurückkehren; wer pensioniert wurde, kann reaktiviert werden. Die Grundsätze für den Teilzeit-Dienst beschreibt der Beitrag Begrenzte Dienstfähigkeit.
Reaktivierung und private Absicherung
Eine private Absicherung folgt ihren Bedingungen, nicht dem Beamtenrecht. Bei Nachprüfung kann ein Versicherer prüfen, ob die Voraussetzungen der Leistung noch vorliegen; Leistungsfreiheit setzt eine Darlegung in Textform voraus und wird frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang wirksam (Leistungsfreiheit nur nach Darlegung in Textform, frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang, § 174 VVG). Gerade weil Dienstunfähigkeit nicht immer endgültig ist, lohnt sich die Absicherung: Eine Dienstunfähigkeitsversicherung kann die Zeit bis zur möglichen Rückkehr überbrücken, in der die Pension unter dem Netto liegt – und je früher sie abgeschlossen wird, desto günstiger und einfacher ist der Abschluss. Wer reaktiviert wird, sollte daher klären, wie der Vertrag mit der Rückkehr in den Dienst umgeht. Die Grundlagen zu den Klauseln stehen im Bereich Dienstunfähigkeitsklauseln. Die Lücke bis zur Reaktivierung rechnet der DU-Lücken-Rechner; erste Orientierung bietet der DU-Check. Hintergrund zum gesamten Verfahren: Dienstunfähigkeit bei Beamten.
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Mein DU-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Kann ein pensionierter Beamter wieder in den Dienst zurückgeholt werden?
Ja. Wer wegen Dienstunfähigkeit pensioniert wurde, ist verpflichtet, einer erneuten Berufung Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass er den gesundheitlichen Anforderungen genügt (§ 46 Abs. 1 BBG).
Muss der Dienstherr die Dienstunfähigkeit regelmäßig überprüfen?
Ja, in regelmäßigen Abständen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung nicht in Betracht (§ 46 Abs. 1 Satz 2 BBG). Zur Prüfung sind Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (§ 46 Abs. 7 BBG).
Kann ich selbst die Reaktivierung beantragen?
Ja. Beantragen Sie nach Wiederherstellung Ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung, ist dem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 46 Abs. 5 BBG). Sie können dazu eine ärztliche Untersuchung verlangen (§ 46 Abs. 7 Satz 2 BBG). Für Landesbeamte nennt das Beamtenstatusgesetz eine Antragsfrist nach Landesrecht, spätestens zehn Jahre nach der Ruhestandsversetzung (§ 29 Abs. 1 BeamtStG).
Muss ich an Rehabilitationsmaßnahmen teilnehmen?
Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen, auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit; vor der Ruhestandsversetzung sind sie darauf hinzuweisen. Der Dienstherr trägt die Kosten, sofern keine anderen Ansprüche bestehen (§ 46 Abs. 4 BBG).
Was passiert mit meiner Pension bei einer Reaktivierung?
Mit der erneuten Berufung endet der Ruhestand; das frühere Beamtenverhältnis gilt als fortgesetzt (§ 46 Abs. 8 BBG). Eine bei der früheren Berechnung berücksichtigte Zurechnungszeit wird bei einem späteren Ruhegehalt insoweit berücksichtigt, als die Zahl der neuen Dienstjahre hinter der früheren zurückbleibt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).
Quellen
- § 44 BBG – Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 45 BBG – Begrenzte Dienstfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 46 BBG – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 29 BeamtStG – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 13 BeamtVG – Zurechnungszeit – abgerufen 24.10.2026
- § 53 BeamtVG – Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.