Dienstunfähigkeit

Mindestpension bei Beamten: Mindestversorgung nach § 14 BeamtVG

Wer früh dienstunfähig wird, hat wenig Dienstzeit erworben. Die Mindestversorgung sichert dann eine Untergrenze. Der Beitrag erklärt Formel, Voraussetzungen und Grenzen.

Redaktion Dienstunfähigkeit-Check.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (12 Abschnitte)
  1. Was ist die Mindestversorgung?
  2. Wie wird die Mindestversorgung berechnet?
  3. Wie viel ist die Mindestversorgung in Euro?
  4. Wann greift die Mindestversorgung?
  5. Wann gilt die Mindestversorgung nicht?
  6. Was gilt, wenn zur Mindestversorgung eine Rente hinzukommt?
  7. Wann ist die 35-Prozent-Variante günstiger?
  8. Wie hängt die Mindestversorgung mit der Dienstzeit zusammen?
  9. Reicht die Mindestversorgung zum Leben?
  10. Was ist bei Landesbeamten anders?
  11. Wie finde ich meine Mindestversorgung heraus?
  12. Häufige Missverständnisse
Das Wichtigste in Kürze
  • Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; wenn günstiger, treten 65 % der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 an die Stelle, erhöht um 30,68 € (§ 14 Abs. 4 BeamtVG, Bund).
  • Die Mindestversorgung gilt nicht bei weniger als fünf Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit; bei Dienstunfähigkeit durch Dienstunfall gilt diese Einschränkung nicht (§ 14 Abs. 4 Sätze 4, 5 BeamtVG).
  • Der Euro-Betrag hängt von der A-4-Endstufe des jeweiligen Dienstherrn ab; im Rechner dient 3.350 € als veränderbarer Richtwert (Bund, Stand 24.10.2026, Besoldungstabelle 2026 nicht als verkündet bestätigt).
  • Trifft die Mindestversorgung mit einer Rente zusammen, ruht die Versorgung, soweit sie das erdiente Ruhegehalt übersteigt (§ 14 Abs. 5 BeamtVG).

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder, wenn günstiger, 65 % der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, erhöht um 30,68 € (§ 14 Abs. 4 BeamtVG, Bund). Die Mindestpension gilt nur ab fünf Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit; bei Dienstunfall entfällt diese Einschränkung (Stand 25.10.2026).

Was ist die Mindestversorgung?

Das Ruhegehalt wird aus Dienstzeit und Bezügen berechnet: 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Wer nur wenige Jahre im Dienst war, käme dabei auf einen sehr kleinen Betrag. Die Mindestversorgung legt deshalb eine Untergrenze fest, unter die das Ruhegehalt nicht sinken darf. Sie gilt nicht nur bei Dienstunfähigkeit, sondern bei jedem Eintritt in den Ruhestand, ist bei früher Dienstunfähigkeit aber besonders wichtig. In Zeitungen und Ratgebern ist oft von „Mindestpension“ die Rede; das Gesetz spricht vom Mindestruhegehalt beziehungsweise von der Mindestversorgung.

Sie ist eine Stütze, aber kein Ersatz für das bisherige Netto: Sie liegt bei einem durchschnittlichen Beamten deutlich darunter. Wie groß der Abstand ist, rechnen der Mindestversorgungs-Rechner und der DU-Lücken-Rechner.

Wie wird die Mindestversorgung berechnet?

§ 14 Abs. 4 BeamtVG enthält zwei Untergrenzen, von denen die günstigere gilt:

Variante 1: 35 %

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 BeamtVG (Satz 1).

Variante 2: 65 % der Endstufe A 4

Wenn günstiger, treten 65 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 an die Stelle (Satz 2).

Erhöhungsbetrag

Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 € für den Ruhestandsbeamten und die Witwe (Satz 3).

Bei den meisten Beamten ist Variante 2 günstiger, weil sie vom Betrag der Besoldungsgruppe A 4 ausgeht und nicht vom eigenen Gehalt. Variante 1 gewinnt erst bei hohen Bezügen: 35 % der eigenen Bezüge übersteigen 65 % der A-4-Endstufe, sobald die eigenen ruhegehaltfähigen Bezüge etwa das 1,86-fache der A-4-Endstufe betragen. Die Bezüge ergeben sich aus Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 und als ruhegehaltfähig bezeichneten Zulagen, vervielfältigt mit 0,9901 (§ 5 Abs. 1 BeamtVG).

Wie viel ist die Mindestversorgung in Euro?

Einen festen Betrag nennen wir bewusst nicht, denn er hängt vom Euro-Wert der A-4-Endstufe ab, der je Dienstherr und Jahr verschieden ist. Für den Bund liegt nach Ratgeberangaben (Entwurf der Besoldungstabelle, nicht als verkündet bestätigt) ein Wert in der Größenordnung von 3.350 € vor; der Rechner arbeitet mit diesem Wert als veränderbarem Richtwert. Eine Modellrechnung mit diesem Richtwert: 65 % × 3.350 € × 0,9901 = 2.156 €, zuzüglich 30,68 € ergibt rund 2.187 € brutto im Monat. Bei Ratgebern, die den Faktor 0,9901 auf die A-4-Bezüge nicht anwenden, ergeben sich rund 1 % höhere Werte; ob der Faktor auch dort anzuwenden ist, haben wir nicht gesondert verifiziert und führen es als Prüfpunkt. Wer seinen Wert wissen will, trägt im Rechner die A-4-Endstufe seiner Besoldungstabelle ein und lässt sich von der Versorgungsstelle die Mindestversorgung bescheinigen.

Wann greift die Mindestversorgung?

Die Mindestversorgung wirkt als Untergrenze. Sie greift, wenn das errechnete Ruhegehalt niedriger ist. Das folgende Beispiel zeigt, bei welchen Dienstjahren das bei einer Pensionierung mit 50 Jahren und einem Grundgehalt von 3.800 € der Fall ist.

Ruhegehalt nach Rechnung und Mindestversorgung – Modellrechnung (Bund, Grundgehalt 3.800 €, Pensionierung mit 50 Jahren ohne Dienstunfall, Abschlag 10,8 %, Richtwert A-4-Endstufe 3.350 €); Quellen: §§ 5, 13, 14 BeamtVG, eigene Rechnung; Stand 25.10.2026.
DienstjahreRuhegehaltssatz nach AbschlagRuhegehalt nach RechnungMindestversorgungMaßgeblich
1026,67 %rund 1.003 €rund 2.187 €Mindestversorgung
2042,66 %rund 1.605 €rund 2.187 €Mindestversorgung
2550,67 %rund 1.906 €rund 2.187 €Mindestversorgung
3058,67 %rund 2.207 €rund 2.187 €Ruhegehalt nach Rechnung

Die Tabelle zeigt: Bei dieser Besoldung greift die Mindestversorgung bis zu knapp 30 Dienstjahren. Das bedeutet für Beamte mit mittlerem Einkommen, dass das tatsächliche Ruhegehalt bei früher Dienstunfähigkeit in vielen Konstellationen nicht von ihrer Dienstzeit abhängt, sondern von der A-4-Endstufe. Für höhere Besoldungsgruppen liegt der Schnittpunkt früher.

Beispiel: Netto heute, Ruhegehalt und Mindestversorgung

Modellrechnung Euro pro Monat: Grundgehalt 3.800 €, 10 Dienstjahre, Dienstunfähigkeit mit 40 Jahren, Abzug 15 %

0 €1.000 €2.000 €3.000 €4.000 €2.850Netto heute (Annahme)1.194Ruhegehalt netto1.859Mindestversorgung netto

Eigene Modellrechnung nach §§ 5, 13, 14 BeamtVG (Bund), Richtwert A-4-Endstufe 3.350 €, Abzug für Steuer und Krankenversicherung 15 % angenommen. Kein Angebot, keine Person; Stand 24.10.2026.

Wann gilt die Mindestversorgung nicht?

  • Weniger als fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit: Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat (§ 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG).
  • Ausnahme Dienstunfall: Satz 4 gilt nicht, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht (§ 14 Abs. 4 Satz 5 BeamtVG); dann gilt zudem die eigene Untergrenze des Unfallruhegehalts (§ 36 Abs. 3 BeamtVG).
  • Kein Ruhegehalt überhaupt: Ohne fünf Dienstjahre oder Dienstunfall entsteht kein Ruhegehalt (§ 4 Abs. 1 BeamtVG); dann folgt die Nachversicherung (Nachversicherung bei Dienstunfähigkeit).

Ob der Betroffene fünf Dienstjahre hat, hängt vom Werdegang ab; die Dienstzeit zählt ab der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 6 Abs. 1 BeamtVG), also auch die Anwärterzeit.

Was gilt, wenn zur Mindestversorgung eine Rente hinzukommt?

Treffen Mindestversorgung und eine Rente zusammen, gilt eine Ruhensregel. Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 BeamtVG die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung (§ 14 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG). Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben; zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt (Sätze 3, 4). Die Regel verhindert, dass Mindestversorgung und Rente aus anderen Zeiten beide zusammen ein höheres Gesamtniveau ergeben als die Mindestversorgung vorsieht. Zur gesetzlichen Rente im Einzelnen: Erwerbsminderungsrente für Beamte.

Wann ist die 35-Prozent-Variante günstiger?

Bei höherer Besoldung kehrt sich das Verhältnis um. Beispiel (Bund, Modellrechnung, Richtwert A-4-Endstufe 3.350 €): Bei einem Grundgehalt von 6.500 € betragen die ruhegehaltfähigen Bezüge 6.500 € × 0,9901 = 6.435,65 €. 35 % davon sind rund 2.252 €. Die zweite Variante liefert rund 2.187 €. Hier ist die 35-Prozent-Variante günstiger. Der Schnittpunkt liegt bei einem Grundgehalt von etwa 6.300 €; darüber gilt Variante 1, darunter Variante 2.

Welche Variante der Mindestversorgung günstiger ist – Modellrechnung (Bund, Richtwert A-4-Endstufe 3.350 €); Quelle: § 14 Abs. 4 BeamtVG, eigene Rechnung; Stand 25.10.2026.
GrundgehaltVariante 1: 35 % der BezügeVariante 2: 65 % A 4 + 30,68 €Günstiger
3.800 €rund 1.317 €rund 2.187 €Variante 2
5.200 €rund 1.802 €rund 2.187 €Variante 2
6.500 €rund 2.252 €rund 2.187 €Variante 1

Wie hängt die Mindestversorgung mit der Dienstzeit zusammen?

Die Mindestversorgung ist von der Dienstzeit weitgehend unabhängig; nur die Schwelle von fünf Jahren muss erreicht sein. Das erklärt, warum zwei Beamte mit sehr unterschiedlicher Dienstzeit im Ruhestand dasselbe Ruhegehalt beziehen können: Der eine hat 10 Jahre gearbeitet, die andere 25, und beide liegen bei der Untergrenze. Für die Absicherung folgt daraus, dass die Lücke zum Netto bei früher Dienstunfähigkeit relativ stabil ist und mit zusätzlichen Dienstjahren zunächst nicht kleiner wird – erst wenn das errechnete Ruhegehalt die Untergrenze übersteigt, wirkt sich jedes weitere Dienstjahr aus.

Reicht die Mindestversorgung zum Leben?

Die Mindestversorgung ist eine Untergrenze, kein Ziel. Im Beispiel liegt sie bei rund 2.187 € brutto, nach einem angenommenen Abzug von 15 % für Steuer und Krankenversicherung bei rund 1.860 € netto. Bei einem bisherigen Netto von 2.850 € fehlen damit rund 990 € im Monat. Ob das für den eigenen Lebensstandard reicht, hängt von Wohnkosten, Familie und laufenden Verpflichtungen ab. Der Abzug von 15 % ist eine veränderbare Annahme; Beihilfe und Krankenversicherung im Ruhestand sind nicht Thema dieser Seite. Die Mindestversorgung reicht also meist nicht an das bisherige Netto heran: Für die meisten Beamten, besonders auf Widerruf und Probe, ist eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter DU-Klausel die wichtigste private Absicherung, und je früher sie abgeschlossen wird, desto günstiger und einfacher ist sie. Wer die Lücke bestimmen will, nutzt den DU-Lücken-Rechner; zur Absicherung der Lücke siehe Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte.

Was ist bei Landesbeamten anders?

Die Zahlen und Paragrafen dieser Seite gelten für Bundesbeamte. Die Länder haben eigene Beamtenversorgungsgesetze; bei der Mindestversorgung können Bezugsgrößen, Erhöhungsbeträge und Voraussetzungen abweichen. Die Länderseiten dieses Portals zeigen belegte Abweichungen: Dienstunfähigkeit in den Bundesländern. Wer Landesbeamter ist, sollte das Ergebnis mit der Versorgungsauskunft seines Dienstherrn abgleichen.

Wie finde ich meine Mindestversorgung heraus?

Drei Schritte führen zu einer belastbaren Zahl: Erstens die Besoldungstabelle des Dienstherrn aufrufen und die Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 ablesen. Zweitens die eigenen ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Bezügemitteilung entnehmen. Drittens beide Varianten rechnen und die günstigere wählen. Der Mindestversorgungs-Rechner übernimmt diese Schritte. Die verbindliche Zahl nennt die Versorgungsstelle in der Versorgungsauskunft.

Häufige Missverständnisse

  • „Die Mindestpension gibt es ab dem ersten Tag.“ Sie setzt fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit voraus, außer bei Dienstunfall.
  • „Sie entspricht 35 % meines Gehalts.“ Das ist nur eine der zwei Varianten; meist ist die 65-%-Variante der Endstufe A 4 günstiger.
  • „Sie ist ein feststehender Betrag.“ Sie ändert sich mit der Besoldungstabelle und ist je Dienstherr verschieden.
  • „Zulagen erhöhen sie.“ Nur ruhegehaltfähige Zulagen zählen für die Variante 35 %; die Variante 65 % geht von der A-4-Endstufe aus (§ 5 Abs. 1 BeamtVG).

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Häufige Fragen

Wie hoch ist die Mindestpension für Beamte?

Mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder, wenn günstiger, 65 % der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich 30,68 € (§ 14 Abs. 4 BeamtVG, Bund). Den Euro-Betrag bestimmt die Besoldungstabelle des jeweiligen Dienstherrn; im Beispiel dieses Portals rund 2.190 € bei einem Richtwert von 3.350 € für die A-4-Endstufe.

Ab wann gilt die Mindestversorgung?

Wenn mindestens fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit vorliegen; bei weniger als fünf Jahren gelten die Sätze 1 bis 3 nicht, außer wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht (§ 14 Abs. 4 BeamtVG). Das Ruhegehalt selbst setzt fünf Dienstjahre oder einen Dienstunfall voraus (§ 4 Abs. 1 BeamtVG).

Warum nennt Ihr Portal keinen festen Euro-Betrag?

Weil der Wert von der Besoldungstabelle abhängt, die je Dienstherr und Jahr verschieden ist; für 2026 ist die Bundesbesoldung nach unserer Recherche vom 24.10.2026 nicht als verkündet bestätigt. Der Rechner arbeitet deshalb mit einem veränderbaren Richtwert von 3.350 €.

Gilt die Mindestversorgung auch für Landesbeamte?

Im Grundsatz ja, aber die Länder regeln Mindestversorgung und Bezugsgrößen teils abweichend, zum Beispiel mit anderem Bezugswert. Prüfen Sie das Landesversorgungsgesetz oder fragen Sie die Versorgungsstelle.

Wird die Mindestversorgung mit der gesetzlichen Rente verrechnet?

Ja, in bestimmten Fällen: Übersteigt beim Zusammentreffen der Mindestversorgung mit einer Rente die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, ruht sie bis zur Höhe des Unterschieds zwischen erdientem Ruhegehalt und Mindestversorgung (§ 14 Abs. 5 BeamtVG). Maßgeblich sind außerdem die Ruhensregeln des § 55 BeamtVG.

Quellen

  1. § 4 BeamtVG – Entstehen des Ruhegehalts – abgerufen 24.10.2026
  2. § 5 BeamtVG – Ruhegehaltfähige Dienstbezüge – abgerufen 24.10.2026
  3. § 13 BeamtVG – Zurechnungszeit – abgerufen 24.10.2026
  4. § 14 BeamtVG – Höhe des Ruhegehalts – abgerufen 24.10.2026
  5. § 36 BeamtVG – Unfallruhegehalt – abgerufen 24.10.2026
  6. § 55 BeamtVG – Zusammentreffen mit Renten – abgerufen 24.10.2026
Redaktion Dienstunfähigkeit-Check.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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