Inhalt (5 Abschnitte)
- Das Verfahren bei Dienstunfähigkeit stützt sich auf ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde; gegen die angekündigte Zurruhesetzung kann binnen eines Monats Einspruch erhoben werden (§ 34 LBG NRW).
- Die Mindestversorgung beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder, wenn günstiger, 61,6 % der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (§ 16 Abs. 3 LBeamtVG NRW); im Bund sind es 65 % der Endstufe A 4.
- Antragsruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist frühestens mit 63 möglich, bei Schwerbehinderung mit 60 (§ 33 Abs. 3 LBG NRW); Polizei und Justizvollzug haben die Altersgrenze 62, die Feuerwehr 61 (§§ 114, 116, 117 LBG NRW).
- Für wegen Dienstunfähigkeit entlassene Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden (§ 18 LBeamtVG NRW) – ein Anspruch besteht darauf nicht.
In Nordrhein-Westfalen führt Dienstunfähigkeit nach einem amtlichen Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde zur angekündigten Zurruhesetzung, gegen die binnen eines Monats Einspruch möglich ist (§ 34 LBG NRW). Die Mindestversorgung beträgt 35 % der Bezüge oder 61,6 % der Endstufe A 5 (§ 16 Abs. 3 LBeamtVG NRW); im Bund sind es 65 % der Endstufe A 4 (Stand 24.10.2026).
Welches Recht gilt in Nordrhein-Westfalen?
Für Beamte des Landes NRW, der Kommunen und der Körperschaften unter Landesaufsicht gelten das Landesbeamtengesetz (LBG NRW) und das Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW). Bundesbeamte folgen dem Bundesrecht (siehe Bundesbeamte). Die Rechner dieses Portals rechnen nach Bundesrecht und liefern für NRW-Beamte eine Näherung. Die folgende Zusammenstellung beruht auf dem Wortlaut des LBG NRW laut Justizportal NRW (Import vom 21.10.2025) und des LBeamtVG NRW vom 14.06.2016, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2026, jeweils abgerufen am 24.10.2026. Die Zusammenfassungen sind sinngemäß; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut. Für Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen fasst die Seite Lehrer in NRW die landesspezifischen Regeln zusammen.
Das Verfahren bei Dienstunfähigkeit
Das Landesbeamtengesetz regelt Dienstunfähigkeit und Antragsruhestand in § 33 und das Zurruhesetzungsverfahren in § 34. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit, muss sich die Beamtin oder der Beamte auf Anweisung der Dienstbehörde von einer Ärztin oder einem Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen lassen und, wenn dieser es für nötig hält, auch beobachten lassen; der Zeitraum nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs Monate (§ 33 Abs. 1 LBG NRW). Stellt die Beamtin oder der Beamte selbst einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, erklärt die Dienstbehörde nach amtlichem Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie die betroffene Person für dauernd unfähig hält; die zuständige Stelle ist an diese Erklärung nicht gebunden (§ 33 Abs. 2 LBG NRW).
Das Zurruhesetzungsverfahren beginnt mit der Mitteilung: Hält die Dienstbehörde nach einem amtlichen Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde die Person für dienstunfähig, teilt sie dies mit Begründung mit und kündigt die Zurruhesetzung an; dagegen kann innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden (§ 34 Abs. 1 LBG NRW). Danach entscheidet die zuständige Stelle. Wird die Dienstfähigkeit bestätigt, endet das Verfahren; wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, tritt der Ruhestand mit Ablauf des Monats ein, in dem die Verfügung zugestellt wurde (§ 34 Abs. 2 LBG NRW). Behält die betroffene Person aufgrund eines Rechtsmittels den Besoldungsanspruch, werden ab dem Ende des Zustellungsmonats die Dienstbezüge einbehalten, soweit sie das Ruhegehalt übersteigen; hebt sich die Entscheidung später auf, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen (§ 34 Abs. 3 LBG NRW).
| Frage | Regelung | Norm |
|---|---|---|
| Wer begutachtet? | untere Gesundheitsbehörde; bei Polizei: Polizeiarzt oder Arzt der unteren Gesundheitsbehörde; im Justizvollzug ggf. Vollzugsarzt | § 33 Abs. 1, § 115 Abs. 2, § 117 Abs. 3 LBG NRW |
| Rechtsbehelf gegen die Ankündigung? | Einspruch binnen 1 Monat | § 34 Abs. 1 LBG NRW |
| Beginn des Ruhestands? | Ablauf des Monats der Zustellung der Verfügung | § 34 Abs. 2 LBG NRW |
| Antragsruhestand ohne Nachweis? | frühestens mit 63; bei Schwerbehinderung mit 60 | § 33 Abs. 3 LBG NRW |
Die Versorgung nach LBeamtVG NRW
Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (§ 4 Abs. 1 LBeamtVG NRW). Die Zurechnungszeit reicht bis zum 60. Lebensjahr: Zwei Drittel der Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres werden hinzugerechnet (§ 15 Abs. 1). Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 % (§ 16 Abs. 1).
Beim Versorgungsabschlag trennt § 16 Abs. 2 drei Fälle: den Antragsruhestand schwerbehinderter Beamter vor dem 63. Lebensjahr (höchstens 10,8 %), den Antragsruhestand vor der gesetzlichen Altersgrenze (höchstens 14,4 %) und die Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall vor dem 65. Lebensjahr (höchstens 10,8 %). Bei Dienstunfähigkeit entfällt der Abschlag, wenn zum Zeitpunkt der Versetzung das 63. Lebensjahr vollendet ist und mindestens 40 Jahre berücksichtigungsfähige Zeiten vorliegen; ebenso bei Schwerbehinderung nach SGB IX mit vollendetem 63. Lebensjahr. Gilt eine Altersgrenze unter 65, tritt sie an die Stelle der 65.
| Merkmal | Nordrhein-Westfalen | Bund |
|---|---|---|
| Wartezeit | 5 Jahre oder Dienstbeschädigung (§ 4) | 5 Jahre oder Dienstbeschädigung (§ 4) |
| Zurechnungszeit | zwei Drittel bis 60 (§ 15) | zwei Drittel bis 60 (§ 13) |
| Abschlag bei DU | 3,6 % je Jahr vor 65, max. 10,8 %; entfällt ab 63 und 40 Jahren oder SB ab 63 (§ 16 Abs. 2) | 3,6 % je Jahr vor 65, max. 10,8 %; entfällt ab 63 und 40 Jahren (§ 14 Abs. 3) |
| Mindestversorgung | 35 % oder 61,6 % der Endstufe A 5 (§ 16 Abs. 3) | 35 % oder 65 % der Endstufe A 4 plus 30,68 € (§ 14 Abs. 4) |
| Vorübergehende Erhöhung | 0,95667 % je 12 Monate Pflichtbeitragszeiten, bis 66,97 %, auf Antrag (§ 17) | (nicht Gegenstand dieser Seite) |
| Unfallruhegehalt | 1,875 % je Jahr plus 20 Punkte; mindestens 66⅔ %, höchstens 75 %; mindestens 70,86 % der Endstufe A 5 (§ 42) | Satz plus 20 Punkte; mindestens 66,67 %, höchstens 75 % (§ 36) |
| Erhöhtes Unfallruhegehalt | 80 % der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe bei Grad der Schädigung mindestens 50 (§ 43) | (nicht Gegenstand dieser Seite) |
| Unterhaltsbeitrag bei Entlassung wegen DU | kann bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden (§ 18) | (nicht Gegenstand dieser Seite) |
Die Tabelle zeigt: NRW folgt dem Bundesmuster, hat aber eine eigene Mindestversorgung und eigene Regeln für das Unfallruhegehalt. Für den Einzelnen heißt das: Je nach Besoldungsgruppe und Dienstzeit kann die Mindestversorgung günstiger oder ungünstiger sein als im Bund; der Mindestversorgungs-Rechner erlaubt, den Richtwert für die Endstufe anzupassen. Tragen Sie dort den Wert Ihrer Besoldung ein und rechnen Sie den NRW-Prozentsatz von 61,6 % von Hand nach.
Altersgrenzen für Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug
Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden; die Grenze sinkt um ein Jahr nach 25 Dienstjahren im Wechselschichtdienst, und ein Antragsruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist frühestens mit 60 möglich (§ 114 LBG NRW). Die Polizeidienstunfähigkeit liegt vor, wenn die gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes dauerhaft nicht mehr erfüllt werden und keine Besserung innerhalb von zwei Jahren zu erwarten ist; Beamte sollen dann in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen (§ 115 LBG NRW).
Der feuerwehrtechnische Dienst erreicht die Altersgrenze mit 61 Jahren; wer vor dem 1. Januar 1968 geboren ist, mit 60 Jahren, mit einer Staffel für die Jahrgänge 1968 bis 1971 (§ 116 Abs. 3, 4 LBG NRW). Für Landesbeamte gilt die Grenze von 61 Jahren ab 1. Januar 2028 (§ 116 Abs. 5 LBG NRW). Im allgemeinen Vollzugsdienst und im Werkdienst der Justizvollzugsanstalten liegt die Altersgrenze bei 62 Jahren; der Antragsruhestand ist frühestens mit 60 möglich, und ein Vollzugsarzt kann die ärztliche Untersuchung vor einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ersetzen (§ 117 LBG NRW). Details zu den Berufsgruppen: Polizeidienstunfähigkeit, Feuerwehrbeamte, Justizvollzug.
Was heißt das für die Absicherung in NRW?
Die Lücke zwischen Ruhegehalt und Netto besteht auch in NRW. Besonders groß ist sie vor Ablauf der Wartezeit: Dann gibt es ohne Dienstbeschädigung kein Ruhegehalt, und bei Entlassung ist der Unterhaltsbeitrag nach § 18 LBeamtVG NRW nur eine Kann-Leistung. Die Mindestversorgung ist eine Untergrenze, kein Ersatz für Ihr Netto. Eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter DU-Klausel schließt diese Lücke und ist für Beamte, besonders auf Widerruf und Probe, die wichtigste Absicherung; je früher Sie abschließen, desto günstiger und einfacher. Achten Sie dabei auf Leistungsauslöser, Endalter (bei Sonderaltersgrenzen 61 bis 62), Statuswechsel und Annahme. Ein Experte vergleicht das mit Ihnen und klärt bei Vorerkrankungen vorab über eine anonyme Risikovoranfrage, ob und wie angenommen wird, ohne dass Ihr Name beim Versicherer fällt. Im DU-Check beantworten Sie keine Gesundheitsfragen. Die Grundlagen lesen Sie bei Dienstunfähigkeit bei Beamten, die übrigen Länder im Bereich Dienstunfähigkeit in den Bundesländern.
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Mein DU-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Wie läuft die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit in NRW ab?
Hält die Dienstbehörde nach einem amtlichen Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten für dienstunfähig, teilt sie dies mit Begründung mit und kündigt die Zurruhesetzung an. Dagegen kann innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, tritt der Ruhestand mit Ablauf des Monats ein, in dem die Verfügung zugestellt wurde (§ 34 LBG NRW).
Ab wann ist Antragsruhestand in NRW möglich?
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter (auf Lebenszeit oder auf Zeit) auf Antrag frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, bei Schwerbehinderung frühestens mit 60 (§ 33 Abs. 3 LBG NRW). Polizeivollzugsbeamte können frühestens mit 60 (§ 114 Abs. 3 LBG NRW), Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes ebenfalls frühestens mit 60 (§ 117 Abs. 2 LBG NRW).
Wie hoch ist die Mindestversorgung in NRW?
Mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; an die Stelle dieses Betrags treten, wenn das günstiger ist, 61,6 % der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (§ 16 Abs. 3 LBeamtVG NRW).
Gibt es in NRW einen Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit?
Ja, 3,6 % je Jahr vor dem 65. Lebensjahr bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall, höchstens 10,8 %. Er entfällt, wenn das 63. Lebensjahr vollendet ist und mindestens 40 Jahre berücksichtigungsfähige Zeiten vorliegen, sowie bei Schwerbehinderung ab 63 Jahren (§ 16 Abs. 2 LBeamtVG NRW).
Welche Altersgrenze gilt für NRW-Polizei und Feuerwehr?
Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden; nach 25 Jahren Wechselschichtdienst sinkt die Grenze um ein Jahr (§ 114 LBG NRW). Der feuerwehrtechnische Dienst erreicht die Altersgrenze mit 61 Jahren; für Jahrgänge vor 1971 gilt eine Staffel ab 60 Jahren (§ 116 LBG NRW). Für den allgemeinen Vollzugsdienst im Justizvollzug beträgt sie 62 (§ 117 LBG NRW).
Was ist der Unterhaltsbeitrag nach § 18 LBeamtVG NRW?
Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wurden, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Es handelt sich um eine Kann-Leistung; ein Anspruch folgt daraus nicht von selbst.
Quellen
- §§ 33, 34 LBG NRW – Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand, Zurruhesetzungsverfahren – Wortlaut nach Justizportal NRW, Import 21.10.2025; abgerufen 24.10.2026
- § 114 LBG NRW – Eintritt in den Ruhestand (Polizeivollzugsbeamte) – Justizportal NRW, Import 21.10.2025; abgerufen 24.10.2026
- § 115 LBG NRW – Dienstunfähigkeit (Polizeivollzugsbeamte) – Justizportal NRW, Import 21.10.2025; abgerufen 24.10.2026
- § 116 LBG NRW – Feuerwehrtechnischer Dienst – Justizportal NRW, Import 21.10.2025; abgerufen 24.10.2026
- § 117 LBG NRW – Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten – Justizportal NRW, Import 21.10.2025; abgerufen 24.10.2026
- Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG NRW) – §§ 4, 15, 16, 17, 18, 42, 43 – Gesetz vom 14.06.2016, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2026; Dokument „gültig ab 01.01.2028“ (Anlagen); abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit und Versorgung von Beamten und Soldaten (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: Dienstunfähigkeit-Check.de. Dienstunfähigkeit-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.