Inhalt (5 Abschnitte)
- In Bayern wird die Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit vor dem 62. Lebensjahr gewährt (zwei Drittel der Zeit bis zum Ende des Monats des 62. Geburtstags, Art. 23 BayBeamtVG) – im Bund bis zum 60. Lebensjahr.
- Die Mindestversorgung beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Bezüge oder, wenn günstiger, 66,5 % der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3; sie gilt nicht bei weniger als fünf Jahren Dienstzeit, außer bei Dienstbeschädigung (Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG).
- Polizei, Justizvollzug und Feuerwehr (Einsatzdienst) haben die Altersgrenze 62; Antragsruhestand ist ab 60 möglich (Art. 129, 130, 132 BayBG). Die allgemeine Altersgrenze beträgt 67 Jahre (Art. 62 BayBG).
- Ein Ruhegehalt setzt fünf Jahre Dienstzeit oder Dienstunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung voraus (Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG).
In Bayern gilt für Beamte das Landesrecht (BayBG, BayBeamtVG), das vom Bund abweicht: Die Zurechnungszeit reicht bis zum 62. Lebensjahr (Art. 23 BayBeamtVG), die Mindestversorgung beträgt 35 % der Bezüge oder 66,5 % der Endstufe A 3 (Art. 26 BayBeamtVG), und ein Ruhegehalt setzt fünf Dienstjahre oder eine Dienstbeschädigung voraus (Art. 11 BayBeamtVG, Stand 24.10.2026).
Welches Recht gilt für bayerische Beamte?
Beamte des Freistaats Bayern, seiner Gemeinden und Landkreise sowie der Körperschaften unter Landesaufsicht unterliegen dem Landesrecht: dem Bayerischen Beamtengesetz (BayBG) für das Dienstrecht und dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) für die Versorgung. Bundesbeamte, etwa in Bundesbehörden oder beim Zoll, fallen nicht darunter; für sie gelten BBG und BeamtVG (siehe Bundesbeamte). Die Rechner dieses Portals folgen dem Bundesrecht; für bayerische Beamte liefern sie deshalb nur eine Näherung. Die folgenden Abschnitte zeigen, wo das Landesrecht abweicht.
Die Zusammenstellung beruht auf den Gesetzestexten, wie sie das Portal „Bayern.Recht“ am 24.10.2026 bereitstellte (Text gilt ab 01.01.2026). Die Zusammenfassungen sind sinngemäß; maßgeblich ist der Gesetzeswortlaut. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.
Das Verfahren: von der Erkrankung zur Zurruhesetzung
Art. 65 BayBG regelt das Verfahren. Beamte können als dienstunfähig gelten, wenn sie wegen einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werden (Art. 65 Abs. 1 BayBG; Bezug: § 26 Abs. 1 BeamtStG). Bestehen Zweifel, müssen sich Beamte auf Weisung der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen lassen und, wenn der Amtsarzt es für nötig hält, auch beobachten lassen. Wer sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund entzieht, kann so behandelt werden, als sei die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden (Art. 65 Abs. 2 BayBG). Wird ein Antrag auf Ruhestandsversetzung gestellt, stellt der unmittelbare Dienstvorgesetzte die Dienstunfähigkeit auf Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens fest; die entscheidende Behörde ist daran nicht gebunden (Art. 65 Abs. 3 BayBG).
Will der Dienstherr den Beamten ohne dessen Antrag pensionieren, gilt das Zwangspensionierungsverfahren nach Art. 66 BayBG: Die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte teilt die Absicht schriftlich mit Gründen mit; gegen die beabsichtigte Versetzung können innerhalb eines Monats Einwendungen erhoben werden. Danach entscheidet die zuständige Behörde. Ab dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung zugestellt wird, darf bis zu ihrer Unanfechtbarkeit Besoldung einbehalten werden, soweit sie das Ruhegehalt zuzüglich eines Unterschiedsbetrags übersteigt (Art. 66 Abs. 2 BayBG). Wird die Versetzung später aufgehoben, sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.
Zum Schutz der Gesundheitsdaten regelt Art. 67 BayBG, dass der Amtsarzt der Behörde nur die zur Entscheidung erforderlichen wesentlichen Ergebnisse mitteilt, in einem verschlossenen Umschlag, der verschlossen zur Personalakte genommen wird; die Behörde muss den Beamten vorher über Zweck und Weitergabe informieren, und er erhält eine Kopie.
| Schritt | Regelung | Norm |
|---|---|---|
| Dienstunfähigkeit bei Erkrankung | mehr als 3 Monate Dienstausfall in 6 Monaten, keine Aussicht auf Genesung in weiteren 6 Monaten | Art. 65 Abs. 1 BayBG |
| Untersuchung bei Zweifeln | Pflicht zur Untersuchung und Beobachtung; Verweigerung kann als Feststellung gelten | Art. 65 Abs. 2 BayBG |
| Zwangspensionierung | schriftliche Absicht mit Gründen; Einwendungen binnen 1 Monat | Art. 66 BayBG |
| Schutz der Untersuchungsbefunde | versiegelter Umschlag, Zweckbindung, Kopie für den Beamten | Art. 67 BayBG |
| Wiederberufung | Antrag binnen 5 Jahren seit Versetzung, grundsätzlich zu entsprechen | Art. 65 Abs. 4 BayBG |
Die Versorgung: Wo Bayern vom Bund abweicht
Für die Höhe des Ruhegehalts kommen die Grundlagen des Bundesrechts auch in Bayern vor: 1,79375 % je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens 71,75 % (Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG), Abschlag von 3,6 % je Jahr, höchstens 10,8 % (Art. 26 Abs. 2). Die Unterschiede liegen im Detail. Die folgende Übersicht stellt Bund und Bayern nebeneinander.
| Merkmal | Bund (BeamtVG) | Bayern (BayBeamtVG) |
|---|---|---|
| Wartezeit für Ruhegehalt | 5 Jahre oder Dienstbeschädigung (§ 4) | 5 Jahre oder Dienstbeschädigung (Art. 11) |
| Zurechnungszeit | zwei Drittel bis 60. Lebensjahr (§ 13) | zwei Drittel bis 62. Lebensjahr (Art. 23) |
| Ruhegehaltssatz | 1,79375 % je Jahr, max. 71,75 % | 1,79375 % je Jahr, max. 71,75 % (Art. 26) |
| Mindestversorgung | 35 % oder 65 % der Endstufe A 4 plus 30,68 € | 35 % oder 66,5 % der Endstufe A 3 (Art. 26 Abs. 5) |
| Abschlag entfällt bei DU | 63. Lebensjahr und 40 Jahre | 64. Lebensjahr und 40 Dienstjahre (laut Normzusammenfassung, Art. 26 Abs. 3) |
| Ruhegehaltfähige Bezüge | Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1, als ruhegehaltfähig bezeichnete Bezüge; Faktor 0,9901 | u. a. Grundgehalt, Strukturzulage, Amtszulagen, Orts- und Familienzuschlag (Stufen L und V) (Art. 12) |
| Vorübergehende Erhöhung des Satzes | (Bundesrecht nicht Gegenstand dieser Seite) | 0,95667 % je 12 Monate Pflichtbeitragszeiten, bis 66,97 %, auf Antrag (Art. 27) |
| Unfallruhegehalt | Satz plus 20 Punkte, mindestens 66,67 %, max. 75 % (§ 36) | Satz plus 20 Punkte, mindestens 63,78 %, mindestens 71,75 % der Endstufe A 3 (Art. 53) |
Die Tabelle zeigt zwei Hebel, die das Ruhegehalt bayerischer Beamter bei früher Dienstunfähigkeit spürbar erhöhen können: die längere Zurechnungszeit und die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für Zeiten mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (Art. 27 BayBeamtVG). Die vorübergehende Erhöhung gilt, wenn die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine gesetzliche Rente erfüllt ist, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde und noch kein Satz von 66,97 % erreicht ist; sie erfolgt nur auf Antrag, und ein Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ruhestands gilt als zum Ruhestandsbeginn gestellt (Art. 27 Abs. 4 BayBeamtVG). Sie endet unter anderem mit Beginn einer Versichertenrente aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten.
Wie weit die Zurechnungszeit wirkt, zeigt ein Modellfall: Ein Beamter mit 10 Dienstjahren wird mit 40 Jahren dienstunfähig. In Bayern werden zwei Drittel von 22 Jahren (bis 62) angerechnet, also rund 14,7 Jahre; im Bund zwei Drittel von 20 Jahren (bis 60), also rund 13,3 Jahre. Der Unterschied von 1,3 Jahren entspricht rund 2,4 Prozentpunkten Ruhegehaltssatz. Das ist ein Rechenbeispiel, keine Person; die Details rechnet das Portal nach Bundesrecht und zeigt Ihnen damit nur die Größenordnung.
Altersgrenzen in Bayern
Die allgemeine Altersgrenze liegt bei 67 Jahren (Art. 62 BayBG). Für Lehrkräfte ist das Ende des Schulhalbjahres maßgeblich, in dem sie 67 werden; für einzelne Beamtengruppen kann das Gesetz eine andere Grenze vorsehen, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert. Für Jahrgänge zwischen 1947 und 1963 gilt eine gestaffelte Übergangsregelung, die von 65 Jahren und 1 Monat bis 66 Jahre und 10 Monate reicht (Art. 143 BayBG). Wer als Polizeivollzugsbeamter, im Strafvollzugsdienst oder im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig ist, hat die besondere Altersgrenze 62; auf Antrag ist der Ruhestand ab 60 möglich (Art. 129, 130, 132 BayBG). Die Polizeidienstunfähigkeit regelt Art. 128 BayBG: Polizeivollzugsbeamte gelten als dienstunfähig, wenn sie die besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen und die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich nicht innerhalb von zwei Jahren zurückerlangen; eine geringerwertige Tätigkeit kann übertragen werden, wenn keine andere Verwendung möglich ist. Mehr bei Polizeidienstunfähigkeit.
Was heißt das für die Absicherung bayerischer Beamter?
Die Lücke zwischen Ruhegehalt und Netto ist auch in Bayern vorhanden, fällt aber wegen der längeren Zurechnungszeit bei früher Dienstunfähigkeit etwas kleiner aus als im Bundesmodell. Vor fünf Dienstjahren gibt es ohne Dienstbeschädigung kein Ruhegehalt (Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG). Die Rechner dieses Portals eignen sich für eine erste Orientierung: der DU-Lücken-Rechner und der Mindestversorgungs-Rechner. Für die Mindestversorgung tragen Sie den Wert Ihres Dienstherrn ein; die bayerische Bezugsgröße ist die Endstufe A 3 mit 66,5 %, nicht A 4 mit 65 % wie im Bund.
Die Mindestversorgung ist eine Untergrenze, kein Ersatz für Ihr Netto. Eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter DU-Klausel schließt diese Lücke und ist für Beamte, besonders auf Widerruf und Probe, die wichtigste Absicherung; je früher Sie abschließen, desto günstiger und einfacher. Achten Sie dabei auf Leistungsauslöser, Endalter (bei Polizei und Feuerwehr: 62), Statuswechsel und Annahme. Ein Experte vergleicht das mit Ihnen und klärt bei Vorerkrankungen vorab über eine anonyme Risikovoranfrage, ob und wie angenommen wird, ohne dass Ihr Name beim Versicherer fällt. Im DU-Check beantworten Sie keine Gesundheitsfragen. Zu den Grundlagen der Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht lesen Sie Dienstunfähigkeit bei Beamten; den Vergleich zu den anderen Ländern finden Sie im Bereich Dienstunfähigkeit in den Bundesländern.
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Mein DU-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Wann ist ein bayerischer Beamter dienstunfähig?
Beamte können als dienstunfähig gelten, wenn sie wegen einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werden (Art. 65 Abs. 1 BayBG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 BeamtStG).
Bis zu welchem Alter gibt es in Bayern eine Zurechnungszeit?
Wird ein Beamter vor Vollendung des 62. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, werden zwei Drittel der Zeit bis zum Ende des Monats des 62. Geburtstags angerechnet, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften berücksichtigt wird (Art. 23 Abs. 1 BayBeamtVG). Bei Unfallruhegehalt wird nur die Hälfte angerechnet (Art. 53 Abs. 2 BayBeamtVG).
Wie hoch ist die Mindestversorgung in Bayern?
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Bezüge. Alternativ gelten 66,5 % der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, wenn das günstiger ist. Die Regelung greift nicht bei weniger als fünf Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit, außer bei Dienstbeschädigung (Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG).
Gibt es in Bayern einen Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit?
Ja, bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand mindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % je Jahr, höchstens um 10,8 %; der Abschlag entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, bei Dienstunfähigkeit laut Normzusammenfassung, wenn das 64. Lebensjahr vollendet und 40 Dienstjahre erreicht sind (Art. 26 Abs. 2, 3 BayBeamtVG). Bei Dienstunfall entfällt der Abschlag.
Welche Altersgrenze gilt für Polizei und Feuerwehr in Bayern?
Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden; auf Antrag ist der Ruhestand ab 60 möglich (Art. 129 BayBG). Dasselbe gilt entsprechend für den Strafvollzugsdienst (Art. 130 BayBG) und für den Einsatzdienst der Feuerwehr (Art. 132 BayBG).
Kann ein pensionierter bayerischer Beamter zurückkehren?
Ja. Werden Ruhestandsbeamte nach einer Versetzung wegen Dienstunfähigkeit wieder dienstfähig und beantragen sie innerhalb von fünf Jahren seit der Versetzung eine erneute Berufung, ist dem grundsätzlich zu entsprechen, außer es stehen zwingende dienstliche Gründe entgegen (Art. 65 Abs. 4 BayBG).
Quellen
- Art. 65 BayBG – Verfahren bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit – Text gilt ab 01.01.2026, abgerufen 24.10.2026
- Art. 66 BayBG – Zwangspensionierungsverfahren – abgerufen 24.10.2026
- Art. 62 BayBG – Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt – abgerufen 24.10.2026
- Art. 128, 129 BayBG – Polizeidienstunfähigkeit, Altersgrenze Polizei – abgerufen 24.10.2026
- Art. 130, 132 BayBG – Strafvollzug, Feuerwehr – abgerufen 24.10.2026
- Art. 11 BayBeamtVG – Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts – abgerufen 24.10.2026
- Art. 23 BayBeamtVG – Zurechnungszeit und besondere Verwendungen – abgerufen 24.10.2026
- Art. 26 BayBeamtVG – Höhe des Ruhegehalts – abgerufen 24.10.2026
- Art. 27, 53 BayBeamtVG – Vorübergehende Erhöhung, Unfallruhegehalt – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.