Inhalt (5 Abschnitte)
- Dienstunfähigkeit kann in Niedersachsen angenommen werden, wenn voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten keine volle Dienstfähigkeit wiederhergestellt wird (§ 43 Abs. 2 NBG); die Drei-von-sechs-Monate-Regel des Bundes ist hier nicht Teil der Norm.
- Die Mindestversorgung beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder, wenn günstiger, 65 % der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (§ 16 Abs. 3 NBeamtVG); im Bund ist die Bezugsgröße A 4.
- Polizeivollzugsbeamte: Altersgrenze 62, mit Bonus von einem Jahr nach 25 Jahren Wechselschichtdienst (§ 109 NBG). Feuerwehr: Einsatzdienst 60, Landesbeamte 62 (§ 115 NBG). Justizvollzug: 60 bis 62 je Jahrgang (§ 116 NBG).
- Ein Ruhegehalt setzt fünf Dienstjahre oder Dienst- beziehungsweise Einsatzunfall voraus (§ 4 Abs. 1 NBeamtVG); die Zurechnungszeit reicht bis zum 60. Lebensjahr (§ 15 NBeamtVG).
In Niedersachsen kann Dienstunfähigkeit angenommen werden, wenn voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten keine volle Dienstfähigkeit wiederhergestellt wird (§ 43 Abs. 2 NBG). Das Ruhegehalt beträgt je Dienstjahr 1,79375 %, höchstens 71,75 %; die Mindestversorgung liegt bei 35 % der Bezüge oder 65 % der Endstufe A 5 (§ 16 NBeamtVG) – im Bund ist die Bezugsgröße A 4 (Stand 24.10.2026).
Welches Recht gilt für niedersächsische Beamte?
Für Beamte des Landes Niedersachsen, der Kommunen und der Körperschaften unter Landesaufsicht gelten das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) und das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG). Bundesbeamte sind davon nicht erfasst; für sie lesen Sie Bundesbeamte. Die Rechner dieses Portals rechnen nach Bundesrecht und liefern für niedersächsische Beamte eine Näherung. Die folgende Zusammenstellung beruht auf einer Textsammlung des niedersächsischen Vorschriftensystems VORIS (NBG mit Änderungen bis zum Gesetz vom 06.11.2024, NBeamtVG zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2025), abgerufen am 24.10.2026. Die Zusammenfassungen sind sinngemäß; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. Für Lehrkräfte in Niedersachsen fasst die Seite Lehrer in Niedersachsen die landesspezifischen Regeln zusammen.
Dienstunfähigkeit nach NBG: das Verfahren
Die Feststellung der Dienstunfähigkeit regeln die §§ 43 bis 45 NBG. Sie wird aufgrund einer ärztlichen Untersuchung nach § 45 festgestellt; andere Beweismittel sind zulässig. Bei Zweifeln kann eine Untersuchung angeordnet werden, und wer ohne hinreichenden Grund nicht erscheint, kann nach schriftlichem Hinweis als dienstunfähig gelten (§ 43 Abs. 1 NBG). Bemerkenswert ist die Prognose: Dienstunfähigkeit kann angenommen werden, wenn voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten keine volle Dienstfähigkeit wiederhergestellt wird (§ 43 Abs. 2 NBG). Die aus dem Bund bekannte Zählung „mehr als drei Monate Dienstausfall innerhalb von sechs Monaten“ steht in dieser Norm nicht; die Länder dürfen die Frist im Rahmen des Beamtenstatusgesetzes regeln.
Hält der Dienstvorgesetzte die Dienstunfähigkeit für gegeben, schlägt er der zuständigen Stelle die Versetzung in den Ruhestand vor; sie ist an den Vorschlag nicht gebunden (§ 43 Abs. 3 NBG). Ab dem Monat nach Zustellung der Ruhestandsverfügung werden die Bezüge, soweit sie das Ruhegehalt übersteigen, einbehalten; bei Aufhebung der Versetzung sind sie nachzuzahlen (§ 43 Abs. 4 NBG). Die begrenzte Dienstfähigkeit wird von der Stelle festgestellt, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig wäre (§ 43 Abs. 5 NBG). Für die ärztliche Untersuchung gilt: Sie führen grundsätzlich Amts- oder beamtete Ärzte durch; der Arzt teilt nur die tragenden Feststellungen mit, vertraulich und versiegelt zur Personalakte, und der Beamte erhält eine Kopie, sofern keine ärztlichen Gründe entgegenstehen (§ 45 NBG).
Wird die Dienstfähigkeit wiederhergestellt, beträgt die Frist für die Forderung nach erneuter Berufung fünf Jahre (§ 44 Abs. 1 NBG). Wer sich ohne hinreichenden Grund nicht auf Weisung ärztlich untersuchen lässt, kann nach schriftlichem Hinweis als dienstfähig gelten (§ 44 Abs. 2 NBG). Die allgemeine Altersgrenze liegt bei 67 Jahren; für Jahrgänge 1947 bis 1963 wird sie stufenweise um 1 bis 22 Monate angehoben (§ 35 Abs. 2 NBG). Auf Antrag kann der Ruhestand um bis zu ein Jahr und danach höchstens um weitere zwei Jahre hinausgeschoben werden (§ 36 NBG).
Versorgung nach NBeamtVG: die Werte
Das Ruhegehalt setzt mindestens fünf Jahre Dienstzeit oder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienst- beziehungsweise Einsatzunfalls ohne grobes Verschulden voraus (§ 4 Abs. 1 NBeamtVG). Ruhegehaltfähig sind unter anderem Grundgehalt und Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 5 Abs. 1 NBeamtVG). Die Zurechnungszeit reicht wie im Bund bis zum 60. Lebensjahr: Zwei Drittel der Zeit bis zum Ende des Monats des 60. Geburtstags werden angerechnet (§ 15 Abs. 1 NBeamtVG). Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 % (§ 16 Abs. 1 NBeamtVG).
| Merkmal | Niedersachsen (NBeamtVG) | Bund (BeamtVG) |
|---|---|---|
| Wartezeit | 5 Jahre oder Dienst-/Einsatzunfall (§ 4) | 5 Jahre oder Dienstbeschädigung (§ 4) |
| Zurechnungszeit | zwei Drittel bis 60 (§ 15) | zwei Drittel bis 60 (§ 13) |
| Ruhegehaltssatz | 1,79375 % je Jahr, max. 71,75 % (§ 16) | 1,79375 % je Jahr, max. 71,75 % (§ 14) |
| Abschlag bei DU | 3,6 % je Jahr vor 65, max. 10,8 %; entfällt ab 63 und 40 Jahren (§ 16 Abs. 2) | 3,6 % je Jahr vor 65, max. 10,8 %; entfällt ab 63 und 40 Jahren (§ 14 Abs. 3) |
| Mindestversorgung | 35 % oder 65 % der Endstufe A 5 (§ 16 Abs. 3) | 35 % oder 65 % der Endstufe A 4 plus 30,68 € (§ 14 Abs. 4) |
| Unfallruhegehalt | 1,875 % je Jahr plus 20 Punkte; mindestens 66⅔ %, höchstens 75 %; mindestens 75 % der Endstufe A 5 (§ 40 Abs. 3) | Satz plus 20 Punkte; mindestens 66,67 %, höchstens 75 % (§ 36) |
| Erhöhtes Unfallruhegehalt | 80 % der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe bei Grad der Schädigung mindestens 50 (§ 41) | (nicht Gegenstand dieser Seite) |
Die Tabelle zeigt: Beim Grundaufbau decken sich Niedersachsen und Bund. Der Unterschied liegt bei der Mindestversorgung und beim Unfallruhegehalt. Ob die Bezugsgröße A 5 statt A 4 für den Einzelnen günstiger ist, hängt vom Euro-Wert der jeweiligen Endstufe ab; die Besoldungsgruppe A 5 liegt über A 4, sodass der Prozentsatz von 65 % auf einer höheren Bezugsgröße steht. Der Euro-Wert wird hier nicht genannt, weil ein bestätigter Wert für 2026 nicht vorliegt. Der Mindestversorgungs-Rechner hinterlegt einen veränderbaren Richtwert für die Endstufe; tragen Sie den Wert Ihres Dienstherrn ein und nutzen Sie den Prozentsatz Ihres Landes.
Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug: Sonderaltersgrenzen
Niedersachsen regelt die Sonderaltersgrenzen im sechsten Teil des NBG. Für Polizeivollzugsbeamte liegt die Altersgrenze bei 62 Jahren und sinkt um ein Jahr nach mindestens 25 Jahren Wechselschichtdienst, Tätigkeit im Spezialeinsatzkommando, im Mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder vergleichbar belastender Tätigkeit im Ermittlungsbereich; die Anzeige ist spätestens vier Jahre vorher zu erstatten (§ 109 Abs. 1, 2 NBG). Der Antrag auf Hinausschieben oder auf Ruhestand ist spätestens vier Jahre vor dem gewünschten Zeitpunkt zu stellen, wobei Schwerbehinderte beim Antragsruhestand ausgenommen sind (§ 109 Abs. 3, 4 NBG). Die Polizeidienstunfähigkeit liegt vor, wenn die besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden und die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich nicht binnen zwei Jahren wiederhergestellt wird (§ 110 NBG).
Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr (Brandbekämpfung und Hilfeleistung) erreichen die Altersgrenze mit 60 Jahren, Landesbeamte der Feuerwehr-Laufbahnen mit 62 Jahren, jeweils ein Jahr früher nach mindestens 25 Jahren Einsatzdienst; die Einsatzdienstunfähigkeit richtet sich nach den Maßstäben der Polizeidienstunfähigkeit mit der Zwei-Jahres-Frist (§ 115 NBG). Im Justizvollzug beträgt die Altersgrenze 62 Jahre für nach dem 31.12.1963 Geborene, 61 Jahre für 1962 und 1963 Geborene und 60 Jahre in den übrigen Fällen, mit einem Jahr Abschlag bei mindestens 25 Jahren Wechselschichtdienst (§ 116 NBG). Mehr zu den Berufsgruppen bei Feuerwehrbeamte, Justizvollzug und Polizeidienstunfähigkeit.
Was heißt das für die Absicherung niedersächsischer Beamter?
Die Lücke zwischen Ruhegehalt und Netto besteht auch in Niedersachsen. Vor fünf Dienstjahren gibt es ohne Dienstunfall kein Ruhegehalt; danach hängt die Höhe von Dienstzeit, Zurechnungszeit und Abschlag ab. Die Mindestversorgung ist eine Untergrenze, kein Ersatz für Ihr Netto. Eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter DU-Klausel schließt diese Lücke und ist für Beamte, besonders auf Widerruf und Probe, die wichtigste Absicherung; je früher Sie abschließen, desto günstiger und einfacher. Achten Sie dabei auf Leistungsauslöser, Endalter (bei Sonderaltersgrenzen 60 bis 62), Statuswechsel und Annahme. Ein Experte vergleicht das mit Ihnen und klärt bei Vorerkrankungen vorab über eine anonyme Risikovoranfrage, ob und wie angenommen wird, ohne dass Ihr Name beim Versicherer fällt. Im DU-Check beantworten Sie keine Gesundheitsfragen. Die Grundlagen finden Sie bei Dienstunfähigkeit bei Beamten, den Vergleich zu anderen Ländern im Bereich Dienstunfähigkeit in den Bundesländern.
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Mein DU-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Wann gilt ein niedersächsischer Beamter als dienstunfähig?
Die Dienstunfähigkeit wird aufgrund einer ärztlichen Untersuchung festgestellt (§ 43 Abs. 1 NBG). Sie kann angenommen werden, wenn voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten keine volle Dienstfähigkeit wiederhergestellt wird (§ 43 Abs. 2 NBG). Hält der Dienstvorgesetzte die Dienstunfähigkeit für gegeben, schlägt er die Versetzung in den Ruhestand vor; die zuständige Stelle ist daran nicht gebunden (§ 43 Abs. 3 NBG).
Wie hoch ist die Mindestversorgung in Niedersachsen?
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. An die Stelle dieses Betrags treten, wenn das günstiger ist, 65 % der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (§ 16 Abs. 3 NBeamtVG). Die Regel gilt nicht in den Abschlagsfällen des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 NBeamtVG.
Gibt es in Niedersachsen einen Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit?
Ja: 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ende des Monats seines 65. Geburtstags wegen Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall in den Ruhestand versetzt wird, höchstens 10,8 %. Er entfällt bei Dienstunfähigkeit, wenn das 63. Lebensjahr vollendet ist und mindestens 40 Jahre anrechenbare Zeiten vorliegen (§ 16 Abs. 2 NBeamtVG).
Welche Altersgrenze gilt für niedersächsische Polizeibeamte?
Die Altersgrenze liegt bei 62 Jahren (§ 109 Abs. 1 NBG). Sie sinkt um ein Jahr, wenn mindestens 25 Jahre Wechselschichtdienst, Tätigkeit im Spezialeinsatzkommando, im Mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder eine vergleichbar gesundheitlich belastende Tätigkeit im kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich geleistet wurden; das ist spätestens vier Jahre vor Erreichen der Altersgrenze anzuzeigen (§ 109 Abs. 2 NBG).
Wie lange kann ein pensionierter Beamter zurückkehren?
Die Frist für die Forderung nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis beträgt fünf Jahre (§ 44 Abs. 1 NBG). Wer sich ohne hinreichenden Grund nicht auf Weisung ärztlich untersuchen lässt, kann nach schriftlichem Hinweis als dienstfähig gelten (§ 44 Abs. 2 NBG).
Wie aktuell ist diese Zusammenstellung?
Sie beruht auf einer Textsammlung des niedersächsischen Vorschriftensystems (VORIS): NBG mit Änderungen bis zum Gesetz vom 06.11.2024, NBeamtVG zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2025, abgerufen am 24.10.2026. Spätere Änderungen sind möglich; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut.
Quellen
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) – §§ 35, 36, 43–45, 109, 110, 115, 116 – Textsammlung nach VORIS 20411, Änderungen bis Gesetz vom 06.11.2024; abgerufen 24.10.2026
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) – §§ 4, 5, 15, 16, 40, 41 – Textsammlung nach VORIS, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2025; abgerufen 24.10.2026
- § 37 NBG – Ruhestand auf Antrag (VORIS-Eintrag mit Gliederung) – Fassung ab 01.01.2019; abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.